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GPSR & Produktsicherheitsgesetz: Was bei Haushaltsauflösungen wichtig ist

Veröffentlicht: 10.12.2024
imgAktualisierung: 10.12.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
10.12.2024
img 10.12.2024
ca. 3 Min.
Alte Haushaltsgeräte, darunter Mikrowellen, Waschmaschinen und Backöfen, auf einem Haufen zur Entsorgung gesammelt.
mrdoomits / Depositphotos.com
Die GPSR sorgt für viele Einzelfragen. Eine davon dreht sich um Haushaltsauflösungen.


Laut der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) müssen Online-Angebote neben Produktabbildungen auch Informationen zum Hersteller (Name, Anschrift, elektronische Adresse) enthalten. Wir haben uns schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie Händler:innen damit umgehen können, wenn das Herstellerunternehmen unbekannt ist oder nicht mehr existiert. Wie sieht es nun aber aus, wenn man aus Haushaltsauflösungen Produkte verkauft? Die GPSR gilt immerhin erst für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt wurden.

Verkauf von Haushaltsgegenständen

Grundsätzlich stimmt es: Die GPSR gilt mit den neuen Informationspflichten für den Online-Handel für Produkte, die ab dem 13. Dezember auf dem Markt bereitgestellt werden. Der Verkauf von Produkten, die bereits davor in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind, darf durch die Mitgliedstaaten nicht behindert werden.

In der Praxis bedeutet das folgendes: Wenn ein Unternehmen Ende Dezember eine Haushaltsauflösung vornimmt, so werden die meisten Haushaltsgegenstände teilweise weit vor der GPSR erworben worden sein. Für sie gelten die neuen Informationspflichten also nicht.

Wäre da das Produktsicherheitsgesetz nicht

Allerdings setzt ein Verkauf von solchen Gegenständen voraus, dass die Produkte die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Im Produktsicherheitsgesetz heißt es:

§ 6 Absatz I: „Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt [...] den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, [...].“

Zwar handelt es sich bei der sogenannten Herstellerkennzeichnung nicht um eine Pflicht, die Händler:innen erfüllen müssen; allerdings dürfen Produkte ohne diese Kennzeichnung gar nicht weiterverkauft werden. Wer diese Produkte dennoch verkauft, riskiert eine Abmahnung.

Auch, wenn die GPSR für Produkte aus Haushaltsauflösungen (noch) nicht gilt, dürfte ein Verkauf oftmals an den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes scheitern.

Tipp: Ausnahmen prüfen

Wer Haushaltsauflösungen betreibt, sollte zuallererst aber schauen, ob die Produkte möglicherweise unter eine Ausnahme des Produktsicherheitsgesetzes fallen. Zum einen sind Antiquitäten ausgenommen und dürfen entsprechend ohne Herstellerkennzeichnung verkauft werden; zum anderen gibt es aber auch eine genau beschriebene Ausnahme für gebrauchte Produkte.

Konkret heißt es dazu in § 1 Absatz 2: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf [...] 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.“

Wer also defekte Ware verkauft und auf diesen Umstand in der Produktbeschreibung hinweist, braucht sich auch keine Sorgen um eine fehlende Herstellerkennzeichnung zu machen.

Sollten die Produkte nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, sollte zunächst geschaut werden, ob man selbst nachbessern kann. Wenn eine Kennzeichnung am Produkt selbst nicht möglich ist, darf diese auch auf der Verpackung angebracht werden. Außerdem darf die Kennzeichnung in ganz engen Fällen weggelassen werden, „insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
10 Kommentare
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CF
12.12.2024

Antworten

Einige Fragen sind mir aber noch nicht klar: 1. Gilt die GPRS auch für private Verkäufe auf Ebay (z.B. wenn ich meine voll funktionsfähige Nähmaschine verkaufe, die nach dem 13.12.2024 hergestellt wurde), oder gilt das nur für gewerbliche Anbieter? 2. Mit welcher genauen Begründung müssen alle Sicherheitshinweise eigentlich vollständig im Onlineshop angegeben werden? Das diese auf dem Produkt oder als Beilage sein müssen, ist natürlich sinnvoll, aber im Onlineshop beim ansehen des Produktes auf dem Bildschirm kann der Kunde sich ja nicht verletzten. Ansonsten müssten ja eigentlich auch alle Sicherheitshinweise für alle Produkte am Eingang von lokalen Geschäften ausgehangen werden, damit ich informiert werde bevor ich in die Nähe der Produkte komme.
Redaktion
12.12.2024
Hallo CF,
die GPSR gilt ausdrücklich nur für gewerbliche Transaktionen.
Und da die Sicherheitshinweise im stationären Handel am Produkt sind, hat die Kundschaft hier die Möglichkeit diese in ihre Kaufentscheidung einfließen zu lassen. Im Onlinehandel war dies bisher nicht der Fall und wird durch die GSPR nun geändert.
Gruß, die Redaktion
Ralf
11.12.2024

