GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?

Veröffentlicht: 25.11.2024
imgAktualisierung: 25.11.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.11.2024
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Gelbes Fragezeichen, was auf einer Hand schwebt
ra2studio / Depositphotos.com
Die GPSR stellt klare Anforderungen an die Verantwortlichkeit für Produkte. Doch was passiert, wenn es keinen nachweisbaren Hersteller gibt?


Der Hersteller eines Produkts lässt sich nicht immer ermitteln. Die Gründe dafür können vielfältig sein – von fehlenden Angaben auf der Verpackung über Produkte aus intransparenten Lieferketten bis hin zu Artikeln, die aus Restbeständen oder Insolvenzmassen stammen. Doch auch in solchen Fällen entbindet die General Product Safety Regulation (GPSR) nicht von der Verantwortung.

Muss man den Hersteller angeben, auch wenn man ihn nicht weiß?

Ja. Auch ohne bekannten Hersteller bleibt die Verantwortung für die Sicherheit eines Produkts bestehen. Wenn kein Hersteller auffindbar ist, liegt die Verantwortlichkeit automatisch bei dem Importeur oder Vertreiber des Produkts. Gemäß GPSR sind diese Akteure dazu verpflichtet, die Produktsicherheit sicherzustellen. Sie übernehmen quasi die Rolle des „Herstellers“ und haften für die Einhaltung der Sicherheitsstandards und müssen sich notfalls selbst zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt, wenn der Hersteller insolvent ist oder es diesen aus anderen Gründen nicht mehr gibt.

Um GPSR-konform zu handeln, ist es daher zwingend notwendig eine Kennzeichnung auf dem Produkt und im Shop anzubringen, die die Identität des Ersatz-Herstellers (also Importeur oder Vertreiber) sowie dessen entsprechende Kontaktdaten enthält. 

Das Gleiche gilt für Sicherheitshinweise

Falls keine Sicherheitsnachweise vom ursprünglichen Hersteller vorliegen, müssen auch die Verantwortlichen in der nachfolgenden Lieferkette entsprechende Prüfungen durchführen oder beauftragen. Dazu gehören Risikobewertungen, Konformitätserklärungen und gegebenenfalls CE-Kennzeichnungen.

Was passiert, wenn man nichts tut?

Die Nichteinhaltung der GPSR kann Abmahnungen, Strafen und ein Verkaufsverbot nach sich ziehen. Zudem riskiert man rechtliche Konsequenzen, falls durch das Produkt Schäden bei der Anwendung entstehen.

Alle Beiträge zur Produktsicherheitsverordnung findest du auf unserer GPSR-Themenseite.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 25.11.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
46 Kommentare
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dirk
03.03.2025

Antworten

Habe auch altes Merchandise, alte Shirt und Aufnäher für die Kutte, alles offiziell und original, damals in den 80ern gab es fast nie copyrights oder sowas. Die Sachen wurden WEIT vor dem 13.12.24 gekauft-verkauft-gekauft, alles von Privatleuten....GPSR???? die Dinger sind ohne Hersteller und ohne scharfe Kanten oder sowas..DANKE, ich hoffe, dass die IHK oder sonstwer sich bal einsetzt, damit diese ''Gesetze'' für DIESE Produkte wegfallen?
dirk
03.03.2025

Antworten

Ich habe alte Autos, aus den 60ern-90ern, alles aus Privatsammlungen gekauft in den letzten 10 Jahren. Teilweise kein Hersteller, ERSTMALIG VOR DEM 13.12.24 VERKAUFT, GPSR??? Hersteller nicht zu sehen bzw. aus Hong Kong 60er Jahre, sehe da nicht mehr durch
Redaktion
04.03.2025
Hallo Dirk,
nein, für diese Produkte gilt die GPSR nicht. Diese betrifft ausdrücklich Waren, die ab dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht werden.
Die von dir erwähnten Autos waren ja bereits im Verkehr – in doppelter Hinsicht.
Gruß, die Redaktion
dirk
03.03.2025

