EU veröffentlicht neue GPSR-Leitlinien: Was bedeuten die neuen Vorgaben für Händler?

Veröffentlicht: 16.01.2026
imgAktualisierung: 16.01.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
16.01.2026
img 16.01.2026
ca. 3 Min.
EU-Flagge und ? auf Tastatur
eabff / Depositphotos.com
Die EU hat neue Leitlinien zur GPSR veröffentlicht. Müssen sich Händler auf strengere Vorgaben einstellen?

Hoher Aufwand, viele offene Fragen: Warum die GPSR immer noch für Unruhe sorgt

Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hat die Europäische Kommission im November 2025 Leitlinien veröffentlicht. Ziel war es, die zahlreichen offenen Fragen zur Anwendung der GPSR zu klären. Hintergrund: Die Verordnung hat seit ihrem Start wegen umfangreicher Pflichten und gleichzeitig vieler unklarer Auslegungsfragen erhebliche Unruhe ausgelöst.

Unternehmen mussten in ihrer Herstellerrolle für jedes Produkt bewerten, ob Risikoanalysen nötig sind, und diese ggf. durchführen, unter Umständen umfangreiche technische Unterlagen vorhalten, in jedem Fall aber neue Informationspflichten umsetzen. Besonders problematisch: Viele Anforderungen waren und blieben unbestimmt (z. B. beim Verkauf von Gebrauchtwaren). Die Leitlinien sollen hier Orientierung geben, können diese Erwartungen jedoch nur teilweise erfüllen. Vorab sei deshalb gesagt: Die Leitlinien lösen keine der großen Streitfragen, reduzieren den Aufwand nicht und schaffen auch nur punktuell Rechtssicherheit. Aber der Reihe nach.

Weiter Anwendungsbereich und Umsetzung der Sicherheitsaspekte

Die Leitlinien stellen zunächst klar, dass die GPSR einen sehr großen Anwendungsbereich hat. Sie gilt für alle Verbraucherprodukte, unabhängig davon, ob diese neu, gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet sind. Ein wichtiger Punkt für Verkäufer ist die nun bestätigte zeitliche Anwendung der GPSR. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem jede einzelne Produkteinheit erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurde. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmals auf den EU-Markt gelangt sind, müssen nicht nachträglich an die neuen Kennzeichnungs- und Informationspflichten angepasst werden. Das verschafft dem Handel zumindest eine gewisse Entlastung.

Dieses Entgegenkommen löst allerdings nicht das zentrale Problem des Gebrauchtwarenhandels. In vielen Fällen sind Hersteller nicht mehr vorhanden oder unbekannt, und es lässt sich keine verantwortliche Person in der EU benennen, wie sie die Verordnung grundsätzlich verlangt. Die Leitlinien erkennen diese praktische Schwierigkeit zwar an, bieten dafür jedoch keine konkrete oder praxistaugliche Lösung. Dadurch wird es für Händler weiter schwierig, die gesetzlichen Anforderungen vollständig umzusetzen.

Für viele waren die Sicherheitsaspekte ein Problem, an das sie sich in der Praxis nicht herangetraut haben. Die EU beschwichtigt aber noch einmal: Wenn das Produkt auch ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, sind sie nicht zwingend erforderlich. Dies ist beispielsweise bei Produkten der Fall, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind (z. B. Messer). Die EU stellt in den Leitlinien Musterformulare sowie Checklisten (z. B. für die Risikoanalyse) zur Verfügung, die den Laien aber eher überfordern als ihm helfen dürften.

Klarstellung bei Produktinformationen

Für den Online-Handel wichtig sind die Klarstellungen zu den Informationspflichten. Händler müssen in ihren Angeboten klar und gut sichtbar Angaben zum Hersteller, zur verantwortlichen Person in der EU, zur Produktidentifikation sowie zu Warn- und Sicherheitshinweisen machen. 

Ausdrücklich erläutert wird die Pflicht zur Angabe einer elektronischen Adresse, über die der Hersteller oder die verantwortliche Person direkt erreichbar ist. Der Begriff „E-Mail-Adresse“ umfasst nach dem Verständnis der EU neben einer klassischen E-Mail-Adresse auch eine spezielle Rubrik auf einer Website, über die die Verbraucher direkt und einfach mit dem Verantwortlichen Kontakt aufnehmen können. Gemeint ist damit vermutlich ein Kontaktformular oder Ähnliches. Eine Website an sich ist nicht ausreichend, wenn über diese keine direkte Kontaktaufnahme ermöglicht wird.

Insgesamt bestätigen die Leitlinien damit vor allem eines: Die GPSR ist bewusst sehr weit angelegt und mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Die EU hat versucht, durch Erläuterungen nachzuschärfen, ohne jedoch den bürokratischen Umfang der Verordnung zu reduzieren. 

Veröffentlicht: 16.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 16.01.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
Kommentar schreiben

Sigi
19.01.2026

Antworten

"vermutlich ein Kontaktformular oder Ähnliches" was heisst es jetzt, "vermutlch", geht es auch konkreter? jede Internetseite hat für Verbraucher i*sicher erreichbare "direkte" Kontaktmöglichkeit anzubieten, z.B. Kontaktformular. große Hersteller aus Japan geben teils keine emailadresse an. wenn ich xy.com als kontaktmöglichkeit angebe, dann kommt doch sogar der unterdurchschnittliche EU Kommissar drauf, dass er auf kontakt-Link auf dieser Seite noch selbstständig klicken muss, oder muss dem Kommissar noch zerkaut werden, dass man auf xy.com/kontakt klicken muss? Kontaktformular-Adresse kann sich immer wieder ändern, hauptseite nicht.
Redaktion
19.01.2026
Wir schrieben vermutlich, da die EU sich umständlich, bzw. sehr allgemein ausdrücke und wir daher auslegen müssen, was gemeint ist.
DA
19.01.2026

Antworten

Was ist, wenn ich auf die Plattform gar keinen Zugriff habe und einen Hyperlink zum anklicken gar nicht zur Verfügung stellen kann? Die ebayPhobie, jede Emailadresse führe zu Geschäften ausserhalb von ebay, lässt eine direkt anklickbare Emailadresse gar nicht zu.
Wumse
19.01.2026

Antworten

Was, wenn die Internetadresse des Herstellers heute ein Kontaktformular hat und morgen nicht mehr? Dann sollten alle Angebote, die nur diese Internetadresse angegeben haben, ja plötzlich abmahnbar sein. Wahnsinn!