In zwei Wochen ist es so weit: Die GPSR wird am 13.12.2024 Realität. Dass der Tag auf einen Freitag, den 13. fällt, ist reiner Zufall ;)
Mit unserer praktischen Checkliste erhältst du einen kurzen Überblick, ob du alle neuen Pflichten sicher und rechtskonform erfüllst.

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die Warn- und Sicherheitshinweise müssen nicht zwangsläufig auf der Verpackung stehen. Allerdings sollte man sich bei bestimmten Produktgruppen, wie etwa Spielzeug und Biozide, genau informieren, da hier Warn- und Sicherheitshinweise speziell reguliert sind und entsprechende Anforderungen zu Größe, Ort und Gestaltung existieren können.
Gruß, die Redaktion
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bei der Nummerierung geht es vorrangig um die eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit, So lange diese auch mithilfe des Datums gewährleistet ist, wäre diese Variante ebenfalls tauglich.
Für die Risikobewertung findest du online zahlreiche Hilfestellungen und Muster. Generell gilt, dass die Risikobewertung das Produkt hinsichtlich möglicher Gefahren analysieren und dokumentieren muss, beispielsweise durch die Prüfung auf mechanische, chemische oder elektrische Risiken. Der Bericht sollte dabei mögliche Gefahrenquellen aufzeigen und Maßnahmen enthalten, wie diese minimiert werden können.
Der Warnhinweis „nicht für Kinder unter 3 Jahren“ gilt primär für Spielzeug gemäß der Spielzeugrichtlinie. Für andere Produkte, die für Kinder gedacht sind, wie z. B. ein Stiftehalter mit kindlichen Motiven, wäre ein solcher Warnhinweis nur dann erforderlich, wenn ein konkretes Risiko besteht, z. B. durch verschluckbare Kleinteile.
Gruß, die Redaktion
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einen Hersteller musst du in jedem Fall angeben – egal ob die Ware aus Deutschland kommt, oder aus China.
Durch die Veredlung der Produkte wirst du zur Herstellerin der Produkte. Aber Achtung, eine Ausnahme hiervon gilt, wenn Produkte nur auf Kundenauftrag veredelt werden! Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: Werde ich zur Hersteller:in, wenn ich Produkte veredle?
Gruß, die Redaktion
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laut Artikel 13 der Produktsicherheitsverordnung gilt auch als Hersteller:in, wer ein Produkt so verändert, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht mehr zutrifft. Das bedeutet, dass du bei beispielsweise Gravuren oder T-Shirt Prints nach eigenem Design deine Daten als Herstellerin angeben müsstest.
Folglich würden auch die Pflichten zu den Sicherheitshinweisen auf dich übergehen. Weitere Infos dazu findest du hier: GPSR für Handmade-Produkte: Alles Wichtige für Etsy- und Handmade-Händler:innen im Überblick
Gruß, die Redaktion
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gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sind Hersteller verpflichtet, eine Risikobewertung für ihre Produkte durchzuführen und potenzielle Gefahren klar zu kennzeichnen.
Der Hinweis „nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, da verschluckbare Kleinteile enthalten sind“ ist in der Regel zulässig und sogar notwendig, wenn das Risiko besteht. Auch der Hinweis auf mögliche allergische Reaktionen bei empfindlichen Personen kann sinnvoll sein, um den Verbraucher zu informieren. Solche Angaben sind grundsätzlich keine Abmahngründe, solange sie der Wahrheit entsprechen und sachlich korrekt formuliert sind.
Gruß, die Redaktion
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ja, die besagten Medien sind ebenfalls betroffen. Im Falle von Büchern gelten die Verlage als Hersteller.
Gruß, die Redaktion
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generell besagt die Produktsicherheitsverordnung, dass alle Produkte die ab dem 13.12. in den Verkehr gebracht werden die Angaben enthalten müssen. Die Verordnung besagt aber ebenfalls ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Jetzt kommt das große Aber: Zumindest Amazon hat als Marktplatz beschlossen, dass dort verkaufte Produkte ab dem Stichtag 13.12. alle die Anforderungen enthalten müssen.
Gruß, die Redaktion
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