Müssen die GPSR-Hinweise nun auch barrierefrei werden?

Veröffentlicht: 02.06.2025
imgAktualisierung: 02.06.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 5 Min.
02.06.2025
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ca. 5 Min.
Auf eine Tafel werden Fragezeichen gemalt
Memedozaslan / Depositphotos.com
Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und Produkte barrierefrei sein – aber gilt das auch für die vielen GPSR-Informationen?


Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und bestimmte Produkte barrierefrei gestaltet sein. Wer nicht sicher ist, kann jetzt den Check machen.

Doch wie wirkt sich das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf die vielen neuen Informationen aus, die seit Ende 2024 durch die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verpflichtend sind, wie Sicherheits- und Gefahrenhinweise oder die bekannten Piktogramme? Müssen diese jetzt auch barrierefrei aufbereitet werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Entscheidend ist, ob dein Shop oder die angebotenen Produkte unter das BFSG fallen.

Was fordern GPSR und BFSG?

Schauen wir uns noch einmal kurz an, was die Gesetze bezwecken und welche Anforderungen sie jeweils aufstellen.

  • Die GPSR (seit Dezember 2024 umzusetzen) verlangt, dass Informationen wie Warnhinweise, Herstellerangaben oder Gefahrenpiktogramme „leicht zugänglich“ und „gut sichtbar“ bereitgestellt werden.
  • Das BFSG verlangt hingegen, dass digitale Angebote barrierefrei nutzbar sind, also auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Das betrifft zum einen bestimmte technische Produkte (z. B. Tablets), zum anderen digitale Dienstleistungen wie Online-Shops. Wer also Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die vom BFSG erfasst werden, muss sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Informationen nicht nur sichtbar, sondern auch barrierefrei wahrnehmbar sind. Wenn dein Online-Shop unter das BFSG fällt, dann muss dieser bis Ende Juni 2025 vollständig barrierefrei bedienbar sein – also z. B. per Tastatur steuerbar, mit Screenreader kompatibel und in klarer Sprache gestaltet sein.

Die Frage ist daher: Müssen auch die mit der GPSR eingeführten Hinweise wie Herstellerinformationen, Gebrauchsanleitungen, Sicherheitsinformationen oder Warnhinweise (z. B. in PDF-Form oder als Piktogramme) künftig in barrierefreier Form angeboten werden?

PDF-Dokumente wie Sicherheits- oder Bedienhinweise

Die GPSR fordert nun schon seit Dezember 2024, dass die Informationen „leicht zugänglich“ und „gut sichtbar“ bereitgestellt werden. PDFs sind daher aus Sicht der GPSR grundsätzlich problematisch – und sollten für sicherheitsrelevante Informationen möglichst vermieden werden. Das bedeutet konkret: Die bloße Verlinkung auf ein PDF genügt in der Regel nicht – denn ein PDF, das erst geöffnet und durchsucht werden muss, ist weder besonders zugänglich noch unmittelbar sichtbar und genügt somit weder der GPSR noch dem BFSG. Verlinkte PDFs erfüllen diese Anforderung ebenfalls nicht – denn sie sind nicht direkt sichtbar und können schnell übersehen werden.

Wer weiterhin auf PDFs für sicherheitsrelevante Inhalte setzt, läuft also in zwei Probleme hinein – mangelnde Sichtbarkeit nach der GPSR und fehlende Barrierefreiheit nach dem BFSG. Besser ist es, die Inhalte direkt im Webshop-Interface (z. B. auf der Produktseite) anzuzeigen – in klarer Sprache. Dann erfüllt man sowohl die Produktsicherheits- als auch die Barrierefreiheitsanforderungen

Was ist der Unterschied zwischen „gut sichtbar“ und barrierefrei?

Viele Inhalte in einem Online-Shop können auf den ersten Blick gut sichtbar und verständlich wirken – etwa ein rotes Warnsymbol oder ein Emoji, was beispielsweise die Gefährlichkeit eines Produkts verdeutlicht. Solche Elemente erfüllen in der Regel die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die verlangt, dass sicherheitsrelevante Informationen klar und leicht zugänglich dargestellt werden. Aber das heißt noch nicht, dass diese Inhalte auch barrierefrei im Sinne des BFSG sind. Barrierefreiheit bedeutet nämlich, dass die Information für alle Menschen wahrnehmbar und bedienbar ist – auch für blinde, sehbehinderte oder motorisch eingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer.

Ein häufiges Beispiel ist ein Warnhinweis, der als Bild (z. B. als Gefahrenpiktogramm) eingebunden ist. Für sehende Nutzer mag dieser visuell sofort auffallen und seinen Zweck sowie die GPSR erfüllen – für blinde Nutzer, die auf Screenreader angewiesen sind, bleibt er jedoch unsichtbar, wenn kein Alternativtext hinterlegt ist. Gleiches gilt für Hinweise, die nur als eingebetteter Text oder als Symbol in einem Bild vorliegen (z. B. Gefahrenhinweise auf der Produktverpackung) – diese können ebenfalls nicht vorgelesen oder vergrößert werden. Die Lösung wäre hier, das Bild mit einem „Alt-Text“ zu ergänzen oder die Hinweise gesondert in die Produktbeschreibung aufzunehmen, z. B. „Gefahr durch giftige Stoffe oder Dämpfe. Produkt ist gesundheitsschädlich beim Einatmen.“

Beispiel: Warnhinweis als Bild/auf einem Bild eingebunden
GPSR (gut sichtbar)? Ja
BFSG (barrierefrei)? Nein (Screenreader kann ihn nicht lesen)

Auch Texte mit zu geringem Farbkontrast oder in kleiner Schrift mögen GPSR-technisch noch als „sichtbar“ durchgehen, sind aber für viele Menschen mit Sehbeeinträchtigung schwer oder gar nicht lesbar.

