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GPSR-Kennzeichnung: Was tun, wenn Produkte zu klein für Herstellerangaben sind?

Veröffentlicht: 14.05.2025
imgAktualisierung: 14.05.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.05.2025
img 14.05.2025
ca. 2 Min.
Comicartige Darstellung eines erschrockenen Vorhängeschlosses mit Textmuster auf dem gelben Schlosskörper.
Erstellt mit Dall-E
Die GPSR verlangt Herstellerangaben direkt auf dem Produkt – aber was tun, wenn dafür kein Platz ist?


Die GPSR sieht vor, dass auf den Produkten die sogenannte Herstellerkennzeichnung angebracht wird. Auf dem Produkt muss also der Name, die Anschrift und eine elektronische Adresse zu finden sein. Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU, muss dazu außerdem noch eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU angegeben werden. Das könnender Importeur oder eine vom Hersteller benannte Person sein.

Was aber können Hersteller und auch Händler machen, wenn das Produkt an sich sehr klein ist und daher eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist?

Ausweichmöglichkeiten laut GPSR

Die GPSR selbst sieht in Artikel 9 vor, dass für den Fall, dass die Informationen auf dem Produkt selbst nicht angebracht werden können, auch auf die Verpackung ausgewichen werden darf.

Konkret heißt es: „Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.“

Handelt es sich um ein unverpacktes Produkt, darf also auch eine beigefügte Unterlage verwendet werden. Es darf also beispielsweise ein Zettel beigelegt werden. In der Theorie kann die Information aber auch auf dem Lieferschein oder der Rechnung stehen, sofern diese der Sendung beigelegt werden.

Wann ist eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst nicht möglich?

Es kann aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, die Herstellerkennzeichnung direkt auf dem Produkt anzubringen. Typische Beispiele:

Produktgröße: Sehr kleine Produkte wie USB-Sticks, SD-Karten, Schrauben, Schmuckstücke oder Einweg-Kontaktlinsen bieten keinen ausreichenden Platz für eine lesbare Kennzeichnung.

Materialbeschaffenheit: Produkte aus weichen, porösen, unebenen oder beschichteten Materialien – etwa Gummibälle, Schaumstoff, bestimmte Textilien oder Wachsartikel – lassen sich nur schwer dauerhaft und lesbar bedrucken oder gravieren.

Funktionsbeeinträchtigung: Die Kennzeichnung würde die Funktion oder Sicherheit des Produkts beeinträchtigen. Das gilt etwa für:

  • Medizinprodukte, bei denen keine Fremdstoffe aufgebracht werden dürfen
  • Elektronik, bei der ein Aufdruck die Wärmeableitung stören könnte

Ästhetische oder technische Gründe: Bei Design- oder Luxusprodukten wie Schmuck, Designlampen oder Kunstobjekten kann eine sichtbare Kennzeichnung den Produktwert mindern. Auch bei technisch empfindlichen Geräten – etwa Sensoren – ist eine Kennzeichnung unter Umständen problematisch.

Kennzeichnung am Produkt bleibt Regelfall

Wichtig ist, dass das Gesetz stets die Kennzeichnung am Produkt als die Lösung vorsieht. Erst wenn am Produkt selbst die Kennzeichnung nicht möglich ist, darf auf die Verpackung oder ein Begleitdokument ausgewichen werden. 

Veröffentlicht: 14.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 14.05.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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W
14.05.2025

Antworten

Wie könnte der Hinweis auf dem Lieferschein aussehen? Auch sehe ich immer wieder online stehen „Quasi Hersteller“ bei Lieferung war dann z.B. ein Kugellager nur im blanken Druckverschlussbeutel geliefert worden
Redaktion
15.05.2025
Hallo W, auf dem Lieferschein könnte einfach beim jeweiligen Produkt „Hersteller: Name, Anschrift, E-Mail“ stehen. Bei Produkten im Druckverschlussbeutel könnte man entsprechend einen Aufkleber anbringen. Mit den besten Grüßen die Redaktion
W
21.05.2025
Danke für die Rückmeldung. Also müsste beides gemacht werden oder reicht eines aus? Wenn ich einen Lieferschein immer beipacke, würde dort der Hinweis zum Hersteller ausreichen sein und müsste nicht mehr auf das Produkt nur den Druckverschlussbeutel? —— Könntet ihr vielleicht noch das Thema „Quasi-Hersteller“ aufgreifen und erklären? Schon zahlreiche Shops damit gesehen Danke und Gruß W
Redaktion
22.05.2025
Ganz wichtig ist: Die Kennzeichnung auf dem Produkt selbst hat immer Vorrang! Erst, wenn eine Kennzeichnung selbst auf dem Produkt nicht möglich ist, darf auf die Verpackung oder den Lieferschein ausgewichen werden. Wenn also schon die Frage im Raum steht, ob auf die Kennzeichnung auf dem Produkt verzichtet werden kann, wenn sie auf der Verpackung angebracht ist, dann ist die Kennzeichnung auf dem Produkt sehr wahrscheinlich möglich und damit die erste Lösung. Zum Thema Quasi-Hersteller: Grundsätzlich reicht es aus, Hersteller zu schreiben. Der Begriff Quasi-Hersteller könnte Verbraucher verwirren, da er im allgemeinen Sprachgebrauch nicht geläufig ist. Ob er aber tatsächlich irreführend ist, muss sich erst noch zeigen. Grundsätzlich macht es für die Haftung keinen Unterschied, ob man sich als Hersteller oder Quasi-Hersteller angibt.