GPSR: Diese Produkte sind von der Verordnung ausgenommen

Veröffentlicht: 28.11.2024
imgAktualisierung: 28.11.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 5 Min.
28.11.2024
img 28.11.2024
ca. 5 Min.
Graue Katze sitzt in einem offenen Karton, umgeben von Verpackungsmaterial wie Klebebandrollen, Schere und weiteren Kartons.
Erstellt mit Dall-E
Die GPSR bringt neue Pflichten für den Online-Handel, doch viele Produkte sind ausgenommen. Ein Überblick.


Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) bringt neue Anforderungen an den Online-Handel mit sich. Dabei kommen immer wieder Fragen auf, wann welche Ausnahme greift. Hier haben wir uns alle Ausnahmen angeschaut.

Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten

Unsere ausführlichen FAQ zur GPSR findet ihr hier:

Human- und Tierarzneimittel

Unter Human- und Tierarzneimittel fällt all das, was man klassisch als „Medizin“ bezeichnet, also beispielsweise: Antibiotika, Schmerzmittel, Impfstoffe und Antiparasitika.

Produkte, die nicht unter diese Ausnahme fallen, sind:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – wie Masken, Schutzbrillen und Handschuhe, die keinen medizinischen Wirkstoff enthalten.
  • Medizinische Geräte – wie Blutdruckmessgeräte oder Stethoskope, die für Diagnosezwecke und nicht für Behandlungen genutzt werden.
  • Nahrungsergänzungsmittel – wie Vitamine und Mineralstoffe, die allgemein zur Unterstützung der Ernährung eingesetzt werden, aber nicht als Arzneimittel zugelassen sind.
  • Kosmetikprodukte – wie Hautcremes und Shampoos, die vorrangig zur Pflege und nicht zur Behandlung medizinischer Bedingungen gedacht sind.

Lebensmittel

Mit Lebensmitteln sind alle Produkte gemeint, die unter das Lebensmittelrecht fallen, also beispielsweise:

  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe, die Lebensmitteln aus technologischen Gründen zugesetzt werden, wie Farbstoffe, Konservierungsmittel oder Emulgatoren

Futtermittel

Rechtlich gesehen sind Futtermittel alle verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoffe oder Erzeugnisse, einschließlich Zusatzstoffen, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Diese Definition umfasst sowohl Einzelfuttermittel, wie pflanzliche oder tierische Rohstoffe (z. B. Soja, Mais, Milchprodukte) als auch Mischfuttermittel, die aus verschiedenen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind. Auch Leckerlies und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere zählen zu Futtermitteln.

Lebende Pflanzen und Tiere

Außerdem sind lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, von der Verordnung ausgenommen. Was mit lebenden Pflanzen und Tieren gemeint ist, dürfte selbsterklärend sein.

Genetisch veränderte Organismen (GVO):

  • Pflanzen: Mais, der so verändert wurde, dass er widerstandsfähiger gegen Schädlinge ist.
  • Tiere: Lachse, die durch genetische Veränderungen schneller wachsen.

Genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen: Bakterien, die in Laboren so verändert wurden, dass sie Insulin produzieren. Diese werden in speziellen Behältern gehalten, um die Umgebung zu kontrollieren.

Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen:

  • Pflanzen: Samen von Tomatenpflanzen, die zur Aussaat für neue Pflanzen verwendet werden.
  • Tiere: Befruchtete Hühnereier, aus denen Küken schlüpfen sollen.

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

Tierische Nebenprodukte sind Materialien tierischen Ursprungs, die Menschen nicht als Nahrungsmittel konsumieren. Diese können aus verschiedenen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sein, wie etwa wegen ihrer Beschaffenheit, der Herkunft der Tiere oder der Art der Verarbeitung. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Schlachtabfälle wie Knochen, Blut, Hörner und Hufe
  • Teile von Tieren, die aus gesundheitlichen oder ethischen Gründen nicht gegessen werden
  • Gefallenes Vieh, also Tiere, die auf dem Bauernhof gestorben sind

Folgeprodukte sind jene Produkte, die durch Verarbeitung oder Weiterverarbeitung der tierischen Nebenprodukte entstehen. Diese Verarbeitungsprozesse können beispielsweise das Trocknen, Zerkleinern, Erhitzen oder chemische Behandeln umfassen, um Materialien für verschiedene Verwendungszwecke nutzbar zu machen. Einige Beispiele für Folgeprodukte sind:

  • Tiermehl und Knochenmehl, das als Düngemittel oder in Tierfutter verwendet wird
  • Gereinigtes Fett aus tierischen Nebenprodukten, das in der Kosmetik- und Pharmaindustrie genutzt wird
  • Gelatine, die aus Knochen und Haut hergestellt wird und in Lebensmitteln, Medikamenten oder fotografischen Filmen Anwendung findet
  • Nicht gemeint sind Leder und Pelze.

Pflanzenschutzmittel

Rechtlich betrachtet sind Pflanzenschutzmittel Substanzen oder Produkte, die dazu bestimmt sind, Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse vor Schädlingen oder Krankheiten zu schützen oder diese zu bekämpfen. Sie können auch verwendet werden, um das Wachstum von Pflanzen zu beeinflussen, unerwünschte Pflanzen zu zerstören oder Pflanzenerzeugnisse vor nicht parasitären Beeinträchtigungen zu schützen, also beispielsweise: Herbizide, Insektizide, Fungizide und Rodentizide.

Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge

Auch diese sollten selbsterklärend sein. Wichtig ist, dass beispielsweise Drohnen nicht unter die Ausnahmen für Luftfahrzeuge fallen. Bei Beförderungsmitteln sind nur die von der Ausnahme betroffen, die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbraucher:innen erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbraucher:innen selbst bedient werden.

