GPSR: Welche Produkte können abgemahnt werden?

Veröffentlicht: 03.06.2025
imgAktualisierung: 03.06.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.06.2025
img 03.06.2025
ca. 2 Min.
ratloser Händler
Erstellt mit Dall-E
Die GPSR gilt für alle Produkte, die seit dem 13.12.2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden. Was heißt das für Händler:innen?


Die GPSR gilt seit dem 13.12.2024, allerdings heißt es in der Verordnung, dass keine Produkte behindert werden sollen, die bereits vor dem Stichtag auf dem Markt eingeführt wurden. 

Das heißt, wer bereits Produkte vor dem 13.12. vom Lieferanten bekommen hat, kann diese noch abverkaufen, ohne die Vorgaben der GPSR beachten zu müssen. Sobald es sich allerdings um Produkte handelt, die nach dem 13.12. zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden, müssen diese die Pflichten der GPSR einhalten. Auch wenn es sich um die gleichen Produkte handelt und nur eine neue Fuhre ins Lager geräumt wurde. 

Woher wissen Leute, seit wann die Produkte im Lager sind?

Da stellt sich natürlich die Frage, woher Abmahner überhaupt wissen sollen, seit wann die Produkte im Lager sind. Die Antwort ist ziemlich einfach: Wahrscheinlich wissen sie es gar nicht. Eine Abmahnung wird vermutlich auf gut Glück ausgesprochen. Bisher gibt es auch keinerlei Rechtsprechung dazu, inwieweit Händler:innen nachweisen müssen, seit wann die Ware im Verkehr ist. Ob eine simple Behauptung ausreichend ist, ist fraglich. Wahrscheinlicher ist, dass eine Dokumentation über den Wareneingang helfen kann.
Allerdings verlangen einige Marktplätze, wie zum Beispiel Amazon, dass alle Produkte, unabhängig davon, wann sie in den Verkehr gebracht wurden, die Pflichten der GPSR erfüllen müssen. 

Wie Händler:innen Abmahnungen vermeiden

Natürlich könnte man nun die Vorgaben der GPSR bei einigen Produkten so lange wie möglich hinauszögern. Wenn es sich allerdings um Produkte handelt, bei denen ohnehin in Zukunft eine Nachlieferung eintrifft, die unter die GPSR fällt, empfiehlt es sich, die Angaben der GPSR bereits im Shop zur Verfügung zu stellen. Zum einen, weil man es ohnehin in naher Zukunft machen muss und so sicher geht, nicht den Moment zu verpassen. Zum anderen, weil man sich so den Stress einer Abmahnung sparen kann.
Hinzu kommt, dass es sich bisher um eine reine Auslegung des Gesetzes handelt. Bislang gibt es keinerlei Rechtsprechung dazu, was der Stichtag tatsächlich bedeutet.

Veröffentlicht: 03.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 03.06.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
Kommentar schreiben

Josef Wabuschinsky
06.06.2025

Antworten

Wenn ich (Gebrauchtwarenhändler) eine Grafikkarte aus einem 10 Jahre alten Computer ausbaue und bei Ebay zum Verkauf anbiete, habe ich diesen Artikel dann "neu in den Verkehr" gebracht?
Redaktion
06.06.2025
Hallo Herr Wabuschinsky, grundsätzlich gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte. Sie müssten im vermutlich im Zweifel nachweisen können, dass die Grafikkarte an sich schon vor dem 13.12. schon in den Verkehr gebracht wurde und nicht etwa nur als Teil des Computers verkauft wurde. Daher würden wir dazu raten, auch hier die Vorgaben der GPSR zu beachten. Wie es sich genau mit gebrauchten Waren verhält, wird allerdings erst die Rechtsprechung zeigen. Viele Grüße die Redaktion
Markus
11.06.2025
Die Müllproduktion wird weiter zunehmen... denn es lohnt sich einfach nicht mehr Gebrauchtes als Firma zu verkaufen, somit landet noch mehr auf dem Müll, dank GPSR... Setzen Note 6 liebe EU!
Mister Kanister
04.06.2025

Antworten

Wird TEMU dann auch abgemahnt? Wohl eher nicht. Nur den deutschen Händlern werden wieder Probleme gemacht. Unfassbar
Martin Bergs
04.06.2025

Antworten

auch ein weiteres, lokales Phänomen, immer Abmahnen, wie in der DDR, den anderen bespitzeln was er falsch macht und erst mal abmahnen, im Recht oder nicht, Hauptsache beschäftigt, versucht dies doch mal bei den europäischen Mitbewerbern, die haben die gleiche Vorschrift, da konzentriert man sich aber auf die Grundlagen des Handels, Sicherheit für Verbraucher statt sich gegenseitig abzumahnen weil man irgendwo sich nicht als Vertreter hinterlegt hat um seine Bezugsquelle nicht preiszugebene, Abmahnwahnsinn in diesem Land ist ein Unrecht / Unding
Markus
04.06.2025

Antworten

Der größte Wahnsinn und allergrößte Datenklau Skandal aller Zeiten! Mehr fällt mir zu diesem geistigen GPSR Dünnsch... nichts mehr ein!
HB
04.06.2025
Hätte ich ich nicht besser formulieren können
Sandra
05.06.2025
absolut - legitimierte Betriebsspionage....