Hermes klingelt angeblich nicht – haftet der Händler bei Paketshop-Zustellung?

Veröffentlicht: 13.02.2026
imgAktualisierung: 13.02.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
13.02.2026
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ca. 3 Min.
Paket mit Hermes-Aufkleber steht in einem Regal vor regennassem Fenster im PaketShop.
Erstellt mit KI
Ein Paket landet im Hermes-Paketshop statt an der Haustür: Muss der Händler erneut zustellen? Ein Praxisfall zur Annahmepflicht.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um eine Ersatzzustellung: Ein Kunde bestellte einen Artikel, der am nächsten Werktag mit Hermes versandt wurde. Der Kunde gibt an, zum Zustellzeitpunkt zu Hause gewesen zu sein. Da die Zustellung dennoch nicht erfolgen konnte, wurde die Sendung gemäß den Versandbedingungen im nächstgelegenen Paketshop zur Abholung hinterlegt.

Der Kunde holt die Ware nicht ab und verlangt stattdessen eine erneute Zustellung an die Haustür. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er auf den Zustellprozess keinen Einfluss hat und die Abholung im Paketshop vorgesehen ist.

„Hallo Leute,

ein Kunde hat bei mir einen Artikel bestellt. Der Artikel kam auch am nächsten Werktag per Hermes an, konnte jedoch nicht zugestellt werden, weil der Empfänger nicht zu Hause war, und wurde anschließend im nächstgelegenen Paketshop (ca. 10 Autominuten entfernt) für ihn hinterlegt.

Der Kunde schrieb mir noch am selben Tag, er sei zu Hause gewesen und bestehe darauf, dass die Lieferung noch am selben Tag erfolgt. Ich habe ihm erklärt, dass ich darauf keinen Einfluss habe und dass das Paket nun im Paketshop zur Abholung bereitliegt.

Am nächsten Tag antwortete der Kunde, er habe kein Auto (er wohnt in einem kleinen Dorf ohne Einkaufsmöglichkeiten), die Öffnungszeiten des Paketshops (10:00–18:30 Uhr) seien kundenunfreundlich, und er bestehe weiterhin auf eine erneute Zustellung. Außerdem behauptet er, er könne per Kamera belegen, dass niemand bei ihm war. Nach seiner Vorstellung soll Hermes das Paket wieder aus dem Shop abholen und erneut zustellen.

Ich habe ihm erklärt, dass das nicht möglich ist und ich als Verkäufer wirklich keinen Einfluss auf den Versandprozess habe.“ – Beitrag im Sellerforum vom 5. Februar 2026
 

Grundsatz: Annahmepflicht durch Kundschaft

Beim Online-Handel unterliegen Kund:innen der Annahmepflicht. Sie müssen die Leistung des Shops annehmen, wenn diese ordnungsgemäß angeboten wird. Ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot liegt nicht nur bei einer Haustürzustellung vor. Versanddienstleister räumen sich in ihren AGB regelmäßig das Recht auf eine Ersatzzustellung ein.

In den AGB von Hermes ist vorgesehen, dass Sendungen in einem Paketshop hinterlegt werden dürfen, wenn der Empfänger beim Zustellversuch nicht angetroffen wird. Auch diese Ersatzzustellung stellt ein zulässiges Leistungsangebot dar, das Kund:innen beim Online-Kauf grundsätzlich berücksichtigen müssen.

Fazit: Nicht das Problem des Shops

Was heißt das aber für unseren Fall? Schließlich hat der Kunde behauptet, Hermes hätte gar nicht erst geklingelt. Dies will er auch beweisen können. Für die rechtliche Bewertung ist unerheblich, dass der Kunde behauptet, zum Zustellzeitpunkt anwesend gewesen zu sein oder belegen zu können, dass nicht geklingelt wurde. Maßgeblich ist allein das Verhältnis zwischen Shop und Kunde.

Aus dieser Perspektive ist die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn der Versanddienstleister gegen eigene Zustellvorgaben verstoßen haben sollte, betrifft dies ausschließlich das Verhältnis zwischen Kunde und Hermes – nicht die Pflichten des Händlers.