Antiquitäten

In der Verordnung heißt es: „Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, sind besondere Produktkategorien, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen, und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.“

Sammlerstücke: Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

Kunstgegenstände: Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.

Antiquitäten: Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll.

… und gebrauchte Produkte?

Gebrauchte Produkte sind nicht ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen. Allerdings können diese dennoch aus dem Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Produkte, bei denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen, sind allerdings ausgenommen. Das betrifft beispielsweise Produkte, bei denen klar darüber informiert wurde, dass sie zunächst instand gesetzt werden müssen, um überhaupt verwendet werden zu können.

Außerdem dürfte die GPSR für die meisten gebrauchten Produkte aktuell nicht gelten, da diese bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Allerdings gibt es einen Haken.

Zum Beispiel: Am 13. Dezember wird ein Haus geräumt und die noch brauchbaren Haushaltsgegenstände sollen verkauft werden. Sie dürfen aber nur dann verkauft werden, wenn sie das vor der GPSR geltende Produktsicherheitsgesetz erfüllen. Dieses sieht vor, dass Produkte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers gekennzeichnet sind. Das ist aber oft nicht mehr der Fall.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die GPSR zwar für diese Produkte nicht gilt; sie aber trotzdem nicht gewerblich weiter verkauft werden dürfen, weil die jetzt noch geltenden Anforderungen an die Produktsicherheit nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Produkte unter die Ausnahme für Antiquitäten, Sammlerstücke und Co. fallen. 

Veröffentlicht: 28.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.11.2024
Lesezeit: ca. 5 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
61 Kommentare
Kommentar schreiben

Frank
28.10.2025

Antworten

Hallo Sandra, ich erstelle gerade meinen onlineshop, hab sogar schon Herstellerangaben eingetragen, jedoch muss ich das, ich habe nur Tierbedarf, da fällt jedenfalls das Futter drunter, aber was ist mit den Tierspielzeug, Hundebetten, Hamster Laufställe, zum Beispiel, das ist doch alles nicht für den menschlichen verbrauch und gebrauch gedacht, da ich im netz nichts finde dazu, kannst du mir das sagen, muss ich die hersteller angeben bei solchen Artikeln? Danke und Gruß, Frank
Redaktion
28.10.2025
Hallo Frank. auch bei Tierzubehör muss der Hersteller mit angegeben werden. Grundsätzlich muss diese Angabe – außer bei wenigen Ausnahmen – immer gemacht werden. Mit den besten Grüßen Sandra aus der Redaktion
Meike
03.06.2025

Antworten

Hallo Sandra, das Thema Gebrauchtwaren ( also keine Antiquitäten, keine Sammlerware) wird in Bezug auf die GSPR im Netz sehr widersprüchlich behandelt. Lange hieß es, dass Waren die vor dem 13.12.2024 ERSTMALIG auf dem Markt bereit gestellt wurden , weiter verkauft werden dürfen ohne die GSPR erfüllen zu müssen,. Da haben Trödler aufgeatmet. Nun liest man, dass normale Trödelwaren leider garnicht mehr neu eingestellt werden können, da sie die Richtlinien der GSPR nicht mehr erfüllen. Andere schreiben, dass man gebrauchte Artikel weiterhin neu in den Onlineshop stellen darf, wenn sie vor 13.12. 2024 schon bei mir im Lager waren. Vielleicht können Sie mir an diesem Beispiel helfen: Teller, markenlos aus dem Jahr 2010, da dann also schon einmal verkauft., guter Zustand. Darf ich diesen Teller also nun im Onlineshop neu einstellen, wenn er schon vor 13.12.2024 bei mir im Lager war, darf ich ihn auch jetzt noch dort verkaufen, wenn ich ihn am 14.12. 2024 erworben habe ( zweitmaliges in den Verkehr bringen), oder darf ich ihn nun garnicht mehr im Onlineshop verkaufen, ihn dann nur noch auf den Müll schmeißen können, was eine Katastrophe in Bezug auf Nachhaltigkeit und Existenzen vieler kleiner Händler wäre. Ich würde mich sehr freuen, endlich eine konkrete Antwort zu diesem Thema zu bekommen. VG Meike
Sandra aus Redaktion
04.06.2025
Hallo Meike, vielen Dank für deine berechtigte und wichtige Frage – sie betrifft gerade viele kleine Händler:innen im Gebrauchtwarensektor. Die Unsicherheit rührt daher, dass die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zwar klar auf neue Produkte abzielt, aber nicht explizit zwischen „neu“ und „gebraucht“ unterscheidet – und deshalb Interpretationsspielraum bleibt. Ich versuche, deine Frage möglichst konkret zu beantworten: Die GPSR gilt für ALLE Produkte, die nach dem 13.12.2024 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden – unabhängig davon, ob sie gebraucht oder neu sind. Für das Tellerbeispiel bedeutet das: Dieser fällt nicht unter die GPSR, da er bereits 2010 durch den ersten Verkauf auf dem Markt bereitgestellt wurde. Aber: Der Teller muss gegebenenfalls die Anforderungen an das Produktsicherheitsgesetz - also die Vor-GPSR-Regeln - erfüllen. Bereits in diesem Gesetz ist eine Herstellerkennzeichnung (Name und Kontaktanschrift) am Produkt selbst geregelt. Die neuen Informationspflichten für den Online-Handel gelten aber nicht. Mit den besten Grüßen Sandra aus der Redaktion
sandra
09.12.2024

