GPSR vs. Produktsicherheitsgesetz: Welche Pflichten für Altware noch gelten

Veröffentlicht: 27.01.2026
imgAktualisierung: 27.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.01.2026
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Arbeiter in Warnwesten bewegen Paletten mit Gabelstaplern durch ein Hochregallager voller Versandkartons.
Erstellt mit KI
Seit dem 13.12. 2024 gelten neue GPSR-Pflichten für Händler. Doch was gilt für Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?


Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist bereits seit knapp über einem Jahr gültig und stellt Händler:innen noch heute vor ganz praktische Fragen. So fragen sich Händler:innen beispielsweise, wie sie mit Ware verfahren sollen, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde.

„Wir haben die Tage uralte Ware geliefert bekommen, laut Kartons von 2019-2021.

Wir haben die Artikel alle spätestens seit Februar nur noch GPSR kompatibel mit Mail und alles auf der Verpackung und Beschreibung.

Gibt es irgendwas zu beachten wenn wir die alte Ware einfach so verschicken?

Das alte Produktionsdatum ist nur aufgrund des QC Stempels auf den Kartons erkennbar.“ – Beitrag vom 22. Januar 2026 im Sellerforum 
 

Kurz erklärt: Informationspflichten nach der GPSR

Seit dem 13. Dezember 2024 bringt die GPSR neue Informationspflichten für Online-Händler:innen mit sich. Für jedes Produkt müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Herstellerangaben: Name, postalische Adresse und eine elektronische Kontaktadresse
  • Verantwortliche Person in der EU: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss zusätzlich eine in der EU ansässige verantwortliche Person benannt werden (z. B. Importeur oder Bevollmächtigter)
  • Artikelbild: Zu jedem Produkt muss ein Produktbild vorhanden sein
  • Warn- und Sicherheitshinweise: Bereits vorhandene Warn- und Sicherheitshinweise müssen vollständig übernommen werden

Wichtig: Händler:innen müssen darauf achten, dass insbesondere die Herstellerangaben (und die der verantwortlichen Person) auch am Produkt selbst vollständig angegeben werden.

Stichtag: 13. Dezember 2024

Ob die Angaben getätigt werden müssen, hängt davon ab, wann das Produkt erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde. Unter „Bereitstellung“ ist beispielsweise

  • die Abgabe durch Herstellerunternehmen zum Weiterverkauf,
  • der Verkauf an Endkund:innen oder
  • der Tag des Imports in die EU gemeint.

Produkte, die bereits vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, sind nicht von der GPSR umfasst. Entsprechend müssen die Informationspflichten im Shop nicht erfüllt werden.

Herstellerangaben am Produkt prüfen

Allerdings sollten Händler:innen dennoch einen Blick ans Produkt selbst werfen: Für diese Produkte gilt zwar nicht die GPSR, aber das Produktsicherheitsgesetz. Dieses schreibt vor, dass Produkte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen werden müssen. Ist dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig, müssen stattdessen Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angebracht werden.

Veröffentlicht: 27.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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Sandra May

Sandra May

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