GPSR: Was tun, wenn der Lieferant den Hersteller nicht verrät?

Veröffentlicht: 23.01.2025
imgAktualisierung: 23.01.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.01.2025
img 23.01.2025
ca. 2 Min.
Drei Affen
nicoletaionescu / Depositphotos.com
Händler stehen oft ratlos da, wenn Lieferanten den Namen des Herstellers nicht preisgeben wollen.


Seit dem 13. Dezember 2024 müssen Händler wegen der GPSR in ihren Online-Angeboten den Namen, die Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers nennen. Sitzt der Hersteller nicht in der EU, muss zusätzlich auch eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU (meistens der Importeur oder eine durch den Hersteller bevollmächtigte Person) genannt werden.

Immer wieder berichten Händler, dass Lieferanten den Hersteller einfach nicht nennen wollen und stehen ratlos dar.

Lieferanten berufen sich auf den Stichtag

Wenn die Verweigerung begründet wird, so berufen sich Lieferanten oftmals auf die Stichtagsregelung. Die meisten lesen die GPSR so, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht unter die GPSR fallen und daher auch diese Informationspflichten nicht erfüllt werden müssen. Lieferanten geben an, dass sie ihre Lager einfach vor dem Stichtag aufgefüllt haben und entsprechend auch kein Hersteller genannt werden muss.

Aber was ist mit der Herstellerkennzeichnung am Produkt?

Zu Recht werden jetzt einige aufhorchen, denn: Muss der Hersteller nicht ohnehin auf dem Produkt stehen? Ja und nein. Wenn das Produkt vor dem 13. Dezember 2024 bereitgestellt wurde, fällt es noch unter die Kennzeichnungspflichten des Produktsicherheitsgesetzes und dieses sieht vor, dass entweder der Hersteller ODER der Importeur genannt werden muss.

Was ist mit Ware ab dem 13. Dezember?

Anders verhält es sich mit Produkten, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden: Hier muss sowohl der Hersteller als auch die verantwortliche Person, also beispielsweise der Importeur, mit den vollständigen Daten auf dem Produkt und eben auch im Online-Angebot genannt werden.

Gibt es einen Auskunftsanspruch gegen den Lieferanten?

Ja, davon ist nach aktuellem Kenntnisstand auszugehen: Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen des Vertrages mit dem Händler dazu, ein verkehrsfähiges Produkt zu liefern. Wenn der Lieferant keine Herstellerdaten nennt, werden diese auch auf dem Produkt selbst fehlen. Das Produkt ist also nicht verkehrsfähig und kann nicht verkauft werden. Händler haben hier zum einen den Auskunftsanspruch und zum anderen auch einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn die Information auf dem Produkt fehlt. Zusätzlich kann der Lieferant bei der EU-Plattform „Safety Business Gateway“ gemeldet werden.

Und wenn sich der Lieferant selbst als Hersteller angibt?

Zu dieser Lösung werden einige Lieferanten greifen, um den Hersteller nicht angeben zu müssen. Das ist allerdings nicht das Problem des Händlers. Der Lieferant muss selbst wissen, ob er wie der Hersteller haften will. Verletzt der Lieferant damit Rechte Dritter, dürfte das für den Händler nicht zu Problemen führen. Kommt es dennoch zu Problemen, dürfte der Händler einen Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten haben. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 23.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
Kommentar schreiben

Miriam
07.02.2026

Antworten

Was ist, wenn man Ware kaufen will, wo NUR der EU-Verantwortliche angegeben ist. Die Hersteller-Angaben aber nicht angegeben sind. Darf man diese Ware dann überhaupt weiter verkaufen? Im Netzt finde ich dazu unterschiedliche Argumente. Herzlichen Dank
Redaktion
09.02.2026
Wenn die Ware vor dem Stichtag so schon auf den EU-Markt gelangt ist, reicht der EU-Verantwortliche. Ansonsten muss zwingend der Hersteller angegeben werden. Als Händlerin hast du gegenüber dem Lieferanten übrigens einen Auskunftsanspruch. Schließlich ist der dazu verpflichtet, verkehrsfähige Ware abzugeben.
Schmdt
24.01.2025

Antworten

Hallo liebes Team, im Produkthaftungsgesetz (§4 Hersteller) heißt es sinngemäß, das wenn der Lieferant den Hersteller einen Monat nach Aufforderung nicht benennt er als Lieferant verantwortlich ist. Das heißt für mich das ich meinen Lieferanten angebe, wenn er den Hersteller nach Aufforderung nicht benennt. Was soll man sonst als Händler machen? Das Einkaufen dauert so schon Stunden länger als vor dem 13.12.2024 weil alles kontrolliert werden muss.
Redaktion
24.01.2025
Hallo Schmdt, bisher gibt es eine solche Regel in der GPSR nicht. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung zukünftig ähnliche Vorgehensweisen auch bei der GPSR legitimieren wird. Viele Grüße die Redaktion
Conny
23.01.2025

Antworten

Wenn ich jetzt selbst Produkte aus dem Rohling herstelle und der Lieferant (Großhändler) sagt, dass dieses Produkt bereits vor dem 13. 12. bei ihm auf Lager gewesen ist. Darf ich dann nicht mehr aus dem Rohling erstellte Produkte verkaufen, weil mir der Hersteller nicht genannt wird?
Redaktion
24.01.2025
Hallo Conny,
nein, das hast du falsch verstanden. In dem beschriebenen Fall ist der Rohling ja nicht das Produkt, welches du an Verbraucher:innen herausgibst. Folglich muss der Rohling auch nicht „verkehrsfähig“ sein, und keine Herstellerangaben enthalten. Das fertige Produkt muss diese dann aber enthalten – da bist du dann folglich die Herstellerin.
Gruß, die Redaktion
Frank2
23.01.2025

Antworten

Wie habe ich ohne diese ach so wichtige Information bloß 50 Jahre überlebt.... ganz einfach es hat mich nicht interessiert und wird mich auch in meinen letzten XX Lebensjahren nicht interessieren. Wenn ich mit einem Produkt ein Problem habe geh ich zum Händler, fertig.
Sandra
24.01.2025
….ja, so jeder wahrscheinlich. Nur faule Mitbewerber freuen sich ein Loch in den Bauch und müssen keine Mitarbeiter mehr zur Konkurrenz schicken. Wir könnten so viele Mitbewerber gerade in die Pfanne hauen… tun es aber nicht. So wurden ja wenigstens gaaaaanz viele neue Stellen (allein für die Verwaltung:Bürokratie/Umsetzung) geschaffen, die eh unbesetzt bleiben. 3 unserer Mitbewerber haben sich schon „verabschiedet“. Mussten. Und die ganz großen freuen sich ohne Ende. So müssen sie die nicht mehr übernehmen, nein- der Staat macht sie freiwillig platt.