Antworten

sind Zeitschriften auch davon betroffen?Zeitschriften und andere gedruckte Publikationen fallen in der Regel nicht unter die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR). Die GPSR zielt auf Produkte ab, die für Verbraucher bestimmt sind und physische Gefahren oder Sicherheitsrisiken darstellen könnten. Zeitschriften und ähnliche Publikationen werden nicht als „Verbraucherprodukte“ im Sinne der GPSR betrachtet, da sie nicht in erster Linie als physische Gegenstände Risiken bergen, sondern vielmehr Inhalte (Texte, Bilder) bereitstellen. Allerdings könnten bestimmte Beilagen oder Extras, die mit einer Zeitschrift geliefert werden (wie Spielzeuge, Gadgets oder andere Produkte), durchaus unter die GPSR fallen, sofern sie eigenständige Verbraucherprodukte darstellen. In solchen Fällen muss sichergestellt werden, dass diese Beilagen sicher und konform mit den Vorschriften sind. Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmtes Produkt unter die GPSR fällt, sollten Sie prüfen, ob es ein potenzielles physisches Risiko für Verbraucher darstellt.
Gesine
08.12.2024

Antworten

Hallo. Wie sieht es denn mit Wolle und daraus hergestellten Produkten wie Socken aus? Ist kein Leder oder Pelz und wird nicht genannt.
Hannelore
06.12.2024

Antworten

Wenn man die Verordnungen liest, dann sind die wirklichen wichtigen Dinge von der Produktsicherheit aus genommen. Futter für Tiere u.s.w. Was wirklich der Gesundheit schaden kann, ist nicht davon betroffen. 🫣 Aber wenn man eine Postkarte verkauft, muss der Hersteller genannt werden, man könnte sie ja verschlucken😅
Shy
05.12.2024

Antworten

Hallo, wenn ich die Kauffuntion im Onlineshop deaktiviere und die Seite als Warenangebot nutze mit dem Hinweis, dass die gezeigten Artikel nur direkt im Laden erworben werden können, gilt die GPSR dann auch für diesen Fall?
Hendrik Salomon
04.12.2024

Antworten

Hallo, ich handle mit Kugellagern und Simmerringen, welche m.E. keine Verbraucherprodukte sind, da es sich um ein Ersatzteil und nicht um ein Endprodukt handelt. Wie verhält es sich bei solchen Produkten? Wenn man u.A. eine Unterlegscheibe verkauft ist es mit der Produktkennzeichnung auch fast unmöglich, da es sich um Schüttgut handelt, wie wird es da gehandhabt?
Redaktion
05.12.2024
Hallo,
die GPSR gilt für den Verkauf sogenannter Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden.
Dabei ist es leider egal, ob sich ihr Shop nur an B2B-Kunden richtet, sofern es am Ende sein kann, das Verbraucher (beispielsweise private Heimwerker) die Produkte am Ende erhalten.
Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: Ich verkaufe nicht an Verbraucher – bin ich von der GPSR befreit?
Gruß, die Redaktion
peter striegel
04.12.2024

Antworten

Das beste ist ,das Land zu wechseln. Die kriminellen Abmahner die den Mittelstand kaputmachen, gibt es nur in Deutschland.
Thomas Lüderik
04.12.2024

Antworten

Guten Tag! Wie sieht es denn eigentlich mit gebrauchten Ersatzteilen aus, z.B im Bereich Modellbau? Diese Ersatzteile wurden vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht. Außerdem geht ja aus dem Angebot selber hervor, das es sich im "Ersatzteile" handelt, also um Teile die zum Instandsetzen einer anderen "Sache" dienen. Beispielsweise eine Beleuchtungsplatine der Marke x welche in eine Modelllok der selben Marke verbaut werden soll. Hier sollte dann ja die Ausnahmeregelung für GPSR gelten? Liebe Grüße!
Hannelore
06.12.2024
Ganz ihrer Meinung
Alexander
04.12.2024

Antworten

Guten Tag, aus Sicherheitsgründen und Schutz vor Abmahnungen stelle ich meine gewerbliche Tätigkeit auf der Plattform ebay ein, obwohl meine Artikel eindeutig und nachweislich vor dem 13.12.2024 in Umlauf gebracht worden sind. Es handelt sich um neue und gebrauchte Artikel, insbesondere CDs und DVDs. Ich werde mal einige Zeit abwarten, bis die ersten Urteile und Abmahnungen unterwegs sind und der Händlerbund Empfehlungen geben kann. Bei CDs und DVDs, wie ein vorheriger Nutzer schon geschrieben hat, ist es schwierig, den tatsächlichen Hersteller heraus zufinden, da mehrfach verschiedene Labels genannt werden. Oder ist der Hersteller das Presswerk? Oder doch der Hersteller der Cases? Oder beide oder alle drei??? Versteht sowieso kein Mensch, wieso plötzlich diese Angaben und eventuell ein Gutachten für Artikel erforderlich sind, die seit JAHRZEHNTEN auf dem Markt sind und jeder normale Mensch bedenkenlos nutzen kann. Ein guter Warnhinweis wäre z. B.: "Wenn Sie schon das Case mit den Zähnen zerbeissen, schlucken Sie die kleinen Plastikteile keinesfall runter!" :))) Oder: Bitte benutzen Sie die CDs NICHT als Wurfgeschosse!" Wieder so ein Gesetz bzw. eine Verordnung, die die Daseinsberechtigung der EU-Bürokraten rechtfertigt :((( Bei Gefährlichen Gegenständen, Elektroartikeln und vor allem bei Medikamenten hat man ja Verständnis. Es ist unglaublich...
Hannelore
06.12.2024
Ja und die wirklich wichtigen Dinge wie Lebensmittel,Medikamente und Tiernahrung, da können sie alles reinpacken.😭
Kai Winkelmann
04.12.2024

