Praxisfrage zur GPSR: Wie muss der EU-Importeur auf Produkten genannt werden?

Veröffentlicht: 03.02.2026
imgAktualisierung: 03.02.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.02.2026
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ca. 2 Min.
Frau klebt Etikett auf Paket inmitten vieler Kartons und Versandmaterialien in einem Lagerraum.
Erstellt mit KI
Seit einem Jahr gilt die GPSR – doch viele Händler fragen sich noch immer, wie sie die EU-Kennzeichnungspflicht konkret umsetzen sollen.


Seit einem Jahr gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und noch immer stellen sich ganz praktische Fragen, wie die nach den Kennzeichnungspflichten als verantwortliche Person. Schauen wir uns das Ganze noch einmal genauer an.

Frage aus dem Sellerforum: „Hallo an alle Profis,

wenn man Ware außerhalb der EU importiert und in Umlauf bringt, ist man verpflichtet den EU-Verantwortlichen Importeur im Angebot zu benennen und dessen Namen am Produkt anzubringen. Wie macht ihr das und wie bei Eigenmarken?

Danke an alle Helfer“ – Beitrag vom 1. Februar 2026 
 

In Kürze: Um diese Kennzeichnung geht es

Die GPSR schreibt vor, dass das Produkt mit den Herstellerdaten gekennzeichnet werden muss. Die Herstellerdaten umfassen den Namen, die Kontaktanschrift und eine elektronische Adresse. Sitzt der Hersteller nicht in der EU, müssen zusätzlich noch die Daten einer verantwortlichen Person mit Sitz in der EU angegeben werden. Zum Kreis der verantwortlichen Personen gehören die Importeure, eine durch den Hersteller bevollmächtigte Person oder der Fulfillment-Dienstleister.

So müssen die Daten angebracht werden

Artikel 11 der GPSR schreibt vor, wie die Daten des Importeurs angebracht werden müssen. Konkret heißt das: „Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.“

Bedeutet: Importeure müssen immer erst einmal prüfen, ob sie ihre Daten am Produkt selbst anbringen können. Praktisch dürfen dafür Aufkleber genutzt werden. Wichtig ist, dass sich diese Aufkleber nicht ablösen, sobald sie „einmal schief angeschaut werden“.

Erst wenn eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist, etwa, weil dieses zu klein ist oder das Öffnen der OVP unweigerlich zu einer Wertminderung führen würde, darf auf andere Lösungen ausgewichen werden. Hier sind die Kennzeichnung auf dem Produkt oder einer beigefügten Unterlage (beispielsweise der Lieferschein) als gleichrangige Lösungen angegeben. Importeure haben also die Wahl.

Lösung bei Eigenmarken

Werden Waren unter der eigenen Marke hergestellt, wird man selbst zum Hersteller. Für die Herstellerkennzeichnung gelten die gleichen Regeln: Primär müssen die Herstellerdaten auf das Produkt; ist das nicht möglich, darf auf die Verpackung oder die Begleitunterlagen ausgewichen werden.

Veröffentlicht: 03.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Swen
04.02.2026

Antworten

Frage an die Redaktion: Wie sieht es aus mit Ware die VOR dem Inkrafttreten GPSR erworben wurde. Reicht hier die Produktkennzeichnung mit Name,Adresse, OHNE eine elektronische Adresse aus ?
Redaktion
05.02.2026
Genau, hier reicht die Kennzeichnung am Produkt selbst mit Name und Adresse. Dazu hatten wir neulich auch erst einen Artikel: https://ohn.haendlerbund.de/recht/rechtsfragen/gpsr-produktsicherheitsgesetz-pflichten-altware
Jeanette van Kemper
04.02.2026

Antworten

???? Wenn man also über Alibaba Ein Produkt kauft Wie zum Beispiel einen Bagger, dann muss man also den Hersteller angeben und dem Kunden preisgeben? D.h. der könnte im Grunde genommen dann auch ein Geschäft anfangen mit dem gleichen Hersteller und man hat dann seinen Hersteller Preis gegeben? Soll das so einfach sein man hat also jahrelang ausprobiert gebaggert Um an die besten Hersteller dran zu kommen und dann kommt so ein hergelaufener Kunde und übernimmt dann infolgedessen natürlich Wie sich das so denken kann den besten Hersteller von dir und zieht dann ein Geschäft aus und hat überhaupt keine Kosten damit gehabt um herauszufinden wer ist der beste Produzent…? Was ist das denn für eine gesetzliche Regelung die macht doch die ganze Wirtschaft kaputt. Oder sehe ich da irgendwas falsch. Ich hab ja bis jetzt viel erlebt hier auf dieser Plattform und ich bin ja auch schon länger nicht mehr Händler Aber das ist ja wirklich eine blödsinnige Regelung die vollkommen am Geschäftsleben vorbeigeht da kann man ja viel hin und her diskutieren aber sowas ist ja wirklich Nicht nur doof Wie fast alle EU Regelungen sondern auch noch perfide.
Redaktion
05.02.2026
Der Hersteller stand vorher sehr wahrscheinlich schon auf der Verpackung. Aber ja: Hersteller sind kein Geschäftsgeheimnis. Wenn der Bagger unter der eigenen Marke weiter verkauft wird, darf man sich aber selbst als Hersteller nennen.
Frank2
04.02.2026

Antworten

Ich sehe Abmahnpotential in den Baumärkten.... mE eine etwas unnötige Regelung, denn als Verbraucher geh ich zum Händler wenn ich ein Problem mit dem Produkt habe, daher ist es mit egal ob es auch China, Portugal, Feuerland oder vom Mars kommt.