Ein weiteres Beispiel: Wird ein Sicherheitshinweis über ein Pop-up eingeblendet, das sich nur mit der Maus schließen oder bestätigen lässt, ist es für Menschen, die nur mit Tastatur navigieren, nicht bedienbar – und damit nicht barrierefrei, obwohl es optisch präsent ist.

Die zentrale Unterscheidung lautet also: „Gut sichtbar“ heißt, dass der Inhalt für die meisten Menschen ohne Einschränkungen erkennbar ist. „Barrierefrei“ heißt, dass der Inhalt für alle zugänglich ist – unabhängig von der Art der Wahrnehmung oder Bedienung. In einem BFSG-pflichtigen Shop reicht also die reine Sichtbarkeit nicht aus – die Informationen müssen technisch so aufbereitet sein, dass sie von unterstützenden Technologien erkannt, verstanden und genutzt werden können.

Unterschiedliche Kombinationen – was gilt wann?

Die Anforderungen des BFSG sind stark davon abhängig, ob der Online-Shop selbst betroffen ist oder das Produkt – oder beides. In der Praxis gibt es viele verschiedene Konstellationen. Hier ein paar typische Beispiele zur Orientierung:

Fall 1: Kleiner Biozid-Shop mit 3 Mitarbeitenden

Produkte: Biozide mit Gefahrenhinweisen
Shopgröße: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte)

➡ BFSG: Nein (Kleinstunternehmen sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen.)
➡ GPSR: Ja

Was heißt das?
Der Shop muss nicht barrierefrei sein. Die Warnhinweise müssen also nur gut sichtbar und verständlich bereitgestellt werden, aber nicht zwingend barrierefrei sein.

Fall 2: Start-up verkauft Tablets über Shop

Produkte: Tablets, Smartwatches
Shopgröße: Kleinstunternehmen

➡ BFSG (Shop): Nein (Kleinstunternehmen sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen.)
➡ BFSG (Produkt): Ja (Produkte wie Tablets fallen unter das Gesetz)
➡ GPSR: Ja

Was heißt das?
Der Shop selbst muss nicht barrierefrei sein. Aber: Die Produktinformationen (z. B. Warnhinweise) müssen barrierefrei gestaltet sein, z. B. mit Alternativtexten für Symbole oder strukturierter und wahrnehmbarer Darstellung der Pflichtinformationen.

Fall 3: Mittelgroßer Shop mit Kleidung und Haushaltswaren

Produkte: Kleidung, Bücher, Haushaltsartikel
Shopgröße: über 10 Mitarbeitende und 5 Millionen Euro Umsatz

➡ BFSG (Shop): Ja
➡ BFSG (Produkt): Nein
➡ GPSR: Teils ja, je nach Produkt (z. B. Haushaltsgeräte mit Sicherheitsinfos)

Was heißt das?
Der Webshop muss barrierefrei nutzbar sein – also verständliche Texte, Alternativtexte für Symbole, gute Tastaturbedienbarkeit etc. Die Sicherheits- und Warnhinweise für die entsprechenden Produkte müssen nicht nur gut sichtbar und verständlich bereitgestellt werden, sondern auch in barrierefreier Form wahrnehmbar sein.

Wer betroffen ist, muss jetzt handeln

Die etwas älteren Anforderungen aus der GPSR und die nun kommenden aus dem BFSG überschneiden sich teilweise – und stellen Shops wie Verantwortliche vor neue Pflichten. Wer auf der sicheren Seite sein will, prüft spätestens jetzt, ob der Shop oder die angebotenen Produkte unter das BFSG fallen. Gerade vor den inzwischen aufkommenden GPSR-Abmahnungen sollte man sicherstellen, dass außerdem umgehend alle Pflichtinformationen wie Herstellerangaben sowie sicherheitsrelevante Informationen direkt im Shop wahrnehmbar sind, und nicht nur über versteckte PDFs. Shops, die von den Barrierefreiheitspflichten betroffen sind, müssen sogar noch eine Schippe drauflegen und die Angaben zudem barrierefrei gestalten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 02.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 02.06.2025
Lesezeit: ca. 5 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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MG
03.06.2025

Antworten

Im Onlinehandel wird es nicht besser wenn man jedes neue Gesetz umsetzt und beschreibt was zu tun ist...man muss sich langsam wehren und nicht alles dahin nehmen und abnicken. Weil sonst ändert sich nichts und es wird mit jedem neuen Gesetz (in jedem neuen Jahr) schlimmer, Wirtschaft mit Gesetzen (neue ausgedachte Gesetze) ausgewirkt.
cf
03.06.2025

Antworten

Wir wurden neulich von einem Kunden gefragt ob wir ihn für blöd halten, dass wir allemöglichen Schilder, Zettel und Gefahrenhinweise für ganz normale Alltagsprodukte beilegen und ob wir das aus Umweltaspekten nicht mal reduzieren können. Es artet langsam aus - wie schon andere Verordnungen (z.B. Cookie-Verordnung, bei der die Politiker nach Jahren dann auch mal gemerkt haben, dass es nervt). Ein klassisches Beispiel: Produktgewicht 5 g (Anstecknadel) Sicherheitshinweise + Herstellerangaben auf Pappanhänger 17 g + umweltschädlicher Toner zum drucken. Was ist dabei jetzt gleich noch nachhaltig?