Antworten

Hallo Sandra, ich verkaufe gebrauchte Comics (Hefte, Alben, Paperbacks, Hardcoverbände). Muss ich Sicherheitshinweise auf 40 Jahre alte Comichefte geben(Achtung, an der Klammer besteht Verletzungsgefahr, Papier nicht ablecken, mitgelieferte Schutzhülle nicht über den Kopf ziehen). Paperback 2007(, 1000 Gramm schwer, nicht auf den Fuß fallen lassen aus 1,5 m Höhe). Teils gibt es keine Nachfolger von Verlagen, und nun? LG Kai (HB-Mitglied)
Redaktion
05.12.2024
Hallo Kai,
auch gebrauchte Waren fallen generell erst einmal unter die Produktsicherheitsverordnung (GPSR), wenn sie weiterverkauft werden und dabei möglicherweise Gefahren bestehen.
In deinem Fall müsstest du prüfen, ob von den Comics oder Verpackungen realistische Gefahren ausgehen. Erfinden musst du dabei aber nichts, sondern einfach danach gehen, wie die Produkte bei gesundem Menschenverstand genutzt werden und ob daraus Gefahren erwachsen. Ist dem nicht so, gibt es keine Hinweise.
Da wo der Hersteller/Verlag noch existiert, besteht die Pflicht für die Sicherheitsprüfung übrigens für eben diesen.
Nur in den Fällen, wo es wirklich keinen Verlag mehr gibt, müsstest du dich als verantwortliche Person benennen und eventuell die besagten Risiken eruieren.
Gruß, die Redaktion
Markus Breitenmoser
04.12.2024

Antworten

Guten Tag, wir verkaufen ältere gebrauchte Reifen in ebay, greift hier die Ausnahme für gebrauchte Waren oder muss ich die Herstellerangaben angeben ? Mfg M.Breitenmoser
Redaktion
04.12.2024
Hallo,
das kommt darauf an, ob die Reifen als funktionstüchtige Reifen verkauft werden und für den Gebrauch am Auto gedacht sind. Dann greifen hier eindeutig die Anforderungen der GPSR.
Eine Ausnahme würde lediglich dann greifen, wenn eindeutig gekennzeichnet ist, dass die Reifen im Ist-Zustand nicht für den Straßenverkehr geeignet sind.
Gruß, die Redaktion
Oli
04.12.2024

Antworten

Wieder so ein schwachsinniges Gesetz das nur Ärger bereitet, wann arbeiten Politiker wieder für den Handel und nicht permanent gegen ihn. Also alles was ich jetzt besitze darf ich ohne Anforderungen verkaufen, so verstehe ich das, kaufe ich das selbe nach dem 13.12 dann nicht mehr. Was soll das denn bitte.......? Und woher weiß Ebay das sich das schon bereits in meinem Besitz befunden hat ??? Theoretisch müssten ab dem 13.12 über 50% aller Händler dicht machen und weitere 30% haben nur noch einen Teil ihrer Ware im Angebot. Einer der Gründe warum ich meine Selbstständigkeit beenden werde, in diesem Land wird jeder Straftäter besser behandelt und mehr wertgeschätzt als die kleinen Einzelhändler. Danke dafür und das vor Weihnachten.................
Heinz Züger
04.12.2024

Antworten

Es heißt ja das die Artikel die man auf Lager hat nicht unter das GPSR fallen. Müssen die auch schon im Shop angeboten werden? Habe noch viele Artikel im Lager die ich noch nicht im Shop gelistet sind.
Redaktion
05.12.2024
Hallo Herr Züger, wenn die Produkte im Lager sind, wurden sie bereits "in Verkehr gebracht", als sie vom Lieferanten geliefert wurden. Diese Produkte können noch abverkauft werden. Viele Grüße die Redaktion
Frank
03.12.2024

Antworten

Kann mir jemand erklären warum ein Produkt nicht mehr gefährlich ist wenn ich die E-Mail adresse des Herstellers anstatt die Telefonnummer schreiben soll? Desweiteren wie will ein Gericht eigentlich das ganze begründen, dass man privat das Produkt verkaufen darf aber nicht gewerblich, wenn es doch nur um den Schutz der Sicherheit geht? Beim verkauf von Zigaretten an Kinder wird doch auch nicht unterschieden ob derjenige privat oder gewerblich ist, da es ja um den Schutz der Kinder geht. Hier bei diesem Gesetz geht es doch dann eher um die Vernichtung der Gebrauchthändler anstatt um den Schutz der Verbraucher?
Neu
02.12.2024

Antworten

Hallo, noch mal zur Ausnahme "Beförderungsmittel". Meine Frage zu E-Bikes (wegen der Auffassung von eBay) und Ihre Antwort dazu, das E-Bikes nicht generell von der GPSR ausgenommen sind und müssten folglich die Anforderungen erfüllen. Die EU hat in der VO nicht konkret E-Bikes ein-/oder ausgeschlossen, denn dann müssten ja auch E-Roller, E-Scooter, E-Pedelec usw. konkret aufgeführt werden. Deshalb steht für diese E-Mobile in der VO "Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen...". Die EU definiert in Ihrer Mehrwertsteuersystemrichtlinie-VO (EU) Nr. 282/2011 / Art. 38 (siehe z.B. hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/mehrwertsteuersystemrichtlinie-vo-eu-nr-2822011-art-38_idesk_PI20354_HI2651661.html): Als Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 56 und Artikel 59 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG auch Fahrzeuge ohne Motor, die zur Beförderung von Gegenstände oder Personen von einem Ort an einen anderen...usw. dienen. Darunter insbesondere auch Fahrräder und Dreiräder. Und auch z.B. hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuer-anwendungserlass-3a5-ort-der-vermietung-eines-befoerderungsmittels_idesk_PI20354_HI7554347.html: Beförderungsmittel dienen dem Hauptzweck der Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft und bewegen sich tatsächlich fort. Fazit: Den Begriff "Beförderungsmittel" hat die EU definiert und daher steht für mich die Formulierung in der VO "...Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen..." eindeutig für trifft nicht zu.
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
derzeit ist vieles von der Verordnung noch Auslegungssache.
Wir raten daher im Zweifelsfall lieber dazu, den Anforderungen nachzukommen, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden.
Wie die Realität aussehen wird, werden wir alle erst nach dem 13.12. sehen.
Gruß, die Redaktion
Sabine
29.11.2024

