Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Keine Haftung für gar nix? Darum sind Disclaimer nutzlos

Veröffentlicht: 23.07.2025
imgAktualisierung: 23.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 5 Min.
23.07.2025
img 23.07.2025
ca. 5 Min.
Ein junger Mann hält ein Megafon, aus dem das Wort DISCLAIMER kommt
artursz / Depositphotos.com
Disclaimer sind allgegenwärtig. Sie sollen gegen Abmahnungen oder fehlerhafte Angaben absichern. Aber bringt das überhaupt etwas?


Abmahnungen und rechtlicher Ärger sind bei vielen Online-Unternehmen an der Tagesordnung. Viele Webseiten setzen daher verständlicherweise auf pauschale Hinweise, um sich abzusichern. Ein Nahrungsergänzungsmittel-Shop schreibt da gerne mal: „Die Wirkung dieses Produkts ist nicht wissenschaftlich erwiesen.“ Ein DIY-Blog ergänzt seine Schnittmuster beispielsweise mit dem Hinweis: „Alle Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Keine Verantwortung für Fehler.“ Oder ein Online-Marktplatz formuliert: „Für die Angaben der Hersteller übernehmen wir keine Haftung.“

Diese Praxis ist weit verbreitet, doch sie wiegt viele in falscher Sicherheit. Denn solche Disclaimer und Haftungsausschlüsse sind rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Tatsächlich sind sie oft nicht mehr als ein Placebo, das rechtliche Risiken nicht wirklich verhindert. Dieser Beitrag zeigt, wann Disclaimer nicht vor rechtlichen Folgen schützen.

In aller Kürze:

  • Disclaimer bieten keinen verlässlichen Schutz vor rechtlichen Konsequenzen. 
  • Unzulässige Aussagen oder Handlungen bleiben abmahnfähig, auch wenn ein Haftungsausschluss formuliert wurde. 
  • Rechtliche Pflichten lassen sich durch allgemeine Hinweise wie „Keine Haftung für...“ oder „Nutzung auf eigene Gefahr“ nicht umgehen.

Was ist ein Disclaimer?

Ein Disclaimer ist umgangssprachlich ein einseitiger rechtlicher Hinweis auf Webseiten (oder in Dokumenten), oft optisch abgesetzt. Er wird häufig genutzt, um auf mögliche Risiken hinzuweisen, die Verantwortung für externe Inhalte oder Aussagen einzuschränken oder bestimmte rechtliche Verpflichtungen zu begrenzen.

z. B. 

  • „Für die Richtigkeit der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.“
  • „Keine Heilversprechen. Die Wirkung ist nicht wissenschaftlich erwiesen.“
  • „Nutzung auf eigene Gefahr.“

Wichtig: Ein Disclaimer ist nicht das Gleiche wie ein Haftungsausschluss in den AGB. Für Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spezielle gesetzliche Regelungen und Prüfkriterien, auf die wir in diesem Beitrag nicht im Detail eingehen. Während AGB-Klauseln vertraglich bindend sein können, sind Disclaimer in der Regel unverbindliche Hinweise, die allein meist keine Rechtswirkungen entfalten.

Disclaimer in Shops und ihr Nutzen

„Die Wirkung dieses Produkts ist wissenschaftlich nicht bewiesen.“

Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln oder Produkten im Wellnessbereich liest man häufig Hinweise wie „Die Wirkung dieses Produkts ist wissenschaftlich nicht bewiesen.“ oder ähnliches. Solche Disclaimer legen nahe, dass sich das Unternehmen der Brisanz bestimmter Werbeaussagen durchaus bewusst ist und die Abmahngefahren kennt. Daher scheint es zunächst clever, wenn man die Karten auf den Tisch legt und auf die fehlende wissenschaftliche Grundlage auch deutlich hinweist. Leider hilft das jedoch nicht.

