Ein Produkt, mehrere Varianten, unterschiedliche Preise – wie soll der Grundpreis auf Übersichts- und Detailseite dargestellt werden? Reicht ein „ab“-Grundpreis? Wir haben uns das nochmal genauer angeschaut.
Die Antwort: Weder „ab“ noch „bis zu“
„Ab“- oder „bis zu“-Grundpreise gibt es im Sinne der Preisangabenverordnung nicht. Ein Grundpreis muss immer einem konkreten Verkaufspreis zuordenbar sein. Zu einem „Ab-Preis“ gibt es keinen zuordenbaren Grundpreis – ein solcher darf deshalb nirgends im Shop stehen.
Auf der Übersichtsseite gibt es zwei rechtssichere Optionen:
- Nur die günstigste Variante zeigen – mit passendem Grundpreis.
- Alle Varianten nebeneinander mit jeweils eigenem Grundpreis darstellen (technisch nicht immer machbar).
Auf der Detailseite wird die zuerst angezeigte Variante mit Preis und passendem Grundpreis dargestellt; wählt der Kunde eine andere Variante, müssen sich beide Werte aktualisieren. Zeigt die Seite direkt alle Varianten, braucht jede ihren eigenen Grundpreis.
Es gibt Rechtsprechung, wonach der Grundpreis auf der Übersichtsseite entbehrlich sein soll, solange kein konkretes Angebot vorliegt. Unsere Einschätzung: Diese Argumentation überzeugt nicht – wer mit einem Preis wirbt, muss auch den Grundpreis angeben.
Und wenn ich mit der günstigsten Variante werbe – ist das irreführend?
Nein, solange ein konkreter Preis mit korrekt berechnetem Grundpreis angegeben wird, spielt es keine Rolle, welche Variante gezeigt wird. Üblich und unproblematisch: die günstigste Variante zeigen, ergänzt um den Hinweis „weitere Größen erhältlich“.
Drei Möglichkeiten im Überblick
- Jede Größe einzeln: Auch auf der Übersichtsseite Preis und Grundpreis pro Variante angeben.
- Keine Preiswerbung auf Übersichtsseiten: Preis und Grundpreis erst auf der Detailseite zeigen.
- Kleinster Preis plus Hinweis: Günstigste Variante mit Grundpreis zeigen, dazu „weitere Größen erhältlich“ – auf der Detailseite dann aber alle Größen vollständig mit Preis und Grundpreis auflisten.
Unser Tipp
Am praktikabelsten ist meist Variante 3. Wichtig: Auf der Detailseite müssen dann wirklich alle Varianten vollständig mit Preis und Grundpreis stehen – Lücken sind ein klassischer Abmahngrund. Von „ab“- und „bis zu“-Grundpreisen sollten Händler generell die Finger lassen.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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