Antworten

Hallo an's HB-Team, so langsam bin ich am Verzweifeln. Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, wer eigentlich Film-DVD's herstellt? Ich jedenfalls nicht. Nun werde ich dazu gezwungen! Weiß jemand, wer Film DVD's herstellt? Außerdem habe ich vor über einer Woche an euch geschrieben mit einem Problem, zu dem ihr einen Beitrag von Ebay veröffentlichen wolltet. Mein Problem war (und ist), dass ich einen Hersteller eingegeben habe und einen Fehler darin habe. Es ist mir nicht möglich den Hersteller zu bearbeiten. Ich warte immernoch sehr dringend auf den versprochenen Beitrag. Inzwischen hab ich noch ein zweites Problem: Ich habe einen Artikel (Taschenaschenbecher, 7 Sorten), ich habe einen Hersteller, aber ich kann ihn nicht eintragen, weil in der Eingabemaske das Wort "Hersteller" und die entsprechenden Felder gänzlich fehlen. Hab mich dann entschlossen, bei jeder Sorte einzeln den Hersteller reinzuschreiben. Geht auch nicht, weil auch hier die Felder fehlen. Was nun? Als letzte Möglichkeit wollte ich den Hersteller direkt unter meine Artikelbeschreibung schreiben. Habe es bei der ersten Sorte getan. Zwei Sekunden später, war die Tel.Nr. und die Emailadresse des Herstellers verschwunden, stattdessen stand da: Removed by Ebay Geht's noch??? Wo soll ich den Hersteller sonst noch hinschreiben? Vielleicht auf meinen Schreibtisch? Eigentlich ist mir nicht zum Lachen zumute, weil ich echt keine Lösung habe? Hat irgend jemand auch so ein Problem? Bin für jede Hilfe dankbar.
Redaktion
29.11.2024
Hallo Sabine,
wir stehen mit Ebay im engen Austausch und informieren unsere Leser:innen, sobald wir eine Rückmeldung haben.
Bei spezifischen Problemen mit deinen Angeboten würden wir jedoch auf jeden Fall anraten, dass du dich zusätzlich direkt an Ebay wendest.
Was ich nur direkt sagen kann ist, dass die Herstellerangabe innerhalb der Produktbeschreibung leider zu einer Löschung führt, wie du ja merktest. Denn hier verbietet Ebay die Angabe von E-Mail-Adressen, um Spam und einen Handel abseits der Plattform zu unterbinden.
Gruß, die Redaktion
DH
28.11.2024

Antworten

Was ist mit rein virtuellen/digtalen Produkten? Also Dateien die zum Download und anschließender digitaler weiterverarbeitung bestimmt sind (beispielsweise 3D-Modelle zur visuellen Darstellung in Bild und Film, Fotos oder digitale Bilderstellungen) und was ist mit 3D-Rohdaten für den 3D-Druck siehe z.B. die Angebote auf Cults3D? Gilt die GPSR auch für solche Produkte und wenn ja, wie soll da die Umsetzung erfolgen?
Frank
28.11.2024

Antworten

Hallo, ich habe vor einigen Tagen in einer Ihrer Ausführungen folgendes gelesen: "Im Sinne der GPSR sind Sammlerstücke Produkte, die primär zum Zweck des Sammelns oder als dekorative Gegenstände erworben werden und nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind. Beispiele für Sammlerstücke können Münzen, Briefmarken, seltene Bücher, Actionfiguren, Vintage-Spielzeug oder Antiquitäten sein." Jetzt liest es sich wieder ganz anders, nichts mehr von Vintage-Artikeln. Mittlerweile weiß man gar nicht mehr, was gilt und was nicht. Warum fragt man nicht einfach mal diejenigen Damen und Herren in Brüssel, welche diese Verordnung auf den Weg gebracht haben und lässt solche, für uns existenzielle, Fragen vorab und ohne Interpretationsmöglichkeiten festlegen und dieses Punkt für Punkt mit eindeutigen Anweisungen. Ich verkaufe überwiegend Vintage-Spielzeuge und Modellbahnen/Modellautos, welche älter als 20 Jahre sind. Muss ich hier nun diese ganzen Angaben machen oder nicht? Den Sammler wird es sicher nicht freuen, wenn er zukünftig auf Modellen oder Verpackungen den Namen des Herstellers mit allen Angaben und Sicherheitshinweisen wiederfindet, sofern diese noch nicht darauf angebracht sind.
Irmgard
28.11.2024

Antworten

Verstehe ich das richtig? Alle Artikel die ich vor dem 13. Dezember 2024 bei eBay eingestellt habe und alle Artikel die ich eingekauft, aber noch nicht eingestellt habe, sind davon nicht betroffen?
Neu
28.11.2024

Antworten

Hallo Frau May, Ihre Aussage zu den Beförderungsmitteln lese ich anders, im Artikel 2 (2) Diese Verordnung gilt nicht Buchstabe g) "Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern...". Diese Frage hatte ich auch im Webinar gestellt, aber keine Antwort erhalten. Auch ebay schreibt mir meine Angebote für E-Bike, was falsch ist. Für Beförderungsmittel trifft u.a. die EU-VO 168/2013 (Typgenehmigung usw.) zu. Bitte überprüfen Sie noch mal Ihre Aussage. Vielen Dank.
Redaktion
02.12.2024
Hallo,
E-Bikes sind von der GPSR nicht generell ausgenommen und müssten folglich die Anforderungen erfüllen.
Gruß, die Redaktion
klaus
28.11.2024

