Im Rahmen der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) erreichen uns immer noch regelmäßig Fragen zur Haftung im Online-Handel. Eine wichtige Frage, die uns kürzlich von einem besorgten Händler gestellt wurde: Wer würde im Ernstfall die Verantwortung tragen, wenn Warnhinweise oder andere Pflichthinweise wie Hersteller-Kontaktdaten verschwinden oder nicht richtig dargestellt werden?
Pflicht bleibt bei den Anbietenden
Die EU-Produktsicherheitsverordnung verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, bestimmte Sicherheitsangaben bereitzustellen. Dazu zählen unter anderem Kontaktdaten des Herstellers oder der verantwortlichen Person in der EU, Produktkennzeichnungen, Typ- oder Seriennummern sowie relevante Warnhinweise in einer für Verbraucher:innen verständlichen Sprache.
Auch wenn Plattformbetreiber hierzu technische Werkzeuge bereitstellen müssen, entbindet dies nicht von der Pflicht, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Die Verantwortung für die Einhaltung der GPSR liegt bei dem Unternehmen, das die Produkte anbietet. Fehlende oder unvollständige Informationen führen zu einem Verstoß, selbst wenn die Ursache ein technischer Fehler der Plattform ist – dies gilt gleichermaßen, wenn Pflichtangaben in den AGB nicht angezeigt werden oder andere Darstellungsformen unzureichend sind.
Ob die Ursache im Eingabefeld einer Plattform, in einer fehlerhaften Datenübertragung oder in der nicht sichtbaren Einbindung liegt, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Angaben für Endkund:innen sichtbar und vollständig vorliegen.
So kann man sich gegen eine Abmahnung verteidigen
Auch wenn belegt werden kann, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung alle Pflichtangaben vollständig im Angebot hinterlegt waren, ist die Abmahnung nicht automatisch obsolet.
Liegt tatsächlich ein Darstellungsfehler der Plattform vor, kann eine lückenlose Dokumentation – etwa durch Screenshots und Protokolle – jedoch helfen. Wird außerdem nachgewiesen, dass der Fehler sofort gemeldet wurde, lässt sich in vielen Fällen zumindest über eine Reduzierung oder sogar den Wegfall der Abmahnkosten verhandeln. In der Praxis hängt dies jedoch oft von der Bereitschaft der Gegenseite ab und ist nicht garantiert.
Erstattung der Abmahnkosten durch den Marktplatz?
Das naheliegendste wäre nun, die Kosten dem Marktplatz in Rechnung zu stellen, wenn dieser die ausreichende Darstellung versäumt hat. Ein Anspruch auf Erstattung gegenüber Amazon ist beispielsweise vertraglich regelmäßig ausgeschlossen, da die Plattform in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für indirekte Schäden – wozu auch Abmahnkosten zählen – meist wirksam begrenzt.
Rein rechtlich käme allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in Betracht. Hierfür wäre jedoch der Nachweis erforderlich, dass Amazon eine vertragliche Pflicht zur korrekten Darstellung der Pflichtangaben hatte, diese Pflicht verletzt wurde und der eingetretene Schaden (die Abmahnkosten) unmittelbar auf dieser Pflichtverletzung beruht.
Bei Ebay sieht es ähnlich aus. In der Praxis sind derartige Ansprüche daher nur schwer durchzusetzen.
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