Antworten

Ich nochmal! Ihr könnt ja alle für den Irrsinn nichts, das weiss ich. Jetzt aber nochmal meine Frage, Produkte die weit vor dem 13.12.24 in der EU verkauft wurden, GPSR oder nicht. Bei Anwälten, IHK und Händlerbund steht NEIN, muss man nicht. Entweder ist es ein Gesetz oder nicht? Völlig irre was in dieser EU abgeht - zum Glück nicht mehr lange. Vom PPWR ganz zu schweigen, was Kleinhändler wie mich vom EU-Binnenmarkt ausschliesst, ist zwar Wettbewerbsverzerrung, aber egal. Dient halt dem Gewinn und nur dem Gewinn Einiger, schade.
Redaktion
04.03.2025
Hallo, ja, für Produkte, die vor dem 13.12.24 in Verkehr gebracht wurden, gilt die GPSR nicht.
Anne Sonne
16.01.2025

Antworten

Hallo, ich bin Bekleidungsgestalterin, lasse meine Entwürfe in Asien nähen und importiere sie dann in die EU. Bin ich dann die Herstellerin ? (bei Kunden führt das zur Verwirrung da sie dann erstmal denken das Kleidungsstück wäre in Deutschland hergestellt obwohl oder gerade weil natürlich auf dem Etikett das Herstellungsland genannt wird). Muss der Herstellende zweimal genannt werden ? 1. beim Produkt auf der website und 2tens nochmal am Produkt selbst ? Ist es ausreichend einen kleinen flyer mit der Adresse in den Versandkarton zu legen oder muss ein weiteres textiles Label am Kleidungsstück befestigt werden ? Danke.
Redaktion
16.01.2025
Hallo Frau Sonne, wenn sie ihre eigenen Entwürfe herstellen lassen, dann gelten sie als Herstellerin. Da es hier weniger um den tatsächlichen Herstellungsort geht, sondern vielmehr um die Möglichkeit der Kontaktaufnahme, ist es kein Problem, dass die Information vom eigentlichen Ort abweicht. Der Hersteller muss am Produkt, bzw der Verpackung und im Shop genannt werden. Bei einem zu großen Aufwand, kann der Hersteller auch auf einem extra Zettel genannt werden. Viele Grüße die Redaktion
dirk
18.12.2024

Antworten

Waren die ERSTMALIG VOR dem 13.12.24 in der EU in den Verkehr gebracht wurden müssen mit dem GPSR-Zeugs nicht ausgefüllt werden? Richtig? Lass ich bei ca. 150 Anwälten auf der Seite, da sollte man doch meinen, das dann das auch so ist??? Habe nur ALTE GEBRAUCHTE LP's, Modellautos, Musik-Merch, teils ohne Hersteller, nix Neues, DANKE
Redaktion
19.12.2024
Hallo Drik, das verstehst du richtig. Allerdings gilt für diese Produkte das Produktsicherheitsgesetz, Mehr dazu erfährst du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/stichtag-13122024-gpsr-pflichten-restbestaende Mit den besten Grüßen die Redaktion
Dirk
18.12.2024

Antworten

Hallo! Ich handel zB auch mit alten 80er Jahre Musik-Patches, da steht nichts drauf, kein Hersteller. Alles Originale, Offizielle - keine Bootlegs oder sowas.....was soll ich da bei Hersteller eingeben? Gebe ich mich an ist es doch Markenrechtsverletzung und eine dreiste Lüge, oder normal??? DANKE
Redaktion
19.12.2024
Hallo Drik, für diese Produkte gilt das Produktsicherheitsgesetz. Auch dieses sieht Ausnahmen vor. Lasse am besten - beispielsweise durch den Händlerbund - prüfen, ob deine Artikel unter eine Ausnahme fallen. Mit den besten Grüßen die Redaktion
BW
28.11.2024