Antworten

Ich möchte mal das einer der verantwortlichen Politiker mal erklärt wie ein Gebrauchtwarenhändler zB. eine Autoverwertung arbeiten soll, Laden schließen oder alles schwarz ??
WA
28.11.2024

Antworten

Kann man bitte jemand sagen, was wir ausser dem Verlag bei Büchern schreiben sollen? Bitte Handschuhe tragen Papier kann scharfkantig sein oder nicht in der Mikrowelle verwenden? Satire aus. Was sind die Sicherheitshinweise für Bücher? Achtung: Der Inhalt könnte sie intelektuell überfordern oder einen Psychotherapeuten erforderlich machen?
Redaktion
28.11.2024
Hallo,
bei Büchern ist der Verlag der Hersteller.
Die Risikoanalyse ist zudem eine Herstellerverpflichtung. Als reiner Händler müssen Sie sich hier nichts erfinden. Die Risikobewertung muss zudem nicht in den Shop, sondern lediglich vorliegen und bei Bedarf vorweisbar sein.
Gruß, die Redaktion
Luzy
28.11.2024
https://www.editionblaes.de/gilt-die-produktsicherheitsverordnung-auch-fuer-buecher/
Redaktion
29.11.2024
Hallo Luzy,
der verlinkte Artikel haut leider bereits im Titel die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) durcheinander und stimmt so nicht. Das ProdSG gilt bereits seit 2021, die GPSR tritt jetzt ab dem 13.12. neu in Kraft und bringt neue und erweiterte Pflichten.
Zwar muss der Hersteller/Verlag bei Büchern in weniger Fällen Angaben zur Sicherheit machen.
Die Angabe eines Herstellers/Verlages ist laut GPSR aber dennoch verpflichtend!
Gruß, die Redaktion
Luzy
28.11.2024

Antworten

Wieso sind plötzlich Leder und Pelze raus?
DH
28.11.2024
Hallo, die Frage aber ist doch, wie weit muss eine Risikoanalyse gehen, insofern hat WA es auf den Punkt gebracht: Man kennt ja aus den USA, dass auf wirklich jeden Blödsinn hingeweisen werden muss, auch wenn jeder normal denkende sich an den Kopf fasst. Dazu zählt z.B. das zuvor erwähnte "Achtung an Papier kann man sich schneiden" oder aber solche Dinge wie "wenn Sie den Besenstiel in ihren Rachen einführen können sie ersticken". Im Prinzip müsste dann bei jedem Gegenstand über 1kg Gewicht darauf hingeweisen werden, dass man sich verletzen kann, wenn man es auf den Fuß fallen lässt... Die Frage ist also konkret: Muss man bei der Risikoanaylyse nur solche Risiken bedenken, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch auftreten können oder eben alles was sich irgendjemand auch nur ausdenken und was mit einer Wahrscheilichkeit von 1:1Mio oder kleiner eventuell passieren KANN wenn alles dumm läuft? Dass der reine Händler keine Risikoanalyse machen muss, sondern nur der Hersteller ist klar. Aber was, wenn z.B. im Handmadebereich ich gleichzeitig Hersteller und Händler bin? Danke & Gruß
Redaktion
29.11.2024
Hallo DH,
es geht bei der Risikoanalyse gemäß GPSR tatsächlich nur um den ordnungsgemäßen und vorgesehenen Gebrauch eines Produktes. Sie müssen sich keine möglichen Risiken ausdenken, die über diesen hinaus gehen.
Gruß, die Redaktion
klaus
28.11.2024

Antworten

Das Lustige an diesen Gesetzt !!! wir verbieten Strohalme Einweggeschirr usw. aber lassen eine ganze Branche Sterben!!! den Handel mit Gebrauchten Sachen = bei Umzug, Auszug, Nachlass kommt dann alles große in den Müll :D :D
Martin
28.11.2024

Antworten

Hallo Sandra May, es ist doch eine Fars, Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel auszuschließen, bei denen es doch sehr wichtig ist, wo diese herkommen und welche Risikoeinschätzung diese mit sich bringen, es sei den, es ist aus einer wirtschaftlich dominierenden Lobby, dann braucht man das nicht...sterben ja auch mehr Menschen an gefälschten Lichterketten als an gefälschten und falschen Arzneimitteln, müssen die Händler auch mal verstehen. Eine weitere witzige Passage ist "Verbraucher:innen vernünftigerweise" als wäre dies der Fall, bis dann wieder meldungen kommen, das OLG hat entschieden, ´"vernünftigerweise" ist kein für den Verbraucher wirksam, greifbarer Sachverhalt und damit muss der Händler....blablabla, Insolvenzanmelden, Irrsinn aber schön, können wir nix machen, ausser uns von den nicht beachtenden Händlern aus der EU überrollen zu lassen, bei denen diese Gesetzeslagen nicht so umgesetzt werden. Happy selling und hoch lebe TEMU, die halten sich bestimmt auch dran
Luzy
28.11.2024
Die sind deswegen von der GPSR ausgeschlossen, weil es dafür schon viel schärfere Gesetze gibt
Susanne
28.11.2024

