Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) wirft in der Praxis weiterhin viele Fragen auf – insbesondere bei Herstellern, Handmade-Unternehmen und Händlern, die Produkte unter eigenem Namen vertreiben. Im Rahmen unseres Webinars standen daher vor allem die Themen Risikobewertung, Warnhinweise, Chargennummern sowie die korrekte Kennzeichnung von Produkten und Online-Angeboten im Fokus.

Die Vielzahl der Fragen zeigt, dass viele Unternehmen derzeit vor ähnlichen Herausforderungen stehen: Welche Informationen müssen tatsächlich im Shop angegeben werden? Wann sind Warnhinweise erforderlich? Wo müssen Herstellerangaben und Chargennummern angebracht werden? Und welche Pflichten treffen Händler, wenn Informationen vom Hersteller fehlen?

Die wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Webinar haben wir nachfolgend thematisch zusammengefasst. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Vorgaben der GPSR als auch aktuelle Praxishinweise und Entwicklungen aus der Rechtsprechung und Marktüberwachung.

Risikobewertung und Risikoanalyse

Für welche Produkte muss eine Risikobewertung erstellt werden?

Grundsätzlich für jedes Produkt, das unter die GPSR fällt und von einem Hersteller in Verkehr gebracht wird. Die Analyse muss dokumentiert werden, aber weder im Shop veröffentlicht noch dem Produkt beigelegt werden.

Muss die Risikoanalyse im Shop veröffentlicht werden?

Nein. Die Risikoanalyse ist Teil der technischen Dokumentation des Herstellers. Sie gehört weder auf die Produktseite noch in die Lieferung.

Wie lange muss die Risikoanalyse aufbewahrt werden?

Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen des Produkts.

Muss ich als Händler eine eigene Risikoanalyse erstellen, wenn der Hersteller keine Warnhinweise liefert?

Nein. Die Risikoanalyse ist Aufgabe des Herstellers. Fehlende Warnhinweise sind kein Indiz für eine fehlende Risikoanalyse. Das Anbringen solcher Hinweise KANN Ergebnis der Analyse sein, muss es aber nicht. Bestehen Zweifel an der Sicherheit des Produkts, sollte das Produkt nicht angeboten werden.

Muss ich vor jedem denkbaren Risiko warnen?

Nein. Die GPSR verlangt keine Warnung vor jeder theoretisch möglichen Fehlanwendung. Maßgeblich sind die Risiken, die sich aus der Risikoanalyse ergeben und für die sichere Verwendung relevant sind.

Kann ich eine Risikoanalyse für Produktgruppen erstellen?

Das hängt vom Produkt ab. Die Risikoanalyse muss die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des jeweiligen Produkts berücksichtigen. Bei vergleichbaren Produkten können viele Risiken identisch sein, trotzdem muss sich die Bewertung auf die jeweilige Produktgruppe beziehen.

Warn- und Sicherheitshinweise

Braucht jedes Produkt Warnhinweise?

Nein. Warn- und Sicherheitshinweise sind nur erforderlich, wenn das Produkt nicht ohne solche Hinweise sicher verwendet werden kann.

Woher stammen die Warnhinweise?

Aus der Risikoanalyse des Herstellers. Der Hersteller muss die erforderlichen Hinweise festlegen. Händler übernehmen diese Informationen grundsätzlich nur.

Müssen Warnhinweise bestimmte Piktogramme enthalten?

Nicht zwingend. Reine Textwarnungen können ausreichend sein. Entscheidend ist, dass die Hinweise verständlich, sichtbar und geeignet sind, auf die Risiken hinzuweisen.

Allerdings gibt es für bestimmte Produktgruppen spezielle gesetzliche Vorgaben. So müssen beispielsweise bei Spielzeug bestimmte Warnhinweise in der vorgeschriebenen Form verwendet werden. Auch für andere regulierte Produkte – etwa Medizinprodukte, Chemikalien oder persönliche Schutzausrüstung – können besondere Kennzeichnungs- oder Piktogrammpflichten gelten. In diesen Fällen gehen die speziellen Vorschriften den allgemeinen Vorgaben der GPSR vor.

Können Warnhinweise auch über Beileger erfolgen?

Ja. Wenn die Art oder Größe des Produkts eine Anbringung am Produkt nicht zulässt, können Hinweise auf der Verpackung oder einem Beileger erfolgen.

Reichen PDF-Dateien im Shop aus?

Eher nicht. Die Informationen müssen gut sichtbar im Angebot enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf PDFs wird überwiegend als nicht ausreichend angesehen.

Kennzeichnung am Produkt

Welche Angaben müssen am Produkt stehen?