Antworten

Danke für die Webinare. Sie waren sehr erhellend, aber gleichzeitig auch entmutigend. Da die Hinweise auch in allen Sprachen der Länder, in die geliefert wird, zu erstellen sind und gleichzeitig die Lizenzierungen für Verpackungen in den einzelnen Ländern immer komplexer werden, verabschiede ich mich als kleiner Händler vom Verkauf ins Ausland. Und für den deutschen Markt wird das Angebot auch stark herunter gefahren mit dem mittelfristigen Ziel endgültig auf zuhören. Mir reichts, dass hier nur noch für die Megafirmen Gesetze und Verordnungen gemacht werden mit dem Ziel uns kleine Händler, die brav ihre Steuern und Abgaben zahlen, vom Markt zu entfernen.
Kai
27.11.2024

Antworten

Hallo Frau Bachmann, ich verkaufe Münzen aus aller Welt. Bei den neuen, modernen ist es kein Problem den Hersteller zu finden. Aber wir handeln auch Artikel die teils über 100 Jahre alt sind - ist es richtig das ich mich da als Ansprechperson angebe ? Verantwortlicher oder Hersteller bin ich ja nicht. Danke für eine kurze Info
Redaktion
28.11.2024
Hallo Kai, für Antiquitäten und Sammlerstücke gibt es eine Ausnahme in der GPSR. Wenn die Münzen klar als Sammelobjekte oder Antiquitäten deklariert sind und nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt sind, gelten die Anforderungen der GPSR nicht. Wichtig ist die klare Kennzeichnung als „Sammelobjekt“ oder „Antiquität“. Details erfährst du auch in diesem Artikel: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/antiquitaeten-sammlerstuecke-produktsicherheitsverordnung-gpsr Viele Grüße, die Redaktion
genervter Selbstständiger
27.11.2024

Antworten

Ich habe langsam das Gefühl, dass man als kleiner Händler aus dem Markt gedrängt werden soll. Nur noch die großen Händler können sich mit der entsprechenden Anzahl von Mitarbeitern auf dem Markt halten. Allein ist das doch alles nicht mehr zu schaffen. Ich verabschiede mich. Es macht einfach alles keinen Sinn mehr, solange der Tag nicht 48 Stunden hat, um alles zu schaffen.
nadine
02.12.2024
Ja so ist es, eine völlig sinnfreie EU Maßnahme, die wurde mit Sicherheit von Abmahnanwälten und ihren EU Gehilfen ins Leben gerufen und dann noch mitten im Weihnachtsgeschäft den Starttermin festlegen. Man müsste extra jemanden einstellen um das zu schaffen bei mehreren 100 Artikeln. Die EU ist das schlimmste was dem Mittelstand passieren konnte.
Florian
27.11.2024

Antworten

Vielen Dank für diese Präzisierung. Haben Sie einen Vorschlag, wie ich die Nennung des Ersatzherstellers, also von uns, konkret formulieren soll? Es sollte ja deutlich werden, dass wir nicht der tatsächliche Hersteller der Produkte sind? Kan ich in diesem Fall z.B. schreiben "Verantwortliche Person im Sinne der Produktsicherheitsverordnung ist:" Oder muss es lauten "Hersteller ist:"?
Redaktion
28.11.2024
Hallo Florian, ganz genau, wir raten dazu, dass man sich dann als "Verantwortliche Person" angibt. Viele Grüße, die Redaktion
Bernd
26.11.2024

