Impressum, Widerruf, Button: Neue Klage zeigt typische Abmahnfallen im Online-Handel

Veröffentlicht: 03.03.2026
imgAktualisierung: 03.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.03.2026
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Hand hält weißen Megafon-Lautsprecher mit rotem Kopf vor rotem Hintergrund, viel freier Raum.
zaiarnyi / Depositphotos.com
Reicht „Buchung abschließen“ für einen wirksamen Online-Vertrag? Die Klage gegen Haarfreiheit rückt die Button-Lösung erneut in den Fokus.


Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht Mannheim Unterlassungsklage gegen die Haarfreiheit GmbH & Co. KG eingereicht. Im Kern geht es um zentrale Pflichtangaben im Online-Vertrieb kostenpflichtiger Haarentfernungsdienstleistungen – und damit um Fragen, die für viele Händler unmittelbar praxisrelevant sind.

Die Klage betrifft drei rechtlich sensible Bereiche im Online-Handel:

1. Impressum und Standortangaben

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wurden im Impressum der Website Standorte aufgeführt, bei denen das Unternehmen lediglich als Franchisegeberin fungiert. Gleichzeitig sollen nicht alle Standorte klar ausgewiesen worden sein, die nicht selbst betrieben werden.

Der Vorwurf: Eine solche Darstellung könne Verbraucher über die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Unternehmensstruktur täuschen.

2. Beschriftung des Bestellbuttons

Zudem beanstandet die Verbraucherzentrale die Formulierung des Bestellbuttons. Der Button soll lediglich mit „Buchung abschließen“ beschriftet gewesen sein.

Bei kostenpflichtigen Online-Verträgen schreibt § 312j Abs. 3 BGB vor, dass die Schaltfläche klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hinweist – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung.

Ob „Buchung abschließen“ diesen Anforderungen genügt, ist rechtlich umstritten. Für Händler ist das Thema jedoch eindeutig risikobehaftet: Ist die Button-Beschriftung nicht ausreichend klar, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

3. Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Schließlich rügt die Verbraucherzentrale, Verbraucher seien nicht gesetzeskonform über ihr Widerrufsrecht informiert worden.

Fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrungen gehören seit Jahren zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce. Die Anforderungen sind formalisiert und streng. Abweichungen vom gesetzlichen Muster können schnell zu Unterlassungsansprüchen führen. Doch nicht nur das: Wird nicht ordnungsgemäß belehrt, gilt eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.

Einordnung

Bei der Klage handelt es sich um eine Unterlassungsklage. Ein Urteil liegt bislang nicht vor. Sollte das Gericht der Verbraucherzentrale folgen, könnte dies erneut die strengen Maßstäbe an Transparenz, Button-Gestaltung und Widerrufsinformationen im Online-Handel bestätigen.

Für Händler empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung von:

  • Impressumsangaben und Standortdarstellungen
  • Beschriftung sämtlicher kostenpflichtiger Bestellflächen
  • Vollständigkeit und Einbindung der Widerrufsbelehrung

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 03.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.03.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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1 Kommentare
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Jay
04.03.2026

Antworten

Blabla. Jedes Unternehmen das auswandert hat mittlerweile einfach recht. In anderen Ländern kann ich easy ne anonyme GmbH aufmachen ohne Schuhgröße und Mädchenname der Mutter dem Kunden offen zu legen, welches er eh nur dazu nutzt um es zu missbrauchen. Vom Datenschutz im Register ganz abgesehen. Ist alles ein gewaltiger Witz.