Holt der Kunde die im Paketshop hinterlegte Ware nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten können ihm auferlegt werden.

Achtung: Nicht mit dem Transportrisiko verwechseln

Dieser Fall betrifft die Annahmepflicht von Kund:innen – nicht das Transportrisiko im Online-Handel. 

Im B2C-Versand trägt der Shop grundsätzlich das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, solange keine tatsächliche Übergabe an die Kund:innen erfolgt ist. Wird ein Paket etwa ohne Zustimmung abgestellt und anschließend gestohlen, haftet weiterhin der Händler.

Die Hinterlegung im Paketshop ist jedoch keine unbefugte Ablage, sondern eine zulässige Ersatzzustellung nach den Versandbedingungen des Dienstleisters. Sie führt zwar noch nicht zum Gefahrübergang, kann aber trotzdem eine Abholungspflicht der Kund:innen auslösen. Erfolgt diese nicht, liegt Annahmeverzug vor.

Veröffentlicht: 13.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.02.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
20 Kommentare
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Thomas Michaelis
18.02.2026

Antworten

Hmm, ich betreibe neben meinem Ladengeschäft mit Mini-Onlineshop einen Hermes-Shop. Die automatische Abgabe an einen Paketshop nach erfolglosem Zustellversuch gibt es doch gar nicht. Weder in meiner Praxis noch in den AGB. Nachbarschaftsabgabe oder Ablageort ja. An den Paketshop geht es nur, wenn der Empfänger direkt den Shop als Lieferadresse auswählt oder das Paket selbst an den Paketshop umleitet. Nach 3 erfolglosen Zustellversuchen, ob mit Klingeln oder ohne und ob mit Benachrichtigungskarte oder ohne spielt dabei erstmal keine Rolle, geht die Sendung an dem Versender zurück. Gleiches gilt bei Nichtabholung im Shop nach 10 Werktagen. Mit gutem Personal in der Hotline lassen sich Sendungen im Grenzbereich dieser Zeitfenster manchmal noch "retten" und werden im Depot gestoppt und wieder an Shop oder Empfänger geschickt. So sind meine Erfahrungen. Automatisch kenn ich es nur von DHL und da teils mit Packstationen am Ende der Stadt, weil der Fahrer lieber auf dem Weg seine Arbeit erledigt, als die nächste Station anzufahren. Grüße Thomas
Jay
21.02.2026
Thomas - das ist in der Praxis bei dir vllt nicht Usus, aber viele Hermes Fahrer, auch hier, bringen nach einem erfolglosen Zustellversuch das Paket direkt in den Paketshop OHNE, dass man es ausgewählt oder gewünscht hat.
Walter
18.02.2026

Antworten

Zitat Redaktion: "Erst wenn nachweislich überhaupt kein Zustellversuch unternommen wurde oder die Hinterlegung willkürlich und entgegen der üblichen Zustellpraxis erfolgte, käme eine Pflichtverletzung des Händlers in Betracht." Genau das ist ja hier passiert und der Kunde beschreibt es doch ganz genau SO. Er behauptet sogar, dass er dies beweisen können. Insofern ein sehr schwacher Artikel.
Redaktion
18.02.2026
Eben, er behauptet es nur. Bewiesen ist nichts. Es kann auch sein, dass Hermes aus Gründen, die beim Kunden liegen, keinen Zustellversuch unternommen hat. Sei es: Fehlendes Namensschild, freilaufender Hund oder Adressfehler.
Chris
16.02.2026