Antworten

Wo und wie kann man sich gegen so etwas zur Wehr setzen? Wir sind ein Fachgroßhandel, zu uns kommt der Handwerks- und Industriekunde mit einer Anforderung an ein Produkt und wir suchen und bemustern so lange bis die Anforderungen erfüllt sind. Wenn alles passt kauft der Kunde das Produkt fortwährend bei uns. Unser "Erfolgsrezept" ist quasi zu wissen WO wir die entsprechenden Produkte beziehen können. Dafür bemühen sich Produktingenieure teilweise wochenlang. Und jetzt soll auf jedem Teil vermerkt sein wo es unter Umgehung der Handelskette gleich beim Importeur oder Hersteller bezogen werden kann? Unter diesen Bedingungen müsste ich dann unsere Mannschaft entlassen und mich selbst dem Sozialstaat zur Ernährung anheim geben. Kann das wirklich der Weg sein den unsere Wirtschaft geht?
Heissam
27.11.2024
Genau das ist mein Problem. Ich kann doch nicht auf JEDEM Produkt den Hersteller angeben
Andreas
27.11.2024
Bernd, genau so sehe ich das auch! Warum kann man nicht gegen dieses Gesetz vorgehen? Da sitzt einer in Brüssel und hat null Ahnung davon, was dieser Mist für uns bedeutet. Bürokratiewahnsinn!
dirk
18.12.2024
Man liesst bei einigen Leuten immer wegen 13.12.24, Waren die sie eingestellt haben, vor oder nach dem 13.12. Es geht nicht darum wann IHR den Artikel ERSTMALIG in den Verkehr gebracht wurde sondern wann der Artikel GENERELL ERSTMALIG in den Verkehr gebracht wurde, RICHTIG? So liesst man das bei jedem Anwalt, so weit ich das sagen kann. Also zB. ihr habt ein Modellautos was vor dem 13.12.24 schon mehrmal verkauft wurde und stellt es 2026 ein, müsst ihr die GPSR nicht ausfüllen. Habt ihr einen Artikel der 2024 das erste Mal verkauft wurde 2025 eingestellt dann gilt GPSR - RIGHT???
Redaktion
19.12.2024
Hallo, mehr zum Stichtag und den Waren, die schon vorher in Verkehr gebracht wurden, erfahrt hier hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/stichtag-13122024-gpsr-pflichten-restbestaende Mit den besten Grüßen die Redaktion
Bosse
26.11.2024

Antworten

Hallo Frau Bachmann, ich verkaufe seit 15 Jahren online Silberschmuck mit Edelsteinen - jedes Stück ein Einzelstück, individuell nach meinen Vorstellungen über viele Jahre angefertigt. Ohrringe, Ohrstecker, Anhänger, Armbänder, Ketten, Ringe....die, die die Anfertigung in all den Jahren vorgenommen haben, sind einzelne Silberschmiede in Indien, keine Firma, die es heute noch gibt. Ich schreibe dann also keinen Hersteller unter das Produkt, sondern nur mich als Verantwortlichen - richtig? Habe ich es richtig verstanden, dass die GPSR Richtlinien nur für Produkte gelten, die ich ab dem 13.12.24 in meinem shop neu einstelle? Oder auch für die Artikel, die vorher schon eingestellt wurden? Sicherheitshinweise für Schmuckstücke? So etwas wie "nicht für Kinder geeignet" oder "könnte kaputt gehen, wenn es runterfällt" - ist das notwendig? Oder versteht sich das von selbst? Danke für Ihre Antwort vorab und lieben Gruß
Redaktion
27.11.2024
Hallo Bosse, ja, die GPSR gilt für Produkte, die ab dem 13.12. auf dem Markt bereitgestellt werden. Bezüglich Sicherheitshinweisen können wir dir hier leider keine individuelle Rechtsberatung geben. Wichtig ist aber, dass es um Hinweise geht, die bei normaler Verwendung sinnvoll erscheinen. Wende dich hierzu vielleicht an die Handwerkskammer. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Jani
26.11.2024

Antworten

Hallo Frau Bachmann, ich verkaufe über Ebay Rotring, Parker, Waterman Schreibgeräte (Kugelschreiber, Füllfederhalter, Rollerball, Schablonen usw.) aus früherer Produktion. Was soll ich denn da angeben ? Z.B. Rotring Hamburg besteht seit einigen Jahren nicht mehr. Vielen Dank für Ihre Antwort
Redaktion
27.11.2024
Hallo Jani, recherchiere in diesem Fall, ob das Unternehmen vielleicht durch ein andres Unternehmen aufgekauft wurde und entsprechend dieses Unternehmen in die Rolle des Herstellers geschlüpft ist. Ansonsten sind die Waren bereits vor der GPSR auf den Markt gekommen und entsprechend müssen die Informationspflichten im Online-Shop nicht erfüllt werden. Allerdings setzt das voraus, dass das Produkt jetzt gesetzeskonform ist. Wende dich bei Zweifeln an eine individuelle Rechtsberatung. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Kerstin
26.11.2024