Antworten

Ich handle selbst mit Vintage-Artikeln, die im Durchschnitt ein Alter von ca. 50 Jahren haben, manche älter, manche noch nicht so alt. Kein Artikel fällt unter den Antiquitätenstatus, bei jedem einzelnen Artikel kann man streiten, ob Sammlerstück oder nicht (die Handtasche aus den 60er Jahren, das Nähkästchen aus den 50ern etc. etc.). Ich interpretiere den letzten Satz genauso wie die Kommentatoren vor mir, nämlich so: Gewerblicher Handel mit Gebrauchtware wird in Zukunft am Rande der Illegalität sein. Das erwähnte Haus, das geräumt wird: Wenn es von mir geräumt wird und ich die Artikel online verkaufen will, darf ich das nicht mehr? Der Auflöser vor Ort, der in einer Halle seine Ware zum Verkauf anbietet, darf das? Gleichzeitig lese ich lobende Artikel in der regionalen und überregionalen Presse, dass der Second-Hand-Markt blüht und gute Umsätze generiert werden. Wie geht das in Zukunft zusammen, wenn diese Verordnung in Kraft ist?
Mark
28.11.2024

Antworten

Sind Produkte, die vor 13.12.2024 eingestellt und zum Verkauf angeboten, ausgenommen?
Redaktion
28.11.2024
Hallo Mark,
ja, Produkte, die auf Lager und im Shop (= in den Verkehr gebracht) sind, sind ausgenommen.
Das bedeutet, dass du diese weiterhin und ohne GPSR-Pflichten abverkaufen darfst. Sobald jedoch eine Nachlieferung kommt, ist diese neue Charge dann jedoch betroffen. Deswegen kann es sich bei solchen Waren doch lohnen, die Angaben bereits zu machen. Dann ist man rechtlich auf der sicheren Seite.
Gruß, die Redaktion
christofer
28.11.2024

Antworten

Wie in der DDR wieder ! Hier vergleichbar aus den 70er Jahren ! Nach Inkrafttreten der 'Verordnung über die Kennzeichnung der Herkunft der Waren' vom 7. Mai 1970 mussten die hergestellten Waren mit der Aufschrift 'Made in GDR' versehen werden. Ist das selbe nur nicht direkt auf den Produkten sondern in unseren Beschreibungen. Unternehmer Quälerei ist das!
Christofer
28.11.2024

Antworten

Das Ganze greift in den freien Handel ein und soll ihn nun laut euch unterbinden? Habt ihr euern Text Schluss mal selber gelesen? Das liest sich wie ein Text aus der DDR, als Verbote noch an der Tagesordnung waren. Ich dachte, wir hätten diese Zeiten hinter uns! Protektionismus wird ihr gegen uns Onlinehändler betrieben, weil man Angst hat, dass auch wir Onlinehändler den deutschen Markt um Jahre abhängen, so wie es der Rest der Welt tut. Wir sind ständig der hinkende Mann, der hinterherlaufen wird, wenn wir nicht endlich anfangen, uns von sinnlosen Grenzen zu lösen und endlich wieder Marktführer werden in so vielen Bereichen, in denen wir wirklich gute Chancen hätten. Wir verschlafen, weil uns die Lust und Kraft praktisch entrissen wird ! Seit Monaten muss ich Artikeltexte erneuern, um diese sinnlose Verordnung anzupassen. Bringt das Umsatz? Sicher nicht! Als Solounternehmer steht das Unternehmen in der Zeit still und es finden kein Wachstum mehr statt. Keine neue Ware kann eingesetzt werden und kein vernünftiger Anstieg. Und das Ganze zur umsatzstärksten Zeit vor Weihnachten. Diese Verordnung ist für die Mülldeponie und nichts wert, da sie von 100 Kunden gerade einmal 0,02 % überhaupt interessiert. Statistische Fakten kann man online finden zu dem Thema. 
Michael
28.11.2024
Absolut auf den Punkt gebracht!!!
Luzy
28.11.2024
Die Verordnung ist eine europäische und gilt für die EU und nicht allein für Deutschland.
Ralle
28.11.2024
Christofer hat es zu 100% auf den Punkt gebracht. Luzy hat zwar irgendwo auch recht, jedoch werden die anderen EU-Staaten die Verordnung wohl etwas "lockerer" sehen, und es wird auch nichts passieren. In Deutschland aber: laufen sich Blockwarte und die Abmahnarmada jetzt schon warm. Eines Tages wird dieses Land (was mal eines der reichsten Länder der Welt war) bitterarm sein, denn es besteht nur noch aus insolventen verarmten Unternehmen, Bürokraten und Anwälten, und Selbstverwaltung - der Rest ist ausgewandert, lebt in Armut und die Verantwortlichen aus der Politik haben das Weite gesucht. So entsteht wirtschaftlicher Verfall, aber sicher kein Aufschwung. Schade über so wenig Sachverstand.
Christofer
28.11.2024