Antworten

Kunde widerruft. Bestellt neu, oder gar nicht oder woanders. Außer Spesen nix gewesen. Nur Hermes hat was verdient. Für Privatkunde ist es häufig entscheidend, dass ins Haus geliefert. Und ddieser sitzt hier am längerem Hebel. Für den Händler ist das eine richtig ärgerlich. Abe rnur der Händler ist grundsätzlich in der mAcht diese Probleme anzugreifen: In seiner Vertragsbeziehung zum Zusteller bzw. der Auswahl dessen. Denn es gibt durchaus Zustelldienstleister, die mehrere Zustellversuche anbieten. Das auch das denoch den Einzelfall nicht immer löst, in dem ein Zusteller nicht klingelt, das Haus nicht findet, oder oder blenden wir hie rmal aus.
Jay
21.02.2026
Der Kunde würde bei mir ein zweites Mal bestellen - Adresse / Kundendaten nehmen und direkt sperren. Ciao Kakao.
Oliver Diller
16.02.2026

Antworten

Es ist, leider mal wieder falsch. Gesetzlich geregelt ist die Zustellung an der Wohnungstüre, darauf hat der Kunde Anspruch.
Redaktion
17.02.2026
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf persönliche Zustellung an der Wohnungstür gibt es so nicht. Maßgeblich ist, was konkret vereinbart wurde und welche branchenüblichen Zustellmodalitäten gelten. Im Versandhandel wird regelmäßig lediglich die Lieferung an die angegebene Adresse geschuldet – nicht zwingend eine persönliche Übergabe an der Wohnungstür.
ATH
18.02.2026
Das ist vollkommener Unsinn! Ein Kunde hat generell keinen gesetzlichen Anspruch auf Haustürzustellung, es sei denn es wird explizit ein solcher Service gebucht. Es gilt Zustellung/Übergabe gemäß üblicher Praxis aller Paketdienstleister, die sich ALLE das Recht herausnehmen ersatzweise an Nachbarn, Filialen, Packstationen etc. zuzustellen, wenn eine Zustellung vor Ort nicht möglich ist. Wer das nicht akzeptiert, darf nicht online Ware bestellen. Dieses gegenüber dem Kunden schadenfrei (Bewertungen etc.) durchzusetzen, ist etwas anderes, aber darum geht es hier nicht.
Jay
16.02.2026

Antworten

@Mathias Wegener: Für was soll der Shop denn deiner Meinung nach noch so haftbar gemacht werden? Ja, dann war der Hermes Paketbote vllt unfähig und hat nicht geklingelt - Leben ist hart. Kommt bei mir auch ab und zu mal vor. So ist das halt in der heutigen Zeit und wenn mal was nicht klappt, direkt den Händler mit so nem Quatsch zumüllen, dass er ja in der Verantwortung ist... na ja. Da habe ich persönlich Lust allein schon deswegen die Shoppreise nochmal zu erhöhen, weil da sinnlose Arbeitszeit im Mailverkehr verloren geht.
Mathias Wegenee
17.02.2026
Dein Frust ist verständlich. Aber darum ging es hier ja nicht. Hier ging es um die rechtliche Einordnung. Die muss einem nicht gefallen, aber man muss sie kennen und damit umgehen. Die Wahl des Versanddienstleisters obliegt in den allermeisten Fällen dem Händler. Folglich sind ihm die Versäumnisse des Versanddienstleisters zuzurechnen. Gerade weil man insbesondere als kleiner Händler kaum irgendwelche Möglichkeiten hat, eigene Ansprüche gegen Versanddienstleister geltend zu machen, ist das verständlicherweise sehr frustrierend. Ändert aber nichts an der Rechtslage. Und ja, natürlich sind all solche Dinge lässt sich in den Preis eines Angebots mit einzurechnen. Letztlich bezahlt es also immer der Kunden. Wer auch sonst?
Nadine
16.02.2026

Antworten

Das Paketdienste nicht klingeln, obwohl man zuhause ist, ist nichts Neues. Das kommt regelmäßig vor!
Mathias Wegener
13.02.2026

