Laut der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) müssen Online-Angebote neben Produktabbildungen auch Informationen zum Hersteller (Name, Anschrift, elektronische Adresse) enthalten. Wir haben uns schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie Händler:innen damit umgehen können, wenn das Herstellerunternehmen unbekannt ist oder nicht mehr existiert. Wie sieht es nun aber aus, wenn man aus Haushaltsauflösungen Produkte verkauft? Die GPSR gilt immerhin erst für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt wurden.
Verkauf von Haushaltsgegenständen
Grundsätzlich stimmt es: Die GPSR gilt mit den neuen Informationspflichten für den Online-Handel für Produkte, die ab dem 13. Dezember auf dem Markt bereitgestellt werden. Der Verkauf von Produkten, die bereits davor in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind, darf durch die Mitgliedstaaten nicht behindert werden.
In der Praxis bedeutet das folgendes: Wenn ein Unternehmen Ende Dezember eine Haushaltsauflösung vornimmt, so werden die meisten Haushaltsgegenstände teilweise weit vor der GPSR erworben worden sein. Für sie gelten die neuen Informationspflichten also nicht.
Wäre da das Produktsicherheitsgesetz nicht
Allerdings setzt ein Verkauf von solchen Gegenständen voraus, dass die Produkte die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Im Produktsicherheitsgesetz heißt es:
§ 6 Absatz I: „Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt [...] den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, [...].“
Zwar handelt es sich bei der sogenannten Herstellerkennzeichnung nicht um eine Pflicht, die Händler:innen erfüllen müssen; allerdings dürfen Produkte ohne diese Kennzeichnung gar nicht weiterverkauft werden. Wer diese Produkte dennoch verkauft, riskiert eine Abmahnung.
Auch, wenn die GPSR für Produkte aus Haushaltsauflösungen (noch) nicht gilt, dürfte ein Verkauf oftmals an den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes scheitern.
Tipp: Ausnahmen prüfen
Wer Haushaltsauflösungen betreibt, sollte zuallererst aber schauen, ob die Produkte möglicherweise unter eine Ausnahme des Produktsicherheitsgesetzes fallen. Zum einen sind Antiquitäten ausgenommen und dürfen entsprechend ohne Herstellerkennzeichnung verkauft werden; zum anderen gibt es aber auch eine genau beschriebene Ausnahme für gebrauchte Produkte.
Konkret heißt es dazu in § 1 Absatz 2: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf [...] 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.“
Wer also defekte Ware verkauft und auf diesen Umstand in der Produktbeschreibung hinweist, braucht sich auch keine Sorgen um eine fehlende Herstellerkennzeichnung zu machen.
Sollten die Produkte nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, sollte zunächst geschaut werden, ob man selbst nachbessern kann. Wenn eine Kennzeichnung am Produkt selbst nicht möglich ist, darf diese auch auf der Verpackung angebracht werden. Außerdem darf die Kennzeichnung in ganz engen Fällen weggelassen werden, „insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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die GPSR gilt ausdrücklich nur für gewerbliche Transaktionen.
Und da die Sicherheitshinweise im stationären Handel am Produkt sind, hat die Kundschaft hier die Möglichkeit diese in ihre Kaufentscheidung einfließen zu lassen. Im Onlinehandel war dies bisher nicht der Fall und wird durch die GSPR nun geändert.
Gruß, die Redaktion
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Gruß, die Redaktion
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nein, diese Angabe wäre nicht ausreichend. Wie gesagt, müssten Sie in jedem Fall die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen, welches bereits seit 2021 gilt.
Gruß, die Redaktion
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