Hersteller müssen ihre Produkte grundsätzlich mit einer Produktidentifikation (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) sowie den Herstellerangaben (Name, Anschrift, elektronische Adresse) kennzeichnen. Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU, müssen ZUSÄTZLICH die Daten einer verantwortlichen Person mit Sitz in der EU angebracht werden.

Müssen diese Angaben immer direkt auf dem Produkt stehen?

Nicht zwingend. Ist dies aufgrund von Größe oder Beschaffenheit nicht möglich, dürfen die Angaben auf Verpackung oder Beileger angebracht werden.

Sind Aufkleber zulässig?

Ja. Die GPSR schreibt keine bestimmte Technik vor. Wichtig ist, dass die Informationen dauerhaft verfügbar und gut lesbar sind.

Gibt es Ausnahmen für kleine Produkte?

Ja. Gerade bei sehr kleinen Produkten kann auf Verpackung oder Beileger ausgewichen werden.

Chargennummern und Produktidentifikation

Braucht jedes Produkt eine Chargen-, Serien- oder Typennummer?

Ja. Die GPSR verlangt eine Identifizierbarkeit des Produkts. Dies kann über Chargen-, Serien- oder Typennummern erfolgen.

Muss die Chargennummer im Shop sichtbar sein?

Nein. Die Identifikationsnummer gehört zur Produktkennzeichnung. Zu den Online-Pflichtinformationen gehört lediglich eine Information zur Produktidentifikation. Die Kennzeichnung selbst muss nicht zwingend vollständig im Shop erscheinen.

Müssen unterschiedliche Farben oder Größen eigene Chargennummern haben?

Die GPSR macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Entscheidend ist, dass Produkte im Bedarfsfall eindeutig zurückverfolgt werden können.

Pflichtangaben im Online-Shop

Welche Informationen müssen online angezeigt werden?

Im Regelfall:

  • Name des Herstellers
  • Postanschrift des Herstellers
  • elektronische Adresse (z. B. E-Mail oder Kontaktformular)
  • gegebenenfalls Angaben zur verantwortlichen Person in der EU
  • Produktabbildung
  • Warn- und Sicherheitshinweise
  • Informationen zur Produktidentifikation

Müssen die Angaben bei jedem Produkt erscheinen?

Ja. Die Informationen müssen im jeweiligen Produktangebot verfügbar sein. Ein allgemeiner Hinweis an anderer Stelle des Shops genügt nicht.

Muss jedes Produktbild angezeigt werden?

Ja. Die GPSR nennt ausdrücklich die Produktabbildung als Pflichtinformation für Fernabsatzangebote.

Wie ist die Situation auf Amazon?

Amazon stellt eigene Eingabefelder für Hersteller-, Sicherheits- und Compliance-Informationen bereit. Fehlende Angaben können zur Deaktivierung von Angeboten führen. Die Umsetzung erfolgt daher über die von Amazon vorgegebenen Schnittstellen.

Hersteller und verantwortliche Person

Wann werde ich selbst Hersteller?

Wer Produkte selbst herstellt oder unter eigenem Namen vermarktet, ist Hersteller. Auch bei bestimmten wesentlichen Veränderungen eines Produkts kann die Herstellerrolle entstehen.

Kann ich mich einfach selbst als Hersteller eintragen, wenn der eigentliche Hersteller unbekannt ist?

Nein. Das wird ausdrücklich nicht empfohlen und kann zusätzliche rechtliche Risiken, etwa im Marken- oder Urheberrecht, verursachen.

Wer ist die „verantwortliche Person“?

Bei Importen aus Nicht-EU-Staaten ist dies meist der Importeur oder ein anderer in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur. Dessen Angaben müssen zusätzlich im Online-Angebot erscheinen.

Kunst, Einzelstücke und Ausnahmen

Sind Kunstwerke von der GPSR ausgenommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Reine Kunstgegenstände können von der GPSR ausgenommen sein. Problematisch sind allerdings Produkte mit Gebrauchscharakter, etwa Keramik, die sowohl Kunstobjekt als auch Gebrauchsgegenstand sein kann. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Gibt es Sonderregeln für Handmade-Produkte oder Kleinunternehmer?

Nein. Die GPSR enthält grundsätzlich keine Erleichterungen allein aufgrund der Unternehmensgröße. Auch kleine Handmade-Betriebe müssen die Anforderungen erfüllen.

Kontrolle und Sanktionen

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden.

Drohen Abmahnungen?

Ja. Fehlende Pflichtangaben, Warnhinweise oder Herstellerinformationen können zu Abmahnungen, behördlichen Maßnahmen und Verkaufsverboten führen.

Wie hoch können die Kosten sein?

Bereits jetzt gibt es erste bekannte Fälle von GPSR-bezogenen Abmahnungen mit Forderungen im vierstelligen Bereich.