Antworten

Ich lasse Artikel in Indien und auch in Deutschland nach meinen Vorgaben herstellen. Bin ich dann der Hersteller oder die Fabrik in Indien bzw. Deutschland? Vielen Dank!
Redaktion
27.11.2024
Hallo Kerstin, in dem Fall musst du dich als Herstellerin angeben. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Hoffmann
26.11.2024

Antworten

Hallo, wenn ich also ein gebrauchtes Kleidungsstück habe, in dem kein Etikett mehr drin ist, muss ich dann meinen Namen als Produkthersteller angeben. Habe ich das so richtig verstanden? Kann ich auch Kleidung ohne Materialetikett verkaufen?
Redaktion
26.11.2024
Hallo,
Sie benennen sich nicht als Hersteller:in, sondern als verantwortliche Person für das Produkt.
Bekleidung ohne Etikett dürfte jedoch wiederum gemäß der Textilkennzeichnungsverordnung gar nicht verkauft werden.
Weiteres zu dieser können Sie hier nachlesen: Wie muss die Textilkennzeichnung am Produkt umgesetzt werden?
Gruß, die Redaktion
A&C vehicLE
26.11.2024

Antworten

Sehr schön, man wird genötigt die Verantwortung für ein Produkt zu übernehmen und die Haftung...und die Fragen sind damit trotzdem noch nicht ausreichend beantwortet. Oder man muss seine Verkaufstätigkeit einstellen, gezwungenermaßen...weil die unmöglichen Anforderungen nicht einzuhalten sind. Vielen Dank für nichts.
Joanna
26.11.2024

Antworten

Das ist eigentlich eine gute Info. Wenn man z.B. aus Wettbewerbsgründen den Herstellernamen nicht (der Konkurrenz) freigeben will. Dem Endkunden gegenüber ist sowieso der Verkäufer verpflichtet. Dann würde ich nur in eine gute Haftpflichtversicherung der Firma investieren, was doch immer klug ist. Was denkt Ihr?
Kamila
26.11.2024

Antworten

Und was ist wenn man mit gebrauchen Spielwaren als Kleingewerbe ein eBay Shop hat ? Mit freundlichen Grüßen
Redaktion
26.11.2024
Hallo Kamila,
auch dann musst du die Pflichten der GPSR erfüllen. Wenn kein Hersteller bekannt ist, musst du dich als Händlerin im Zweifelsfall selbst angeben.
Gruß, die Redaktion
Kalle
26.11.2024

Antworten

Hallo, was ist wenn der Hersteller auf dem Produkt steht. Aber die Firma aus altersgründen geschlossen hat (ca. 20Jahre). Die 20 Jahre alte Adresse ist bekannt(ohne email). Wenn ich mich dann Hersteller eintrag, mach ich mich nicht dann auch strafbar weil ich für etwas ausgebe das ich garnicht bin/gemacht habe ? Bei Produktsicherheit muss ich ja dann meine Adresse angeben.
Redaktion
26.11.2024
Hallo,
wenn der Hersteller nicht mehr existiert, oder eben unbekannt ist, geben Sie sich selbst als verantwortliche Person an. Sie geben an der Stelle nicht vor, Hersteller zu sein, sondern sind die verantwortliche Person.
Und ja, hier müsste folglich auch eine Adresse hin. Dabei reicht aber natürlich ihre Unternehmensadresse, welche ja ohnehin im Impressum angegeben sein sollte.
Gruß, die Redaktion
Detlev Schäfer
26.11.2024
Die Antwort der Redaktion ist interessant und macht Sinn. Das wäre über die gebündelte Bearbeitung bei Ebay fix erledigt. Ich frage mich lediglich, sollte ich das für Artikel, die ich vor dem 23.12.24 eingestellt habe, machen oder erst bei denen, die ich nach dem Stichtag einsetze. Schließlich ist bei Ebay über die Option "Alle Änderungen ansehen" leicht nachweisbar, wann der Artikel eingestellt wurde.
Redaktion
27.11.2024
Hallo Detlev, bei Artikeln, die vor dem 13.12. bereits auf dem Markt waren, musst du die Informationspflichten der GPSR nicht erfüllen. Es ist aber auch kein Fehler, wenn du die geforderten Informationen auch für diese Produkte angibst. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Detlev Schäfer
27.11.2024
Danke für die Klarstellung! Ist denn gesichert, dass sich die Angabe zur verantwortlichen Person auf den angebotenen Artikel, und nicht auf die Marke bezieht? Im letzteren Fall sehe ich rechtliche Probleme. Die Marke könnte schwer recherchierbar einen neuen Eigentümer haben. Ich würde mir Rechte aneignen, die ich nicht habe. Mitbewerber könnten mich als die verantwortliche Person für die Marke einsetzen...
Andreas Kirchner
26.11.2024

