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GPSR-ready in 5 Schritten: Checkliste für die finale Vorbereitung

Veröffentlicht: 28.11.2024
imgAktualisierung: 28.11.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.11.2024
img 28.11.2024
ca. 2 Min.
Vektorgrafik eines Kalenders zwischen vielen Uhren
artursz / Depositphotos.com
Die GPSR tritt in zwei Wochen final in Kraft: Sind deine Shops fit für die neuen Standards?


In zwei Wochen ist es so weit: Die GPSR wird am 13.12.2024 Realität. Dass der Tag auf einen Freitag, den 13. fällt, ist reiner Zufall ;)

Mit unserer praktischen Checkliste erhältst du einen kurzen Überblick, ob du alle neuen Pflichten sicher und rechtskonform erfüllst.

Schritt 1: Bin ich betroffen?

Überprüfe im ersten Schritt, mit welchen Artikeln du überhaupt unter die GPSR fällst und mit welchen nicht. Die GPSR gilt

  • für alle Verbraucherprodukte,
  • unter Umständen auch im B2B-Bereich,
  • sowohl online als auch offline,
  • für alle Waren, die keinen spezifischen Rechtsvorschriften (z. B. Arzneimittel, Lebensmittel, Antiquitäten) unterliegen.

Hast du intern klare Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der GPSR definiert?

Schritt 2: Kennzeichnungspflichten umgesetzt?

Nun prüfst du, ob die relevanten Produkte mit den gesetzlichen Informationen versehen wurden. Du hast in jedem Angebot eines Artikels Folgendes angegeben:

In der Praxis reicht es meist völlig aus, die Angaben vom Produkt zu übernehmen.

Ein Beispiel findest du nachfolgend (weitere Gestaltungsmöglichkeiten haben wir in unseren GPSR-Praxistipps zusammengestellt):

Checke bitte noch einmal, ob du diese Informationen auf allen Kanälen eingepflegt hast:

Schritt 3: Kennzeichnung auf der Verpackung?

  • Sind die o. g. Pflichtangaben auch auf den Produkten und/oder deren Verpackung aufgebracht?

Schritt 4: Produktsicherheitsdokumentation vorhanden?

  • Händler führen selbst keine Risikoanalysen durch, müssen aber sicherstellen, dass die Produkte in ihrem Sortiment geprüft und sicher sind. Das bedeutet, Nachweise sind (bei Zweifeln) einzuholen und die Sicherheit zu überwachen.

Schritt 5: Reaktionspläne und Monitoring geregelt?

  • Ist ein Plan für die Rücknahme oder Reparatur unsicherer Produkte im Notfall vorbereitet?
  • Hast du geeignete Kommunikationswege eingerichtet, um Kunden schnell und umfassend zu informieren, wenn eine Rückrufaktion läuft?
  • Werden neu ins Sortiment aufgenommene Produkte auf die Einhaltung der neuen Sicherheitsstandards überprüft?
  • Halte dich immer auf dem Laufenden, z. B. über Abmahnungen, Urteile oder Gesetzesänderungen.

Noch offene Fragen? Schau dir unser GPSR-FAQ an, welches wir kontinuierlich erweitern.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.11.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
20 Kommentare
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Maja
21.01.2025

Antworten

Hallo zusammen, ich habe noch eine Frage zu den Warnhinweisen. Müssen diese immer auf der Verpackung sichtbar sein, oder reicht es aus, diese auf die Innenseite der Verpackung, wie beispielsweise in der Aufbauanleitung, zu platzieren? Liebe Grüße
Redaktion
22.01.2025
Hallo Maja,
die Warn- und Sicherheitshinweise müssen nicht zwangsläufig auf der Verpackung stehen. Allerdings sollte man sich bei bestimmten Produktgruppen, wie etwa Spielzeug und Biozide, genau informieren, da hier Warn- und Sicherheitshinweise speziell reguliert sind und entsprechende Anforderungen zu Größe, Ort und Gestaltung existieren können.
Gruß, die Redaktion
Maja
10.01.2025

Antworten

Guten Tag Frau Bachmann, kann eine Chargennummer auch in Form eines Chargendatums auf das Produkt gedruckt werden? Laut Ihres Webinars reicht es aus, wenn für uns als Firma nachvollziehbar ist, welche Produkte zurückgerufen werden müssen. Gibt es bei Ihnen Beispiele, wie eine solche Risikobewertung auszusehen hat und welche Infos diese beinhalten muss? Und zu guter Letzt: Wie ist es mit dem Warnhinweis „nicht für Kinder unter 3 Jahren“? Gilt dieser nur für Spielsachen oder generell für alle Produkte, die für Kinder gedacht sind? In unserem Fall wären es z.B. ein Stiftehalter mit kindlichen Motiven. Liebe Grüße
Redaktion
10.01.2025
Hallo Maja,
bei der Nummerierung geht es vorrangig um die eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit, So lange diese auch mithilfe des Datums gewährleistet ist, wäre diese Variante ebenfalls tauglich.
Für die Risikobewertung findest du online zahlreiche Hilfestellungen und Muster. Generell gilt, dass die Risikobewertung das Produkt hinsichtlich möglicher Gefahren analysieren und dokumentieren muss, beispielsweise durch die Prüfung auf mechanische, chemische oder elektrische Risiken. Der Bericht sollte dabei mögliche Gefahrenquellen aufzeigen und Maßnahmen enthalten, wie diese minimiert werden können.
Der Warnhinweis „nicht für Kinder unter 3 Jahren“ gilt primär für Spielzeug gemäß der Spielzeugrichtlinie. Für andere Produkte, die für Kinder gedacht sind, wie z. B. ein Stiftehalter mit kindlichen Motiven, wäre ein solcher Warnhinweis nur dann erforderlich, wenn ein konkretes Risiko besteht, z. B. durch verschluckbare Kleinteile.
Gruß, die Redaktion
Melanie
10.12.2024