Antworten

Ich bezweifle stark die Korrektheit ist der hier dargestellten rechtlichen Zusammenhänge. Wenn ein Kunde eine Zustellung nach sich zu Hause beauftragt und der Händler diesen Auftrag annimmt, ist ein Vertrag genau darüber zu Stande gekommen. Der Händler hat an die vereinbarte Adresse zu liefern. Wie er das macht, muss den Kunden nicht interessieren (es sei denn es ist etwas Besonderes vereinbart). Die AGB des Versanddienstleisters interessieren den Kunden nicht, da es kein Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Versanddienstleister gibt. War der Kunde also unstrittig zur Annahme bereit (ist also unstrittig, dass er zum Zustellzeitpunkt daheim war), muss auch an den Kunden zugestellt werden. Etwas anderes kann nur vorliegen, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Zustellung nicht daheim ist. Das war aber in diesem Fall hier nicht und ist scheinbar ja auch unstrittig.
Redaktion
16.02.2026
Wir verstehen die Zweifel. Allerdings vereinbaren Shop und Kunde im Regelfall keine persönliche Übergabe an der Wohnungstür (Ausnahmen sind etwa Lieferungen mit Identitätsprüfung), sondern lediglich die Versendung an die angegebene Adresse. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Ist es branchenüblich und in den Versandbedingungen vorgesehen, dass bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch eine Hinterlegung im Paketshop erfolgt, müssen Kund:innen grundsätzlich damit rechnen.

Erst wenn nachweislich überhaupt kein Zustellversuch unternommen wurde oder die Hinterlegung willkürlich und entgegen der üblichen Zustellpraxis erfolgte, käme eine Pflichtverletzung des Händlers in Betracht.

Der geschilderte Sachverhalt lässt bislang offen, ob tatsächlich kein Zustellversuch unternommen wurde oder ob es andere Ursachen gab. Zwar behauptet der Kunde, er könne belegen, dass nicht geklingelt wurde. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass keinerlei Zustellversuch stattgefunden hat.

Denkbar sind unterschiedliche Konstellationen – etwa ein Adressierungsproblem, ein technischer Fehler, eine frühere Umleitungsvereinbarung oder eine Zustellung, die aus anderen Gründen nicht bis zur Klingel geführt wurde.