Antworten

Hallo, was mach ich bei den Sicherheitshinweisen z.b.: bei ein 3 alten Autogrammfoto von Tina Turner? Grüße ...
Redaktion
26.11.2024
Hallo,
die Sicherheitshinweise muss lediglich der Hersteller treffen. Wenn Sie das sein sollten, müssen Sie aber auch nichts erfinden.
Für Produkte wie Postkarten oder auch Autogrammkarten ist eine ausführliche Risikobewertung in der Regel nicht notwendig, da sie kaum sicherheitsrelevante Risiken für Verbraucher bergen. Allerdings sollte dennoch eine grundlegende Bewertung erfolgen, um sicherzustellen, dass keine potenziellen Gefahren, etwa durch scharfe Kanten, giftige Farben oder verschluckbare Kleinteile (bei bestimmten Elementen) bestehen. Im Allgemeinen sind diese Produkte jedoch als risikoarm einzustufen und eine einfache, dokumentierte Einschätzung genügt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Gruß, die Redaktion
Detlev Schäfer
26.11.2024

Antworten

Ein solcher alleinstehender Artikel kann, mit Verlaub, für die vielen Gebrauchtwarenhändler auf Ebay sehr verwirrend sein. Für Artikel, die ab den 13.12.24 in Verkehr gebracht werden, trifft oben Gesagtes zweifellos zu, da dürfte angesprochenes Problem aber eher selten zutreffen. Die Praxis sieht doch eher so aus, dass ein Kleinhändler seine auf dem Flohmarkt erworbene Taschenuhr von 1960 verkaufen will, die namenlos ist oder deren Hersteller es nicht mehr gibt. Und da gibt es sicherlich Wege, andernfalls wäre der Gebrauchtmarkt annähernd abgewürgt. Z.B. das Berufen auf Artikel 51 oder auf ein Sammlerstück. Auch der Erwägungsgrund 32 (Gebot der Verhältnismäßigkeit) könnte eine Rolle spielen. Solange es keine Urteile dazu gibt, bewegen wir uns auf dem Boden der Spekulationen, aber wenn Abmahner ihre Abmahungen zu Tausenden verschicken wird sicher auch der Rechtssprechung klar, dass hier etwas nicht stimmt.
Redaktion
26.11.2024
Hallo, von alleinstehend kann hier ja zum Glück nicht die Rede sein ;)
sämtliche Artikel rund um die GPSR finden Sie hier:Themenseite: Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Hier ganz konret einen rund um Antiquitäten und Sammlerstücke: Wir wurden gefragt: Antiquitäten, Trödel und Sammlerstücke: Wie die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hier greift
Gruß, die Redaktion
Schatz
25.11.2024

Antworten

Hallo Frau Bachmann, ich habe eine kurze Frage: Ich beziehe die Ware von einem Händler – ist dieser auch der Hersteller des Produkts, da er ja seine Produkte in Auftrag gibt, oder muss ich zusätzlich noch den Hersteller ermitteln? Vielen Dank für Ihre Hilfe! LG Schatz
Redaktion
26.11.2024
Hallo Frau Schatz,
das kommt drauf an: verkauft der Händler explizit unter seiner Marke, dann gilt er als Hersteller der Produkte. Handelt er aber einfach nur mit Produkten anderer Marken, sind jene Marken beziehungsweise deren Hersteller anzugeben. Eine pauschale Antwort ist hier schwer, da es auf den Einzelfall ankommt.
Gruß, die Redaktion