Manchmal sind Kundinnen und Kunden einfach nicht zufrieden mit dem Produkt, das sie in einem Online-Shop bestellt haben. In anderen Fällen passt das gelieferte Kleidungsstück nicht oder die Farbe gefällt plötzlich nicht mehr. Die Gründe einen Kaufvertrag zu widerrufen können sehr vielfältig sein – und in vielen Fällen sind sie auch für Händler:innen nicht uninteressant zu wissen. Aber müssen Kund:innen überhaupt zwingend eine Widerrufsbegründung abgeben oder dürfen Händler:innen sie einfordern? Wir geben Antwort!
„Der Widerruf muss keine Begründung enthalten“
Wie Verbraucher:innen ihr Recht zum Widerruf in Anspruch nehmen können, erklärt das Gesetz in § 355 BGB. Damit die Kundschaft wirksam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann, ist zu dessen Ausübung entscheidend, dass der Widerruf durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmen fristgerecht mitgeteilt wird. Entscheidend ist, dass aus der Erklärung eindeutig der Entschluss hervorgeht, den Vertrag widerrufen zu wollen. Auf die Frage, ob auch eine Widerrufsbegründung durch die Kundschaft geliefert werden muss, gibt das Gesetz ebenfalls eine klare Antwort: „Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.“
Das bedeutet also auch, Verbraucher:innen sind nicht dazu verpflichtet, einen Grund anzugeben, weswegen sie ihren Kauf widerrufen möchten. Und zwar unabhängig davon, ob das bestellte Kleidungsstück nicht passt, das Geschirrservice plötzlich doch nicht mehr benötigt wird oder gelieferte Bettwäsche einfach nicht mehr gefällt.
Abfrage kann durchaus sinnvoll sein
Eine Widerrufsbegründung explizit verlangen dürfen Händler:innen demnach nicht. Nicht verboten ist es jedoch, die Kundschaft um die Angabe der Gründe zu bitten. In der Praxis kann das schließlich durchaus sinnvoll sein, beispielsweise um Widerrufe miteinander abzugleichen und Optimierungen vornehmen zu können. Wird zum Beispiel bei ein und demselben Pullover vermehrt angegeben, dieser sei zu klein, können Händler:innen darauf reagieren und darüber im Shop informieren und eine Größe größer empfehlen.
Wichtig hierbei ist allerdings, dass die Angabe eines konkreten Grundes nicht zur Voraussetzung wird, um den Widerruf ausüben zu können. Verbraucher:innen müssen bei einer vorgefertigten Abfrage die Möglichkeit haben, „keine Gründe“ anzugeben. Eine Pflicht zur Abgabe einer Widerrufsbegründung dürfen Händler:innen der Kundschaft jedenfalls nicht auferlegen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Julia Petronis
Expertin für IT- und Medien-Recht
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