Was ist der Unterschied zwischen „gut sichtbar“ und barrierefrei?
Viele Inhalte in einem Online-Shop können auf den ersten Blick gut sichtbar und verständlich wirken – etwa ein rotes Warnsymbol oder ein Emoji, was beispielsweise die Gefährlichkeit eines Produkts verdeutlicht. Solche Elemente erfüllen in der Regel die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die verlangt, dass sicherheitsrelevante Informationen klar und leicht zugänglich dargestellt werden. Aber das heißt noch nicht, dass diese Inhalte auch barrierefrei im Sinne des BFSG sind. Barrierefreiheit bedeutet nämlich, dass die Information für alle Menschen wahrnehmbar und bedienbar ist – auch für blinde, sehbehinderte oder motorisch eingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer.
Ein häufiges Beispiel ist ein Warnhinweis, der als Bild (z. B. als Gefahrenpiktogramm) eingebunden ist. Für sehende Nutzer mag dieser visuell sofort auffallen und seinen Zweck sowie die GPSR erfüllen – für blinde Nutzer, die auf Screenreader angewiesen sind, bleibt er jedoch unsichtbar, wenn kein Alternativtext hinterlegt ist. Gleiches gilt für Hinweise, die nur als eingebetteter Text oder als Symbol in einem Bild vorliegen (z. B. Gefahrenhinweise auf der Produktverpackung) – diese können ebenfalls nicht vorgelesen oder vergrößert werden. Die Lösung wäre hier, das Bild mit einem „Alt-Text“ zu ergänzen oder die Hinweise gesondert in die Produktbeschreibung aufzunehmen, z. B. „Gefahr durch giftige Stoffe oder Dämpfe. Produkt ist gesundheitsschädlich beim Einatmen.“
Beispiel: Warnhinweis als Bild/auf einem Bild eingebunden
GPSR (gut sichtbar)? Ja
BFSG (barrierefrei)? Nein (Screenreader kann ihn nicht lesen)
Auch Texte mit zu geringem Farbkontrast oder in kleiner Schrift mögen GPSR-technisch noch als „sichtbar“ durchgehen, sind aber für viele Menschen mit Sehbeeinträchtigung schwer oder gar nicht lesbar.
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