Wer ist Hersteller:in eines Bundles?
Bei Produkten desselben Herstellers ist die Antwort klar: In diesem Fall muss das Unternehmen angegeben werden, das die Produkte im Bundle hergestellt hat.
Anders sieht es aus, wenn Händler:innen Bundles mit Produkten verschiedener Hersteller:innen unter ihrer eigenen Marke verkaufen. Ein Beispiel: Man führt die Marke XY, nimmt ein Shampoo der Marke AB, fügt eine Bürste der Marke ZQ hinzu und verkauft dieses Bundle als Produkt der eigenen Marke XY. In diesem Fall gilt der Händler bzw. die Händlerin als Hersteller:in des Bundles.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Es könnte naheliegen, einfach Zubehör zu Markenprodukten hinzuzufügen und diese Sets unter dem eigenen Namen zu vermarkten. Der vermeintliche Vorteil: Bei Produkten, deren Herstellerunternehmen nicht in der EU ansässig sind, müsste dann nicht zusätzlich die Bezugsquelle als verantwortliche Person im Online-Angebot angegeben werden. Von einem solchen Vorgehen ist jedoch abzuraten, da es zu markenrechtlichen Abmahnungen führen kann.
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wir verstehen die Frustration der Händlerschaft! Leider ist es schwierig als Unternehmen, was wir als Händlerbund letztlich sind, gegen EU-Gesetzgebung vorzugehen. Vor allem gegen welche, die bereits vor weit über einem Jahr beschlossen wurde. Dass die GPSR kommt, steht schließlich bereits seit Juni 2023 fest.
Wir versuchen aber, durch Informationen und Hilfestellungen unser Bestes zu tun, um diese Last zu senken.
Gruß, die Redaktion.