In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um eine Ersatzzustellung: Ein Kunde bestellte einen Artikel, der am nächsten Werktag mit Hermes versandt wurde. Der Kunde gibt an, zum Zustellzeitpunkt zu Hause gewesen zu sein. Da die Zustellung dennoch nicht erfolgen konnte, wurde die Sendung gemäß den Versandbedingungen im nächstgelegenen Paketshop zur Abholung hinterlegt.
Der Kunde holt die Ware nicht ab und verlangt stattdessen eine erneute Zustellung an die Haustür. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er auf den Zustellprozess keinen Einfluss hat und die Abholung im Paketshop vorgesehen ist.
„Hallo Leute,
ein Kunde hat bei mir einen Artikel bestellt. Der Artikel kam auch am nächsten Werktag per Hermes an, konnte jedoch nicht zugestellt werden, weil der Empfänger nicht zu Hause war, und wurde anschließend im nächstgelegenen Paketshop (ca. 10 Autominuten entfernt) für ihn hinterlegt.
Der Kunde schrieb mir noch am selben Tag, er sei zu Hause gewesen und bestehe darauf, dass die Lieferung noch am selben Tag erfolgt. Ich habe ihm erklärt, dass ich darauf keinen Einfluss habe und dass das Paket nun im Paketshop zur Abholung bereitliegt.
Am nächsten Tag antwortete der Kunde, er habe kein Auto (er wohnt in einem kleinen Dorf ohne Einkaufsmöglichkeiten), die Öffnungszeiten des Paketshops (10:00–18:30 Uhr) seien kundenunfreundlich, und er bestehe weiterhin auf eine erneute Zustellung. Außerdem behauptet er, er könne per Kamera belegen, dass niemand bei ihm war. Nach seiner Vorstellung soll Hermes das Paket wieder aus dem Shop abholen und erneut zustellen.
Ich habe ihm erklärt, dass das nicht möglich ist und ich als Verkäufer wirklich keinen Einfluss auf den Versandprozess habe.“ – Beitrag im Sellerforum vom 5. Februar 2026
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Ist es branchenüblich und in den Versandbedingungen vorgesehen, dass bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch eine Hinterlegung im Paketshop erfolgt, müssen Kund:innen grundsätzlich damit rechnen.
Erst wenn nachweislich überhaupt kein Zustellversuch unternommen wurde oder die Hinterlegung willkürlich und entgegen der üblichen Zustellpraxis erfolgte, käme eine Pflichtverletzung des Händlers in Betracht.
Der geschilderte Sachverhalt lässt bislang offen, ob tatsächlich kein Zustellversuch unternommen wurde oder ob es andere Ursachen gab. Zwar behauptet der Kunde, er könne belegen, dass nicht geklingelt wurde. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass keinerlei Zustellversuch stattgefunden hat.
Denkbar sind unterschiedliche Konstellationen – etwa ein Adressierungsproblem, ein technischer Fehler, eine frühere Umleitungsvereinbarung oder eine Zustellung, die aus anderen Gründen nicht bis zur Klingel geführt wurde.
Allein aus dem Umstand, dass es nicht geklingelt hat, ergibt sich daher noch keine Haftung des Händlers. Entscheidend ist vielmehr, ob insgesamt ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot vorlag.
Der entscheidende Punkt bleibt jedoch, was im Versandhandel tatsächlich geschuldet ist.
Bei einem Onlinekauf liegt regelmäßig eine Schickschuld (§ 269 BGB) vor. Geschuldet ist die ordnungsgemäße Versendung an die angegebene Lieferadresse – nicht zwingend die persönliche Übergabe an der Wohnungstür.
Ob eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung vertragswidrig ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob zuvor ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot erfolgt ist. Entscheidend ist also die Frage, ob ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot (§ 294 BGB) vorlag. Davon zu unterscheiden ist die Bringschuld – bei dieser wäre tatsächlich der Erfolg am konkret vereinbarten Ort geschuldet. Im Versandhandel ist sie jedoch gerade nicht der Regelfall.
Gehen wir den Gedanken einmal praktisch durch: Würde man bei einer Schickschuld dennoch verlangen, dass die persönliche Übergabe an der Wohnungstür geschuldet ist, würde das faktisch bedeuten, dass der Händler so lange zustellen lassen müsste, bis der Kunde tatsächlich öffnet.
Wie viele Zustellversuche wären dann erforderlich? Zwei? Fünf? Unbegrenzt?
Genau hier zeigt sich der Unterschied: Geschuldet ist das ordnungsgemäße Leistungsangebot – nicht der garantierte „Tür-auf-und-in-die-Hand“-Erfolg. Andernfalls würde man das Erfolgsrisiko vollständig auf den Händler verlagern. Das entspricht nicht der gesetzlichen Systematik.
Dass im Falle eines Annahmeverzugs die Nichtabholung beim Nachbarn oder im Paketshop als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann, wird – wie Sie zutreffend anmerken – auch in der Kommentarliteratur vertreten. Auch die Rechtsprechung (etwa das OLG Hamm) stellt bei Zustellungen innerhalb der Nachbarschaft maßgeblich auf die Zumutbarkeit ab.
Den vorgeschlagenen zusätzlichen Hinweis im Bestellprozess sehen wir allerdings kritisch. Ein solcher Hinweis könnte den Eindruck erwecken, dass eine Ersatzzustellung einer gesonderten vertraglichen Grundlage bedarf. Das ist rechtlich nicht erforderlich, solange es sich um eine branchenübliche Zustellmodalität nach fehlgeschlagenem Zustellversuch handelt.
Zudem birgt eine pauschale vertragliche Regelung zur Ersatzzustellung durchaus AGB-rechtliche Risiken (§ 307 BGB), wenn sie zu weitgehend oder unbestimmt formuliert ist. Händler würden sich hier möglicherweise zusätzliche Angriffsflächen schaffen, ohne dass dies notwendig wäre.
Im Ergebnis bleibt es daher bei einer differenzierten Betrachtung: Maßgeblich ist das ordnungsgemäße Leistungsangebot. Ob eine konkrete Ersatzzustellung vertragswidrig ist, lässt sich nicht pauschal, sondern nur anhand der jeweiligen Umstände beurteilen.