Aus rechtlicher Sicht reicht solch ein Hinweis nicht aus, um Werbeaussagen zu legitimieren. Wenn die Werbung, sozusagen über die Hintertür, trotzdem eine Wirkung suggeriert (z. B. „Es ist bisher wissenschaftlich nicht bestätigt, dass Grünteeextrakt beim Abnehmen hilft, Kunden haben jedoch von einem durchschnittlichen Gewichtsverlust von 3 Kilo berichtet.“), kann dies dennoch ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstellen. Der Disclaimer wirkt hier nicht haftungsbefreiend. Das zeigt auch die Praxis, denn erst kürzlich erreichte uns eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb wegen eines ähnlichen Satzes.

„Alle Angaben ohne Gewähr.“

Aber auch in anderen Bereichen wollen sich Unternehmen gerne absichern und versuchen, die Haftung für Herstellerangaben oder Produktbeschreibungen vom Tisch zu bekommen.

In diesem Zusammenhang liest man dann Hinweise wie „Für Angaben des Herstellers übernehmen wir keine Haftung.“ oder ähnliche Formulierungen. Solche Disclaimer sind jedoch ebenfalls nur begrenzt wirksam. Betreiber eines Shops sind verpflichtet, die Richtigkeit von Produktinformationen zu prüfen. Wer unkritisch fehlerhafte oder irreführende Herstellertexte übernimmt, haftet dennoch gegenüber Verbrauchern, insbesondere bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder die Informationspflichten.

„Für diesen Artikel besteht kein Widerrufsrecht“

Dieser Disclaimer findet sich häufig in Online-Shops. Ein solcher Hinweis ist aber nur dann zulässig, wenn er auf eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht gestützt werden kann. Beispiele dafür sind versiegelte Hygieneartikel, die nach dem Öffnen aus Gesundheitsschutzgründen nicht mehr zurückgegeben werden können und bei denen die Versiegelung entfernt wurde. Außerdem betrifft der Ausschluss häufig auch individuell angefertigte Waren, etwa personalisierte Produkte.

Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, ist ein pauschaler Ausschluss rechtlich unzulässig und kann sogar als irreführende geschäftliche Handlung gewertet werden. In solchen Fällen drohen Abmahnungen. Ohnehin braucht es solch eines Hinweises nicht, wenn eine vollständige Widerrufsbelehrung vorhanden ist. Dies reicht vollkommen aus, um das Widerrufsrecht zu Fall zu bringen.

„Für Inhalte externer Links übernehmen wir keine Verantwortung.“

Ein anderer – weit verbreiteter – Klassiker ist der Ausschluss der Verantwortlichkeit für Inhalte externer Links. Dieser Art von Disclaimer ist häufig im Impressum zu finden. Solche Hinweise können unterstützend wirken, befreien jedoch nicht von der Pflicht, verlinkte Inhalte regelmäßig zu überprüfen, wenn man sich diese zu eigen macht. Das heißt: Webseitenbetreiber haften (spätestens ab Kenntnis), wenn sie rechtswidrige oder falsche Inhalte verlinken.

Praxisbeispiel:
Ein Online-Shop für Nahrungsergänzungsmittel verzichtet auf eigene gesundheitsbezogene Aussagen und verweist stattdessen prominent auf die Webseite des Herstellers, etwa mit dem Hinweis: „Weitere Informationen zur Wirkung finden Sie auf der Seite des Herstellers.“ Auf der verlinkten Seite werden jedoch unzulässige Heilversprechen gemacht.

In diesem Fall kann sich der Shop-Betreiber nicht durch einen Disclaimer schützen, da er sich die Aussagen des Herstellers faktisch zu eigen macht, indem er gezielt auf diese Inhalte verweist.

