Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und bestimmte Produkte barrierefrei gestaltet sein. Wer nicht sicher ist, kann jetzt den Check machen.
Doch wie wirkt sich das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf die vielen neuen Informationen aus, die seit Ende 2024 durch die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verpflichtend sind, wie Sicherheits- und Gefahrenhinweise oder die bekannten Piktogramme? Müssen diese jetzt auch barrierefrei aufbereitet werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Entscheidend ist, ob dein Shop oder die angebotenen Produkte unter das BFSG fallen.
Was fordern GPSR und BFSG?
Schauen wir uns noch einmal kurz an, was die Gesetze bezwecken und welche Anforderungen sie jeweils aufstellen.
- Die GPSR (seit Dezember 2024 umzusetzen) verlangt, dass Informationen wie Warnhinweise, Herstellerangaben oder Gefahrenpiktogramme „leicht zugänglich“ und „gut sichtbar“ bereitgestellt werden.
- Das BFSG verlangt hingegen, dass digitale Angebote barrierefrei nutzbar sind, also auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Das betrifft zum einen bestimmte technische Produkte (z. B. Tablets), zum anderen digitale Dienstleistungen wie Online-Shops. Wer also Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die vom BFSG erfasst werden, muss sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Informationen nicht nur sichtbar, sondern auch barrierefrei wahrnehmbar sind. Wenn dein Online-Shop unter das BFSG fällt, dann muss dieser bis Ende Juni 2025 vollständig barrierefrei bedienbar sein – also z. B. per Tastatur steuerbar, mit Screenreader kompatibel und in klarer Sprache gestaltet sein.
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