Seit Dezember 2024 gilt in der EU die Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Kürzlich hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, die die Anwendung der Verordnung präzisieren und erweitern sollen.
Seit Dezember 2024 gilt in der EU die Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Kürzlich hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, die die Anwendung der Verordnung präzisieren und erweitern sollen.
Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hat die Europäische Kommission im November 2025 Leitlinien veröffentlicht. Ziel war es, die zahlreichen offenen Fragen zur Anwendung der GPSR zu klären. Hintergrund: Die Verordnung hat seit ihrem Start wegen umfangreicher Pflichten und gleichzeitig vieler unklarer Auslegungsfragen erhebliche Unruhe ausgelöst.
Unternehmen mussten in ihrer Herstellerrolle für jedes Produkt bewerten, ob Risikoanalysen nötig sind, und diese ggf. durchführen, unter Umständen umfangreiche technische Unterlagen vorhalten, in jedem Fall aber neue Informationspflichten umsetzen. Besonders problematisch: Viele Anforderungen waren und blieben unbestimmt (z. B. beim Verkauf von Gebrauchtwaren). Die Leitlinien sollen hier Orientierung geben, können diese Erwartungen jedoch nur teilweise erfüllen. Vorab sei deshalb gesagt: Die Leitlinien lösen keine der großen Streitfragen, reduzieren den Aufwand nicht und schaffen auch nur punktuell Rechtssicherheit. Aber der Reihe nach.
Die Leitlinien stellen zunächst klar, dass die GPSR einen sehr großen Anwendungsbereich hat. Sie gilt für alle Verbraucherprodukte, unabhängig davon, ob diese neu, gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet sind. Ein wichtiger Punkt für Verkäufer ist die nun bestätigte zeitliche Anwendung der GPSR. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem jede einzelne Produkteinheit erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurde. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmals auf den EU-Markt gelangt sind, müssen nicht nachträglich an die neuen Kennzeichnungs- und Informationspflichten angepasst werden. Das verschafft dem Handel zumindest eine gewisse Entlastung.
Dieses Entgegenkommen löst allerdings nicht das zentrale Problem des Gebrauchtwarenhandels. In vielen Fällen sind Hersteller nicht mehr vorhanden oder unbekannt, und es lässt sich keine verantwortliche Person in der EU benennen, wie sie die Verordnung grundsätzlich verlangt. Die Leitlinien erkennen diese praktische Schwierigkeit zwar an, bieten dafür jedoch keine konkrete oder praxistaugliche Lösung. Dadurch wird es für Händler weiter schwierig, die gesetzlichen Anforderungen vollständig umzusetzen.
Für viele waren die Sicherheitsaspekte ein Problem, an das sie sich in der Praxis nicht herangetraut haben. Die EU beschwichtigt aber noch einmal: Wenn das Produkt auch ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, sind sie nicht zwingend erforderlich. Dies ist beispielsweise bei Produkten der Fall, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind (z. B. Messer). Die EU stellt in den Leitlinien Musterformulare sowie Checklisten (z. B. für die Risikoanalyse) zur Verfügung, die den Laien aber eher überfordern als ihm helfen dürften.
Für den Online-Handel wichtig sind die Klarstellungen zu den Informationspflichten. Händler müssen in ihren Angeboten klar und gut sichtbar Angaben zum Hersteller, zur verantwortlichen Person in der EU, zur Produktidentifikation sowie zu Warn- und Sicherheitshinweisen machen.
Ausdrücklich erläutert wird die Pflicht zur Angabe einer elektronischen Adresse, über die der Hersteller oder die verantwortliche Person direkt erreichbar ist. Der Begriff „E-Mail-Adresse“ umfasst nach dem Verständnis der EU neben einer klassischen E-Mail-Adresse auch eine spezielle Rubrik auf einer Website, über die die Verbraucher direkt und einfach mit dem Verantwortlichen Kontakt aufnehmen können. Gemeint ist damit vermutlich ein Kontaktformular oder Ähnliches. Eine Website an sich ist nicht ausreichend, wenn über diese keine direkte Kontaktaufnahme ermöglicht wird.
Insgesamt bestätigen die Leitlinien damit vor allem eines: Die GPSR ist bewusst sehr weit angelegt und mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Die EU hat versucht, durch Erläuterungen nachzuschärfen, ohne jedoch den bürokratischen Umfang der Verordnung zu reduzieren.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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