Wer haftet, wenn das Paket beim Nachbarn verschwindet oder beschädigt wird?

Veröffentlicht: 06.01.2025
imgAktualisierung: 06.01.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.01.2025
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ca. 2 Min.
Weiße Tür mit Zierleisten vor einer petrolfarbenen Wand, daneben ein Lichtschalter und ein kleiner brauner Karton.
Erstellt mit Dall-E
Wenn der Kunde nicht zu Hause ist, werden Pakete häufig bei Nachbarn abgelegt. Doch was passiert, wenn die Sendung dabei beschädigt wird?


Ist die Kundschaft nicht zu Hause, werden Pakete oft in der Nachbarschaft abgegeben. Was ist nun aber, wenn die Ware dabei zu Bruch geht oder gar komplett abhanden kommt? Wir haben uns die Frage der Haftung einmal genauer angeschaut.

Zunächst: Händler:innen haften gegenüber der Kundschaft

Im B2C-Verhältnis tragen Händler:innen das sogenannte Transportrisiko. Sie haften also für die zufällige Verschlechterung oder den Verlust des Produktes. Diese Haftung endet dann, wenn die Ware wie vereinbart zugestellt wurde. Hat die Kundschaft die Abgabe bei einer konkreten Person in der Nachbarschaft veranlasst, haften Händler:innen so lange, bis die Kundschaft das Paket abgeholt hat.

Geht die Ware bei der Nachbarschaft kaputt oder geht sie verloren, machen sich die Händler:innen gegenüber der Käufer:innen ersatzpflichtig. Im Falle einer Beschädigung hat die Kundschaft also Anspruch auf Nacherfüllung; geht die Ware verloren, kann der Kaufpreis direkt erstattet werden.

Achtung: Im B2B-Verhältnis oder beim Privatverkauf sieht es mit dem Transportrisiko anders aus. Bei diesen Geschäften trägt die Kundschaft das Risiko.

Gibt es einen Anspruch gegen das Logistikunternehmen?

In der Regel nicht. Die Transportdienstleister räumen sich in ihren AGB das Recht auf Ersatzzustellung ein. Solche Klauseln sind im B2B-Bereich in aller Regel nach wirksam. Ein Ersatzanspruch kommt also nur infrage, wenn sich das Versandunternehmen vertragswidrig verhalten hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Gibt es einen Anspruch gegen den Nachbarn oder die Nachbarin?

Allerdings können Händler:innen in bestimmten Fällen einen Anspruch gegen die Person haben, bei der das Paket ersatzweise abgegeben wurde. Ein Schadensersatzanspruch kommt dann in Frage, wenn der Nachbar oder die Nachbarin die Verantwortung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung trägt. Folgende Fälle sind in der Regel so gelagert:

  • Das Paket wird einer anderen Person überlassen, die nicht zur Abholung berechtigt war.
  • Die Ware wird vor der Tür der eigentlichen Kundschaft abgestellt.
  • Das Paket wird auf den Boden geworfen, obwohl sich ein Hinweis auf einen zerbrechlichen Inhalt befindet.
  • Das Paket wird aus purer Boshaftigkeit nicht herausgegeben.

Wird die Ware bei einem Wohnungseinbruch gestohlen oder geht aufgrund eines unverschuldeten Wasserschadens kaputt, so gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz. In diesen Fällen bleiben Händler:innen daher auf dem Schaden sitzen. 

Veröffentlicht: 06.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 06.01.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Siegfried
12.01.2025

Antworten

Also wenn ich das lese, frage ich micht echt welche Lobyisten solche Gesetzte beschließen, es kann doch nicht sein, wenn der Kunde das ändert muss er die Haftung dafür übernehmen! Sowas sollte umgehend beseitug werden, denn wir können ja nicht ständig kontrollieren ob der Kunde das ändert und wir der Verlierer sind!
Mathias
11.01.2025

Antworten

Dieser Sachverhalt sollte allen klar sein: man sitzt als Händler immer am kürzeren Hebel und Bewertungsportale verschieben das Verhältnis nochmal zu Ungunsten des Händlers. Logistikunternehmen machen inzwischen was sie wollen (Pakete über den Zaun werfen, vor die Tür oder auf den Briefkasten legen usw.). Tür und Tor sind damit weit geöffnet für diverse Betrugsmaschen. Vom Retourenbetrug will ich gar nicht erst anfangen. Den "Schwund" muss man aushalten können und entsprechend einkalkulieren. Leider ist das in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Meine Empfehlung: Kulanz dem Kunden gegenüber und keine unnötigen Diskussionen zahlen sich am Ende aus.
Uwe
07.01.2025

Antworten

Wir haften also auch dann, wenn der Kunden keine Abstellgenehmigung erteilt hat und der Postbote die Ware einfach bei der Nachbarschaft abgibt und haben keine Möglichkeit das beim Versender wieder einzufordern?