Allein aus dem Umstand, dass es nicht geklingelt hat, ergibt sich daher noch keine Haftung des Händlers. Entscheidend ist vielmehr, ob insgesamt ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot vorlag.
Ronald Dump
16.02.2026
...anyway... Kunde erklärt Widerruf nach Erhalt der Benachrichtigungskarte des Zustellers und bestellt dann neu - Ware der ersten Bestellung wird nicht aus dem Paket-Shop abgeholt und geht zurück... Und schon sind die Zusatzkosten wieder beim Händler.?.
Redaktion
16.02.2026
Wenn der Händler die Kosten im Widerrufsfall so geregelt hat, dass diese zu Lasten des Kunden gehen, muss der Kunde natürlich für diese zahlen.
Mathias Wegener
17.02.2026
Tut mir leid, aber ich bin da noch immer nicht von überzeugt. Wenn ein Kunde eine Ware bei einem Händler bestellt, wird normalerweise immer die Zustellung an eine spezifische Adresse vereinbar. Meist die Kundenadresse oder eine abweichende Lieferadresse. An diese Adresse hat der Händler die Ware zuzustellen. Wie er das tut und vor allem mit welchem Dienstleister, ist ihm überlassen. Aber die Ware hat am vereinbarten Ort, also der vereinbarten Adresse, zugestellt zu werden. Nun kann sicherlich manches in den Versandbedingungen vereinbart werden. Aber erstens müssen die für den Kunden gültig sein. Bei einer einfachen AGB Regelung ist das oft zweifelhaft oder schlicht nicht gegeben. Auch besteht hohes Abmahnungpotenzial. Oder der Kunde wird ausdrücklich während des Bestellvorgangs auf eine definierte Ersatzzustellung hingewiesen. Das könnte tatsächlich rechtlich in Ordnung sein. Solch ein direkter Hinweis beim Bestellvorgang dürfte allerdings in der Praxis nur sehr selten vorkommen. Und selbst in den AGB eines Händlers finden sich sehr häufig entsprechende Hinweise nicht. Ganz unabhängig davon, ob sie gültig wären. Wenn also der Kunde mit dem Händler die Zustellung an eine bestimmte Adresse vereinbart hat, was der Normalfall ist, und der Händler nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Ersatzzustellung hingewiesen hat, ist eine Ersatzzustellung bei einem Nachbarn oder gar in irgendeinem Paketshop keine Lieferung an den Kunden im rechtlichen Sinne. Welche Vereinbarungen da der Versanddienstleister intern mit dem Händler ausgemacht hat, ist vollkommen irrelevant. Zumindest für den Kunden. Wenn die Lieferung an einen bestimmten Ort vereinbart wurde, muss der Kunde nicht einen anderen Ort aufsuchen, um an seine Ware zu kommen. Der Händler wäre in einem solchen Fall im Lieferverzug. Wenn hier die Meinung vorgebracht wird, dass dies nicht so ist und eine Ersatzzustellung auch akzeptiert werden muss vom Kunden, dann erwarte ich eine dedizierte rechtliche Begründung für diese Meinung. Warum bei diesem konkreten Beispiel der Kunde eben sich nicht auf den abgeschlossenen Vertrag berufen kann. Diese Begründung fehlt mir im Artikel und ist bisher für mich nicht erkennbar geschrieben worden.
Mathias Wegener
17.02.2026
Ich muss mich an dieser Stelle selbst korrigieren: Immer unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Zustellversuch an der vereinbarten Adresse zuvor stattgefunden hat: Es gibt tatsächlich einige Rechtskommentare die im Falle des Annahmeverzugs durch den Kunden (weil er bei Lieferung des Pakets nicht zu Hause war) es als wesentliche Obliegenheitsverletzung sehen, wenn der Kunde dann nicht die ihm angebotene Abholung am Paketshop oder beim Nachbarn nutzt. Das unterstützt tatsächlich die Rechtsauffassung der Redaktion die hier im Artikel dargestellt wurde. Allerdings, und das muss man einschränkend dazu sagen, hängt da viel vom Einzelfall ab. So müsste im Einzelfall (natürlich nur im unwahrscheinlichen Fall eines Rechtsstreits) geklärt werden, ob der angebotene Abholungsort zumutbar im Sinne des geschlossenen Vertrages war. Das wiederum hängt zu einem großen Teil unter anderem am Wert des Artikels aber natürlich auch an den örtlichen Gegebenheiten wie Entfernung zum Paketshop und anderen Dingen. Ich halte deshalb immer noch die pauschale Aussage, wie sie im Artikel getroffen wurde, für zumindest verkürzt dargestellt. Hinzukommt natürlich die Gefahr auf Seiten des Händlers für einen zufälligen Untergang oder Verlust der Ware. Und ja, das kann auch im Paketshop eintreten. Dafür gibt es genügend Beispiele. Aber auch das ist in der Praxis sicherlich nur in wenigen Einzelfällen relevant. Für den Händler wahrscheinlich rechtlich sicherste Variante wäre ein zusätzlicher Hinweis bei der Bestellung, dass im Falle einer nicht geglückten Zustellung es zu einer Ersatzzustellung kommen kann. Im Idealfall bietet der Händler dann noch eine Auswahloption an, die diese Möglichkeit ausschließt, was wohl gleich bedeutend mit einer persönlichen Übergabe und entsprechenden Mehrkosten für den Kunden wäre. Wir streiten uns hier natürlich um das Kaisers Bart. Das ist mir klar denn in der Praxis hat dies nur wenig Relevanz. Nur die allerwenigsten Kunden werden sich diesbezüglich mit dem Händler streiten. Oder umgekehrt. Denn natürlich sollten wir nicht vergessen, dass immer noch das Widerrufsrecht für den Kunden gilt. Davon kann er Gebrauch machen. Und das kann für den Händler unter Umständen deutlich teurer werden als wenn er die Retourkosten nach Ablauf der Abholfrist im Paketshop selbst trägt.
Redaktion
18.02.2026
Vielen Dank für die weitere Einordnung und die Differenzierung. Dass vieles vom Einzelfall und der Zumutbarkeit abhängt, ist völlig richtig – insbesondere Entfernung, Wert der Ware und konkrete Zustellsituation können eine Rolle spielen.

