Eine Schmuckhändlerin berichtet auf Instagram von einem zunehmend merkwürdigen Fall mit einer Kundin. Der Ablauf im Überblick:
1. Individuelle Bestellung und Versand: Eine Kundin aus Österreich bestellt zwei individuell angefertigte Schmuckstücke. Die Händlerin fertigt sie fristgerecht an und verschickt das Paket. Laut Versanddienstleister wurde es ordnungsgemäß zugestellt.
2. Kundin meldet angeblichen Paketverlust: Die Kundin behauptet, die Lieferung sei nie angekommen. Die Händlerin prüft den Sendungsstatus – dieser bestätigt die Zustellung.
3. Kulanzangebot der Händlerin: Trotz Zustellnachweis bietet die Händlerin an, die Schmuckstücke erneut kostenlos anzufertigen und zu versenden. Die Kundin stimmt dem ausdrücklich zu.
4. Erneute Anfertigung und Versand: Die Schmuckstücke werden ein zweites Mal gefertigt und umgehend verschickt.
5. Kundin will plötzlich vom Kauf zurücktreten: Kurz darauf teilt die Kundin mit, dass sie die Bestellung doch nicht mehr möchte – der Geburtstag sei inzwischen vorbei, sie habe bereits ein anderes Geschenk besorgt und fordere nun eine Rückerstattung.
6. Ablehnung durch die Händlerin: Die Händlerin lehnt ab und verweist auf zwei Punkte:
- Die Schmuckstücke wurden individuell gefertigt und sind laut AGB vom Widerruf ausgeschlossen.
- Die Kundin hatte dem erneuten Versand ausdrücklich zugestimmt.
7. Drohung mit Anwalteinschaltung: Die Kundin reagiert mit einer rechtlichen Drohung: Sie wolle nun einen Anwalt einschalten. Ein konkretes Anwaltsschreiben geht jedoch nicht ein.
8. Erneutes Kulanzangebot: Die Händlerin bietet dennoch an: Wenn das zweite Paket ankommt, könne die Kundin es auf eigene Kosten zurückschicken und erhalte dann den Kaufpreis erstattet. Die Kundin lehnt ab – sie sei nicht bereit, für den Rückversand zu zahlen.
9. Zweites Paket angeblich ebenfalls verloren: Nun behauptet die Kundin, auch das Ersatzpaket sei nicht angekommen.
10. Drohung mit öffentlichem Rufschaden: Schließlich droht die Kundin, das Unternehmen auf Social Media „fertigzumachen“, wenn sie nicht umgehend ihr Geld zurückerhält – obwohl sie zuvor selbst der erneuten Lieferung zugestimmt hatte.
Das klingt nach einer Kundin, wie man sie sich wirklich nicht wünscht. Aber schauen wir uns das Ganze doch mal aus rechtlicher Sicht an.
Erste Lieferung: War die Händlerin zur Ersatzlieferung verpflichtet?
Die erste Lieferung kam angeblich nicht an. Die Händlerin hat das so akzeptiert und aus Kulanz eine Neulieferung veranlasst.
Tatsächlich handelt es sich hier auch um Kulanz: Kommt die Sendung nicht an, müssen Händler:innen keine Ersatzlieferung tätigen. Stattdessen können sie sich auf die „Unmöglichkeit der Leistung“ berufen und das Geld erstatten.
Das gilt übrigens auch, wenn die Kundschaft in Österreich sitzt. Österreich hat hier eine ähnliche Regelung im § 920 ABGB getroffen.
Die Händlerin hätte die Neulieferung also verweigern können. Dass sie einfach glaubt, dass die Kundin bezüglich der nie angekommenen Sendung die Wahrheit sagt, ist an sich auch vollkommen in Ordnung. Letzten Endes kann es vorkommen, dass Pakete laut Sendungsverfolgung abgegeben werden, obwohl sie stattdessen nur abgelegt wurden.
Erneuter Versand und Widerruf
Während die Ersatzlieferung auf dem Weg ist, erklärt die Kundin nun, dass sie an der Ware doch kein Interesse mehr hat. Diese Erklärung kann als Widerruf verstanden werden. Wurde die Ware individuell für sie gefertigt, ist das Widerrufsrecht aber möglicherweise (!) ausgeschlossen.
Merke: Hier müssen Handmade-Hersteller:innen ganz genau prüfen, ob das Produkt wirklich individuell angefertigt wurde, sprich, ob es noch weiterverkauft werden kann. Erst, wenn ein Weiterverkauf aufgrund des Grades an Individualisierung ausgeschlossen ist, ist auch das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Es reicht also nicht aus, wenn Produkte einfach nur auf Zuruf gefertigt werden.
Akzeptanz des Widerrufs
Gehen wir davon aus, dass tatsächlich kein Widerrufsrecht besteht, dann ist das Angebot der Händlerin, die Rücknahme zu akzeptieren, ebenfalls ein Kulanzangebot. Dass dieses Angebot daran geknüpft wird, dass die Kundin dafür die Rücksendekosten übernimmt, ist ebenfalls gerechtfertigt. Das gilt auch für das Angebot, den Kaufpreis nach der Rücksendung zurückzuerstatten.
Die Kundin muss sich hier schlicht und ergreifend gedulden.
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