Kundenbewertungen beeinflussen Kaufentscheidungen maßgeblich – sie schaffen Vertrauen und wirken sich auf die Conversion-Rate aus. Gleichzeitig steigen die rechtlichen Anforderungen an den transparenten Umgang mit Rezensionen. Ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt a. M. (Urteil v. 31.10.2025, Az. 3-10 O 103/24, nicht rechtskräftig) zeigt deutlich: Versteckte oder unklare Hinweise zur Echtheitsprüfung von Bewertungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Für Online-Händler ist es deshalb unerlässlich, ihre Bewertungsdarstellung rechtskonform zu gestalten, um Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Bußgelder zu vermeiden.
Das Urteil im Überblick
Sachverhalt: Ein Immobilienunternehmen importierte Google-Bewertungen auf seine Website, ohne klar anzugeben, ob und wie die Echtheit der Bewertungen geprüft wurde. Nach einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale ergänzte das Unternehmen einen Hinweis – allerdings nur als versteckten Link („Wettbewerbsrechtliche Hinweise“) mit aufklappbarem Text.
Entscheidung des Gerichts: Das LG Frankfurt wertete diese Form der Darstellung als unzureichend. Der Hinweis auf die Echtheitsprüfung war nicht gleichzeitig sichtbar mit den Bewertungen – damit wurde gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen.
👉 Folge: Vertragsstrafe wegen schuldhaftem Verstoß.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt (Stand: nicht rechtskräftig).
Rechtlicher Hintergrund: Omnibus-Richtlinie & UWG
Seit dem 28. Mai 2022 gelten durch die Omnibus-Richtlinie neue Informationspflichten bei Kundenbewertungen:
- Wenn Bewertungen im Shop angezeigt werden, muss transparent sein:
- Ob die Echtheit geprüft wurde.
- Wie diese Prüfung erfolgt.
- Fehlt ein solcher Hinweis oder ist er nicht klar erkennbar, drohen rechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnungen, Vertragsstrafen, Bußgelder nach UWG).
Diese Regelung dient dem Schutz vor Fake-Bewertungen und soll Verbraucher vor Manipulation schützen.
Wer ist betroffen?
Nur bestimmte Händler sind verpflichtet:
✅ Pflicht zur Kennzeichnung: Händler mit eigenem Online-Shop, die Kundenbewertungen öffentlich anzeigen.
❌ Keine direkte Pflicht: Händler, die ausschließlich über Plattformen wie Amazon, Ebay, Etsy oder Suchmaschinen wie Google verkaufen. Hier sind die Plattformbetreiber verantwortlich.
💡 Tipp: Auch Plattform-Händler sollten sich mit den jeweiligen Anbietern abstimmen, da in Zukunft auch Mitwirkungspflichten entstehen könnten.
So erfüllst du die Informationspflichten korrekt
Beispiel für einen zulässigen Hinweis:
„Diese Bewertungen stammen ausschließlich von verifizierten Käufern, die über unseren Shop eine Bestellung aufgegeben haben.“
Oder:
„Die Bewertungen wurden vor Veröffentlichung manuell auf Authentizität geprüft.“
Wenn keine Prüfung erfolgt:
„Wir prüfen nicht, ob die Bewertungen von tatsächlichen Käufern stammen.“
Oder:
„Bewertungen sind nicht verifiziert.“
Wo und wie sollte der Hinweis erscheinen?
In unmittelbarer Nähe zur Bewertung, z. B.:
- Direkt über oder unter den Rezensionen
- Als deutlicher Textblock vor dem Bewertungsbereich
- Alternativ auch als Hinweis bei jeder einzelnen Bewertung
❌ Nicht ausreichend:
- Hinweise nur in Fußnoten, AGB, auf Unterseiten oder in aufklappbaren Elementen (wie im Urteil geschehen)
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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