Der entscheidende Punkt bleibt jedoch, was im Versandhandel tatsächlich geschuldet ist.

Bei einem Onlinekauf liegt regelmäßig eine Schickschuld (§ 269 BGB) vor. Geschuldet ist die ordnungsgemäße Versendung an die angegebene Lieferadresse – nicht zwingend die persönliche Übergabe an der Wohnungstür.

Ob eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung vertragswidrig ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob zuvor ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot erfolgt ist. Entscheidend ist also die Frage, ob ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot (§ 294 BGB) vorlag. Davon zu unterscheiden ist die Bringschuld – bei dieser wäre tatsächlich der Erfolg am konkret vereinbarten Ort geschuldet. Im Versandhandel ist sie jedoch gerade nicht der Regelfall.

Gehen wir den Gedanken einmal praktisch durch: Würde man bei einer Schickschuld dennoch verlangen, dass die persönliche Übergabe an der Wohnungstür geschuldet ist, würde das faktisch bedeuten, dass der Händler so lange zustellen lassen müsste, bis der Kunde tatsächlich öffnet.

Wie viele Zustellversuche wären dann erforderlich? Zwei? Fünf? Unbegrenzt?

Genau hier zeigt sich der Unterschied: Geschuldet ist das ordnungsgemäße Leistungsangebot – nicht der garantierte „Tür-auf-und-in-die-Hand“-Erfolg. Andernfalls würde man das Erfolgsrisiko vollständig auf den Händler verlagern. Das entspricht nicht der gesetzlichen Systematik.

Dass im Falle eines Annahmeverzugs die Nichtabholung beim Nachbarn oder im Paketshop als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann, wird – wie Sie zutreffend anmerken – auch in der Kommentarliteratur vertreten. Auch die Rechtsprechung (etwa das OLG Hamm) stellt bei Zustellungen innerhalb der Nachbarschaft maßgeblich auf die Zumutbarkeit ab.

Den vorgeschlagenen zusätzlichen Hinweis im Bestellprozess sehen wir allerdings kritisch. Ein solcher Hinweis könnte den Eindruck erwecken, dass eine Ersatzzustellung einer gesonderten vertraglichen Grundlage bedarf. Das ist rechtlich nicht erforderlich, solange es sich um eine branchenübliche Zustellmodalität nach fehlgeschlagenem Zustellversuch handelt.

Zudem birgt eine pauschale vertragliche Regelung zur Ersatzzustellung durchaus AGB-rechtliche Risiken (§ 307 BGB), wenn sie zu weitgehend oder unbestimmt formuliert ist. Händler würden sich hier möglicherweise zusätzliche Angriffsflächen schaffen, ohne dass dies notwendig wäre.

Im Ergebnis bleibt es daher bei einer differenzierten Betrachtung: Maßgeblich ist das ordnungsgemäße Leistungsangebot. Ob eine konkrete Ersatzzustellung vertragswidrig ist, lässt sich nicht pauschal, sondern nur anhand der jeweiligen Umstände beurteilen.
Sigi
20.02.2026
@ Ronald Dump. ja, freilig kann der Käufer widerrufen und neu bestellen und an die gleiche Adresse liefern lassen. aber nicht bei mir: jeder Widerrufer wird dauerhaft gesperrt und nicht mehr beliefert, das macht er genau ein mal. Die gelebte Praxis zeigt auch, dass Widerrufer auch von sich aus nie wieder was kaufen oder es nur versuchen. es gehen also eh keine Kunden verloren, sondern nur Käufer. ich brauche keine Käufer, nur Kunden. Käufer mit Hackfresse + "ich mach von meinem Widerrufsrecht gebrauch" können mir den Bückel runterrutschen. bei großhändler wie amazon ist es gewiss anders und die hatten es auch nicht anders verdient, final funktioniert mein prinizip seit zig Jahren, lasst euch nicht verrückt machen.