Bin ich haftbar, wenn Amazon und Ebay die GPSR-Hinweise „verschlucken“?

Veröffentlicht: 15.08.2025
imgAktualisierung: 15.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.08.2025
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ca. 2 Min.
auf einem Smartphone werden die Amazon- und die Ebay-App angezeigt
Primakov / Depositphotos.com
Bleibt die rechtliche Verantwortung beim anbietenden Unternehmen, selbst wenn Marktplätze wie Amazon oder Ebay technische Probleme haben?


Im Rahmen der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) erreichen uns immer noch regelmäßig Fragen zur Haftung im Online-Handel. Eine wichtige Frage, die uns kürzlich von einem besorgten Händler gestellt wurde: Wer würde im Ernstfall die Verantwortung tragen, wenn Warnhinweise oder andere Pflichthinweise wie Hersteller-Kontaktdaten verschwinden oder nicht richtig dargestellt werden?

Pflicht bleibt bei den Anbietenden

Die EU-Produktsicherheitsverordnung verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, bestimmte Sicherheitsangaben bereitzustellen. Dazu zählen unter anderem Kontaktdaten des Herstellers oder der verantwortlichen Person in der EU, Produktkennzeichnungen, Typ- oder Seriennummern sowie relevante Warnhinweise in einer für Verbraucher:innen verständlichen Sprache.

Auch wenn Plattformbetreiber hierzu technische Werkzeuge bereitstellen müssen, entbindet dies nicht von der Pflicht, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Die Verantwortung für die Einhaltung der GPSR liegt bei dem Unternehmen, das die Produkte anbietet. Fehlende oder unvollständige Informationen führen zu einem Verstoß, selbst wenn die Ursache ein technischer Fehler der Plattform ist – dies gilt gleichermaßen, wenn Pflichtangaben in den AGB nicht angezeigt werden oder andere Darstellungsformen unzureichend sind.

Ob die Ursache im Eingabefeld einer Plattform, in einer fehlerhaften Datenübertragung oder in der nicht sichtbaren Einbindung liegt, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Angaben für Endkund:innen sichtbar und vollständig vorliegen.

So kann man sich gegen eine Abmahnung verteidigen

Auch wenn belegt werden kann, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung alle Pflichtangaben vollständig im Angebot hinterlegt waren, ist die Abmahnung nicht automatisch obsolet.

Liegt tatsächlich ein Darstellungsfehler der Plattform vor, kann eine lückenlose Dokumentation – etwa durch Screenshots und Protokolle – jedoch helfen. Wird außerdem nachgewiesen, dass der Fehler sofort gemeldet wurde, lässt sich in vielen Fällen zumindest über eine Reduzierung oder sogar den Wegfall der Abmahnkosten verhandeln. In der Praxis hängt dies jedoch oft von der Bereitschaft der Gegenseite ab und ist nicht garantiert.

Erstattung der Abmahnkosten durch den Marktplatz?

Das naheliegendste wäre nun, die Kosten dem Marktplatz in Rechnung zu stellen, wenn dieser die ausreichende Darstellung versäumt hat. Ein Anspruch auf Erstattung gegenüber Amazon ist beispielsweise vertraglich regelmäßig ausgeschlossen, da die Plattform in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für indirekte Schäden – wozu auch Abmahnkosten zählen – meist wirksam begrenzt.

Rein rechtlich käme allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in Betracht. Hierfür wäre jedoch der Nachweis erforderlich, dass Amazon eine vertragliche Pflicht zur korrekten Darstellung der Pflichtangaben hatte, diese Pflicht verletzt wurde und der eingetretene Schaden (die Abmahnkosten) unmittelbar auf dieser Pflichtverletzung beruht.

Bei Ebay sieht es ähnlich aus. In der Praxis sind derartige Ansprüche daher nur schwer durchzusetzen.

Veröffentlicht: 15.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.08.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Richard
24.08.2025

Antworten

Deutschland hat ein gutes Rechtssystem aber was Internet und Onlinehandel betrifft scheint es so als wäre es in den Kinderschuhen. Bei solchen Dingen sollte Grundsätzlich das Verursacherprinzip gelten. Man hat als Händler keinerlei Möglichkeit auf die Software der Marktplatz Betreiber zuzugreifen und kann sie auch nicht beeinflussen. Somit steht man in einer Abhängigkeit die man nur abwenden kann wenn man dort seine Waren nicht mehr verkauft. Hier muss endlich etwas unternommen werden, dass bei derartigen Problemen auf die Händler keinen direkten Einfluss haben die Plattformen in Verantwortung stehen. Ich selbst bin zweimal für ein Parfüm abgemahnt worden. Nur weil sich die Düfte Namentlich ähneln. Als Händler muss ich doch darauf Vertrauen können das meine erworbene Ware allen rechtlichen Ansprüchen entspricht. Auch hier müsste das Verursacherprinzip gelten.
Peter
24.08.2025

Antworten

Wo gibt es das im deutschen Recht noch, dass einer einen Fehler macht und ein Anderer dafür haftet?
Gerd
23.08.2025

Antworten

Wozu bezahlt man die völlig überteuerten Gebühren, wenn nicht mal eine Haftung drin ist? Bezahlen ohne Gegenleistung.
postman
18.08.2025

Antworten

Einer hat ein technisches Problem. Hunderttausende sind in Gefahr... Das ist aus Sicht der Anwaltslobby auch gut so.