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Grundpreisangabe: Diese 8 Ausnahmen sollten Händler kennen

Veröffentlicht: 08.09.2025
imgAktualisierung: 08.09.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
08.09.2025
img 08.09.2025
ca. 3 Min.
Computer auf einem Schreibtisch. Auf dem Monitor ist das Wort Grundpreise zu sehen, welches durchgestrichen wurde
Erstellt mit ChatGPT
Die Grundpreisangabe ist ein Abmahn-Dauerbrenner. Doch es gibt Ausnahmen, die Händler kennen sollten – von Kleinstmengen bis Kosmetik.


Die Pflicht zur Grundpreisangabe ist im Online- wie im stationären Handel eine der häufigsten Ursachen für Abmahnungen. Schon kleinste Fehler oder vergessene Angaben können teuer werden. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen – aber auch die Ausnahmen, bei denen Händler keine Grundpreise ausweisen müssen.

Grundpreisangabe – Pflicht mit Fallstricken

Die Preisangabenverordnung verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (also den Preis pro Mengeneinheit, etwa pro Kilogramm oder Liter) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar auszuweisen. Das gilt sowohl für Fertigpackungen als auch für lose Ware, sofern diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Während der Gesamtpreis für Verbraucher die sofortige Kaufentscheidung erleichtert, dient der Grundpreis der besseren Vergleichbarkeit.

Doch wie so oft gibt es Ausnahmen – und gerade die sind für Händler wichtig, um nicht unnötig Arbeit in überflüssige Angaben zu stecken.

Ausnahmen von der Grundpreisangabe im Überblick

  1. Kleinstmengen unter 10 g oder 10 ml
    Bei sehr kleinen Packungen ist die Grundpreisangabe entbehrlich.
  2. Sets
    Geschenksets oder Kombinationen, die verschiedene Erzeugnisse enthalten, ohne vermischt zu sein (z. B. Shampoo plus Conditioner, ggf. bei Stoffpaketen), müssen keinen Grundpreis ausweisen. Ein einheitlicher Grundpreis wäre hier ohnehin irreführend.
  3. Kleine Direktvermarkter und Einzelhändler
    Hofläden, Kioske oder Marktstände, die überwiegend im Bedienungsverkauf arbeiten, profitieren ebenfalls von einer Ausnahme. Bietet ein Imker seinen Honig online an, profitiert er jedoch nicht von der Ausnahme.
  4. Dienstleistungen mit Warenbezug
    Wenn Waren nur im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden – etwa Waschmittel in einer Wäscherei – entfällt die Pflicht. Der Fokus liegt hier nicht auf dem Produktverkauf, sondern auf der Hauptdienstleistung.
  5. Verkaufsautomaten
    Bei Snacks und Getränken aus Automaten müssen Betreiber keinen Grundpreis angeben. Platz- und Darstellungsprobleme waren hier ausschlaggebend für die Ausnahme.
  6. Kau- und Schnupftabak bis 25 g
    Kleinverpackungen dieser Tabakwaren sind ebenfalls ausgenommen.
  7. Bestimmte Kosmetikartikel
    Produkte, die allein der Färbung oder Verschönerung dienen (z. B. Nagellack, Lippenstift, Haarfarbe), brauchen keinen Grundpreis. Wenn kosmetische Produkte neben dem Verschönerungseffekt auch pflegen oder langfristig wirken – wie viele Cremes, Seren oder Lotions – ist die Grundpreisangabe sicherheitshalber anzugeben. Das geht auf ein Urteil zurück. Die Ausnahme bleibe eine Ausnahme, nicht die Regel  (OLG Celle, Urteil vom 07. März 2017, Az.: 13 U 158/16). Nur rein dekorative Kosmetika – beispielsweise Theaterschminke – können ohne Grundpreis angeboten werden, sofern sie keine zusätzliche Pflegewirkung haben.
  8. Parfüms und parfümierte Duftwässer
    Parfüms mit mindestens 3 Prozent Duftöl und 70 Prozent Ethanolgehalt sind ebenfalls befreit. Auch hier ist die Mengeneinheit für die Kaufentscheidung meist zweitrangig.

Die Gretchenfrage: Darf man den Grundpreis trotzdem angeben oder wäre das schädlich?

Grundpreise sind immer dann zwingend anzugeben, wenn ein Produkt unter die Preisangabenverordnung fällt. Sie stellen den Regelfall im Handel dar. Die Ausnahmen in der PAngV sind dagegen ein „Dürfen“, aber kein „Müssen-Verbot“: Sie befreien lediglich von der Pflicht, schließen eine freiwillige Angabe jedoch nicht aus.

Händler dürfen also auch dort Grundpreise ausweisen, wo das Gesetz sie nicht verlangt – allerdings nur, wenn diese korrekt und nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet werden.

Problematisch wird es, wenn der freiwillige Grundpreis falsch, unvollständig oder irreführend ist. Dann droht eine Abmahnung wegen Irreführung (§ 5 UWG). Ein typisches Beispiel sind Sets oder gemischte Packungen: Hier kann ein künstlich gebildeter Grundpreis Verbraucher täuschen und rechtlich riskant sein.

Veröffentlicht: 08.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 08.09.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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