Antworten

Auf gut Deutsch bedeutet das: Das viele gebrauchte Produkte verschrottet werden müssen. So viel zur Nachhaltigkeit. Ich wüsste wo sich die "letzte Generation" ankleben sollte.
Detlev Schäfer
11.12.2024

Antworten

Ich verstehe nicht, weshalb § 6 Absatz I ein KO-Kriterium darstellen soll. Bisher galt, dass ein gebrauchtes Gerät, das gew. wiederverkauft wird, die gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Herstellung erfüllen muss. Wäre dem nicht so, ist der gew. Gebrauchtmark tot. § 6 Absatz I ist doch eine "ab jetzt" Vorschrift und keine rückwirkende.
Redaktion
11.12.2024
Hallo Detlev, das Produktsicherheitsgesetz geht auf die Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 zurück. Produkte, die davor auf den Markt gelangt sind, fallen möglicherweise unter Ausnahmen. Tun sie es nicht, gilt das Produktsicherheitsgesetz. Die Erfüllung dieses Gesetzes ist zwingend, um Produkte, die vor der GPSR auf dem Markt gelangt sind, weiter verkaufen zu dürfen.
Gruß, die Redaktion
Detlev Schäfer
12.12.2024
Wie in einem anderen Beitrag erwähnt, würde ich keine Unterlassungserklärung unterschreiben und dies ggf. gerichtlich klären lassen. Seriöse Hersteller werden ihren Job gemacht haben, für China-Importe mag das problematisch sein. Bei Kleinstteilen (Schmuck etc) standen die Angaben nur auf der Verpackung, die es oft nicht mehr gibt. Ich denke, hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
S. Hochmuth
11.12.2024

Antworten

Also kann ich bei Artikeln mit dem Zustand immer folgenden Satz hinzu schreiben „Das Produkt wurde von einer privaten Person gekauft, weswegen eine Kennzeichnung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“ und alles ist gut? Weil es immer wahr ist. Wieso kippt man nicht so ein furchtbar dummes und nicht durchdachtes Gesetz? Ich möchte wirklich wissen, wie man gegen diesen Schwachsinn vorgehen kann, damit man wenigstens im Gebrauchtmarkt davon verschont bleibt. Die fachfremde Person oder Personengruppe hatte nur neue Produkte im Sinn und nicht das Ausmaß der Folgen für gebrauchte Ware.
Redaktion
11.12.2024
Hallo,
nein, diese Angabe wäre nicht ausreichend. Wie gesagt, müssten Sie in jedem Fall die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen, welches bereits seit 2021 gilt.
Gruß, die Redaktion
KI
11.12.2024

Antworten

Meinung: Mit dem GPSR & Produktsicherheitsgesetz steht anscheinend jeder mit einem Bein im Grab. Wir schulen um und machen ab dem 14.12.2024 auf Abmahnanwalt. Das wird sehr lukrativ - eine nie versiegende Geldquelle! Dagegen ist der Goldesel gerade zu lächerlich.
Sandra
11.12.2024
Ja, genau. Hab ich auch schon gesagt. Da fragt man sich schon, mit welchen Anwälten die "Erfinder" dieses Gesetzes kooperieren. Hier wird es immer so dargestellt, als gäbe es das schon immer. Komisch, dass wir uns aber bis dato den Hintern aufreißen mussten, neue Quellen für diverse Produkte zu finden. In Zukunft finde ich die bei dem Mitbewerber direkt neben dem Produkt mit Adresse und Link. Wunderbar. Wie nennt man das dann? "Legalisierte Betriebsspionage"? Was China (noch) nicht schafft, schafft die EU. Es ist so unglaublich undurchdacht. Wer setzt das alles eigentlich bei TEMU & CO durch? Die Chinesen lachen sich einen Ast. Die EU zerstören? Den Handel zerstören? hahahahaha - das machen die freiwillig und selbst. Ab Freitag sind wahrscheinlich die vorbestellten Lambos der Anwälte endlich lieferbar und es wird eine regelrecht Abmahnorgie entstehen. Chronisch selbstverständlich. Ärgerlich, dass ich nicht Jura studiert habe. Dann wäre der Weg zum Millionär geebnet.