„Alle genannten Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber und werden nur zur Beschreibung des Angebots verwendet.“

Ein weiterer typischer Disclaimer, besonders häufig bei privaten Ebay-Angeboten anzutreffen, betrifft die Nennung von Markennamen in Angeboten. Dieser Marken-Disclaimer soll deutlich machen, dass keine Verbindung zum Markeninhaber besteht und die Marke lediglich zur Beschreibung verwendet wird, um sich vor markenrechtlichen Abmahnungen zu schützen. Aber: die Nutzung eines Markennamen ist ohnehin erlaubt, wenn ein Original-Produkt vertrieben wird. Bei Ersatzteilen/No-Name-Zubehör gilt dies ebenfalls dann, wenn die Nennung der Marke notwendig zur Beschreibung des Produkts ist (z. B. kompatibel mit Dyson-Akku-Staubsaugern der Typen …).

Nutzlos wären hingegen jegliche Disclaimer, wenn Logos, Schriftarten oder Designelemente der Marke unzulässigerweise (z.B. ohne Lizenz) verwendet werden oder wenn der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Originalprodukt oder eine autorisierte Partnerschaft.

„Sollte ein Urheberrecht verletzt worden sein, bitten wir um Nachricht.“

Auch dieser Passus bietet keine echte rechtliche Absicherung. Wer fremde Bilder, Texte oder Videos nutzt, muss vorher die Rechte klären. Eine nachträgliche Entfernung auf Hinweis reicht nicht aus, um Abmahnkosten oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Fazit: Disclaimer sind kein Freifahrtschein

Disclaimer können hilfreich sein, um Transparenz zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Allerdings sind diese in der Praxis eher selten. Hinweise in Gesundheitsportalen oder medizinischen Blogs wie „Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine medizinische Beratung, Diagnose oder Behandlung durch einen Arzt.“ sind denkbar, sofern die Inhalte auch objektiv neutral bleiben. Finanzblogs, Börsenforen oder Investment-Influencer:innen arbeiten beispielsweise mit Sätzen wie „Dies stellt keine Anlageberatung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes dar. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.“

Beispiele für wirklich sinnvolle Disclaimer aus dem Online-Handel sind jedoch rar. Fest steht: Disclaimer ersetzen nicht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Streitfall wird stets geprüft, ob Nutzer:innen tatsächlich ausreichend und wirksam informiert wurden oder die Verantwortlichkeit abgewiesen werden kann. Wer vollständige Pflichtinformationen (z. B. Produktbeschreibungen mit zulässigen Werbeaussagen) sowie aktuelle Rechtstexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Dazu braucht es keine Disclaimer.

Disclaimer: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr! ;)

Veröffentlicht: 23.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
Lesezeit: ca. 5 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

Robert
23.07.2025

Antworten

Ich kann dem nicht ganz zustimmen, da ich selbst jahrelange Gerichtsprozesse hinter mir habe – sozusagen „klein gegen groß“ – aus denen ich aber sauber herausgegangen bin. Dabei habe ich eine entscheidende Erfahrung gemacht: Am Ende wird immer erst vor Gericht entschieden, was richtig oder falsch ist. Für vieles, das unterschiedlich ausgelegt werden kann, gibt es schlicht keine Garantie. Das ist ein bisschen wie bei der Kunst – manche mögen ein Bild, andere wiederum nicht. Im Onlinehandel ist vieles Auslegungssache und rechtlich sehr dehnbar, je nach Interpretation der Paragraphen-Reiter. Es ist eben nicht so eindeutig wie beim Autofahren, wenn man falsch geparkt hat oder zu schnell unterwegs war. Deshalb gibt es immer wieder merkwürdige Urteile bei Themen, die Interpretationsspielraum lassen. Ich persönlich nehme solche Dinge inzwischen gelassener und reagiere auf Anwaltsschreiben kaum noch – es ist oft weder die Zeit noch das Geld wert. Wenn es wirklich ernst wird, landet die Sache ohnehin vor Gericht, und selbst dann ist das Ergebnis nicht garantiert – zumindest nicht bei Fragen, die auf unterschiedlichen Interpretationen beruhen. Daher sage ich: Ob man Disclaimer verwendet oder nicht, bleibt jedem selbst überlassen – letztlich entscheidet am Ende nur eine von subjektiven Einflüssen geprägte Person.
Peter
24.07.2025
...also stimmst Du dem Artikel doch zu.