Gibt es einen Auskunftsanspruch gegen den Lieferanten?
Ja, davon ist nach aktuellem Kenntnisstand auszugehen: Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen des Vertrages mit dem Händler dazu, ein verkehrsfähiges Produkt zu liefern. Wenn der Lieferant keine Herstellerdaten nennt, werden diese auch auf dem Produkt selbst fehlen. Das Produkt ist also nicht verkehrsfähig und kann nicht verkauft werden. Händler haben hier zum einen den Auskunftsanspruch und zum anderen auch einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn die Information auf dem Produkt fehlt. Zusätzlich kann der Lieferant bei der EU-Plattform „Safety Business Gateway“ gemeldet werden.
Und wenn sich der Lieferant selbst als Hersteller angibt?
Zu dieser Lösung werden einige Lieferanten greifen, um den Hersteller nicht angeben zu müssen. Das ist allerdings nicht das Problem des Händlers. Der Lieferant muss selbst wissen, ob er wie der Hersteller haften will. Verletzt der Lieferant damit Rechte Dritter, dürfte das für den Händler nicht zu Problemen führen. Kommt es dennoch zu Problemen, dürfte der Händler einen Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten haben.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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nein, das hast du falsch verstanden. In dem beschriebenen Fall ist der Rohling ja nicht das Produkt, welches du an Verbraucher:innen herausgibst. Folglich muss der Rohling auch nicht „verkehrsfähig“ sein, und keine Herstellerangaben enthalten. Das fertige Produkt muss diese dann aber enthalten – da bist du dann folglich die Herstellerin.
Gruß, die Redaktion
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