Antworten

Dieser Satz ist totaler Unsinn ! Im Ergebnis bedeutet das, dass die GPSR zwar für diese Produkte nicht gilt; sie aber trotzdem nicht gewerblich weiterverkauft werden dürfen, weil die jetzt noch geltenden Anforderungen an die Produktsicherheit nicht erfüllt sind.Die Produktsicherheit wurde doch bereits von den Herstellern praktisch sichergestellt, weil die Produkte ja bereits für den Markt zugelassen wurden. Warum sollten wir Händler diese Zulassung nicht weiter damit begründen können, dass es anderen Händlern doch auch erlaubt war, ob nun online oder stationär? Das spielt dabei aus meiner Sicht keine Rolle und macht keinen Unterschied, seine Produkte weiterzuverkaufen.  Wann soll denn nun bitte mit solchen Artikeln passieren? Soll das allen nun in den Müll, nur weil es Händler nicht verkaufen sollen? Die gesamte Verordnung ist nicht durchdacht und es werden sich unedlich Urteile noch daran haften, die diese Verordnung zum Untergang bringen werden. Es gibt ja schon viel Unsinn, der aus der EU-Kommission kommt, aber diese Quatsch setzt dem Ganzen schon die Krone auf. Kunden dazu verordnen, zu dumm zu sein, um einen Porzellanteller zu verwenden, ist schier Schickane an den EU-Bürgern und Gängelung der Shops, die damit Geld verdienen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Wenn sich jemand mit dem Glas die Pulsadern aufschneiden will, die ich  in Form einer Kristallvase verkaufe, ist das dann auch mein Problem? Totaler Unsinn diese Verordnung, und das sage nicht bloß ich als Händler, sondern dies habe ich nun schon mit zwei Fachanwälten besprochen, die beide davon überzeugt sind, dass diese Verordnung bisher der größte Unsinn in der Geschichte des Onlinehandels sein wird.
Redaktion
28.11.2024
Hallo Christofer, der von Ihnen zitierte Satz ist aus dem Kontext gerissen: Es ging im Beispiel um Gegenstände aus einer Haushaltsauflösung. Das wären aller Wahrscheinlichkeit nach Gegenstände, die mehrere Jahre alt sind, und deren Sicherheit dementsprechend nicht mehr dem Originalzustand entspricht.
Wenn ein gewerblicher Händler diese nun weiterverkaufen möchte, muss natürlich in irgendeiner Form die Produktsicherheit gewährleistet werden.
Einem privaten Weiterverkauf stünde dagegen nichts im Weg.
Gruß, die Redaktion
W. Brand
28.11.2024

Antworten

Ich gehe davon aus, dass der Verkauf gebrauchter Bücher, CDs, Schallplatten und DVDs nicht von GPSR betroffen ist - ich wüsste nicht, welche Elemente zur Produktsicherheit beschrieben werden müssten, daher entfällt dann auch der Herstellerhinweis etc. Ist das so richtig?
Redaktion
28.11.2024
Hallo,
gebrauchte Waren sind von den Anforderungen der GPSR nicht befreit.
Die Angaben zur Produktsicherheit müssen allerdings ohnehin vom Hersteller kommen. Als Händler müssen sie diese (falls vorhanden) lediglich im Shop angeben.
Wer der Hersteller ist (im Falle von Büchern z. B. der Verlag) muss aber in jedem Fall angegeben werden.
Gruß, die Redaktion
W. Brand
28.11.2024
Es macht für mich keinen Sinn, Angaben zu Verlagen / Plattenlabeln zu machen, die oft gar nicht mehr existieren und deren Nachfolger unbekannt ist. Eine Verlinkung zum Verlag / Plattenlabel ist dann nicht möglich. Es müsste ausreichen, dass man betont, dass das Erscheinungsdatum der gebrauchten Ware (also die Veröffentlichung und damalige Inverkehrbringung) vor dem 13.12.2024 erfolgt ist, da es ja heisst, dass diese Waren nicht nachteilig von den EU-Ländern behandelt werden dürfen.
Michael
28.11.2024

Antworten

Was ich mich schon die ganze zeit Frage ist warum gilt die GPSR eigentlich nur für den Onlinehandel aber nicht für den stationären Handel??
Redaktion
28.11.2024
Hallo Michael,
für den stationären Handel gelten ebenfalls Regeln für die Produktsicherheit.
Beispielsweise regelt das Produktsicherheitsgesetz seit 2021, dass an sämtlichen Produkten direkt Angaben zur Sicherheit und den Herstellungsbetrieben vorhanden sein müssen.
Im Geschäft sind Verbraucher:innen befähigt, diese Informationen am Produkt zu sehen und daraufhin ihre Kaufentscheidung zu fällen. Im Onlinehandel sehen sie das Produkt erst nach dem Kauf.
Daher verlagert die GSPR die Pflichten, die der stationäre Handel bereits erfüllt, nun in den Online-Shop.
Gruß, die Redaktion
Michael
28.11.2024
Hallo Redaktion, die GPSR sieht aber doch vor das an einem Artikel die komplette Kontaktadresse des Hersetllers drauf steht oder etwa nicht? Wenn ich in einen Laden in der Stadt gehe und Kaufe mir einen Kugelschreiber oder eine Fliegenklatsche oder einen Schraubendreher aus dem Baumarkt (Ich könnte jetzt hier noch zig Tausend andere Artikel aufzählen!) da steht es auch nicht drauf - allerhöchstens der Herstellername! Also was soll der ganze quatsch bitte? Wir Onlinehändler werden so gegängelt das finde ich echt zum ko.......
Werner
28.11.2024
" Daher verlagert die GSPR die Pflichten, die der stationäre Handel bereits erfüllt, nun in den Online-Shop " Der Satz hört sich super an , wenn man den liest könnte man meinen das alles passt , jetzt ist die Welt wieder etwas gerechter. Bei Neuware kann ich mir das sogar noch vorstellen. Aber was ist z.B. mit dem Porzellan Teller aus den 1980er Jahren. Der eine kauft den Teller zum sammeln , der andere kauft den Teller damit er ihn benutzen kann. Der stationäre Handel hat hier sicherlich keinen Zettel auf oder neben dem Teller liegen mit Angaben zum Hersteller mit elektronischer Adresse. Das ist dann halt so. Beim Online Shop oder Ebay siehts wieder anders aus. Hier ist es ein Verbrechen diese Angaben nicht zu machen. Irgendein Abmahner wird den Teller finden und viel Freude an den evtl. fehlenden oder falschen Angaben haben.
Redaktion
29.11.2024
Hallo Michael,
laut dem Produktsicherheitsgesetz müssten eigentlich auch im stationären Handel die vollen Angaben zu Hersteller und Kontaktadresse am Artikel stehen.
Wie im § 6 (1) des ProdSG ausgeführt: Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
Gruß, die Redaktion