Antworten

Hallo Ich personalisiere Produkte nur nach bestell Eingang, und nicht vorher. Wenn ich nun zb Tortenheber von einem deutschen Händler beziehe, dann kann ich diesen auch als Hersteller in die Angebote nehmen? Ich veredel sie letztendlich nur (mit Laser). Wenn ich Produkte wiederum aus China bestell, muss ich mich natürlich reinschreiben, da außerhalb der EU. Interessiert mich jetzt nur wie es mit deutschen Händlern aussieht. Oder muss ich mich immer reinschreiben da ich all meine Produkte veredel Grüße
Redaktion
10.12.2024
Hallo Melanie,
einen Hersteller musst du in jedem Fall angeben – egal ob die Ware aus Deutschland kommt, oder aus China.
Durch die Veredlung der Produkte wirst du zur Herstellerin der Produkte. Aber Achtung, eine Ausnahme hiervon gilt, wenn Produkte nur auf Kundenauftrag veredelt werden! Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: Werde ich zur Hersteller:in, wenn ich Produkte veredle?
Gruß, die Redaktion
Andy
09.12.2024

Antworten

Guten Tag, wie sit es wenn ich Elektrogeräte (aus den USA) über einen deutschen oder Europäischen Vertrieb beziehe? Wie sind diese zu Kennzeichnen. Mit dem Vertrieb oder muss ich den Hersteller in den USA angeben? Vielen Dank vorab. Viele Grüsse!
Redaktion
10.12.2024
Hallo Andy, Wenn Sie Elektrogeräte über einen deutschen oder europäischen Vertrieb beziehen, ist gemäß GPSR der europäische Vertrieb oder Importeur als Verantwortlicher zu kennzeichnen, da dieser die Produktsicherheitsanforderungen innerhalb der EU sicherstellt. Der Hersteller in den USA kann nicht angegeben werden, denn er ist selbst für die GPSR-Vorgaben nicht direkt als Verantwortlicher wegen der Entfernung praktikabel. Viele Grüße, die Redaktion
Deniz
09.12.2024

Antworten

Hallo Frau Bachmann, wenn ein Kunde bei mir eine Ware bezieht und auf meiner Verpackung der Hersteller angegeben ist, wen muss dann der Kunde bei sich als Hersteller angeben?...mich oder den tatsächlichen Hersteller? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. VG Deniz
Redaktion
10.12.2024
Hallo Deniz, die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, welche Rolle Sie im Geschäftsprozess nach der GPSR (General Product Safety Regulation) einnehmen und welche Angaben auf der Verpackung gemacht werden. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine B2B-Situation handelt. Wenn auf der Verpackung der tatsächliche Hersteller angegeben ist und dieser klar erkennbar bleibt, sollte der Kunde diesen Hersteller angeben. Falls Sie jedoch das Produkt unter Ihrer eigenen Marke oder ohne Hinweis auf den ursprünglichen Hersteller verkaufen, gelten Sie gemäß GPSR als Hersteller, und der Kunde müsste Sie als solchen benennen. Viele Grüße, die Redaktion
Jessica
03.12.2024

Antworten

Guten Tag, ich bin Kleinunternehmerin und besitze einen Online Shop. Dort biete ich hauptsächlich Handmade Produkte an. Ich bedrucke Gläser, T-Shirts, Sticker mit meinen Designs. Welche Angaben muss ich bei selfmade Produkten angeben. Die Andresse meines Glas-Lieferanten z.b.? Woher weiss ich, welche Sicherheitshinweise auf welches Produkt müssen?
Redaktion
04.12.2024
Hallo,
laut Artikel 13 der Produktsicherheitsverordnung gilt auch als Hersteller:in, wer ein Produkt so verändert, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht mehr zutrifft. Das bedeutet, dass du bei beispielsweise Gravuren oder T-Shirt Prints nach eigenem Design deine Daten als Herstellerin angeben müsstest.
Folglich würden auch die Pflichten zu den Sicherheitshinweisen auf dich übergehen. Weitere Infos dazu findest du hier: GPSR für Handmade-Produkte: Alles Wichtige für Etsy- und Handmade-Händler:innen im Überblick
Gruß, die Redaktion
Isolde Rauer-Bopp
03.12.2024

Antworten

Hallo, ich stelle Modeschmuck her und habe Fragen zur Risikobewertung: Cadmium, Blei, Nickel darf ja eh nicht im Zubehör enthalten sein. Ist es zulässig zu schreiben: "nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, da verschluckbare Kleinteile enthalten sind"? Oder: "bei besonders empfindlichen Personen könnten allergische Reaktionen auftreten"? Oder wären dies Abmahngründe?
Redaktion
05.12.2024
Hallo,
gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sind Hersteller verpflichtet, eine Risikobewertung für ihre Produkte durchzuführen und potenzielle Gefahren klar zu kennzeichnen.
Der Hinweis „nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, da verschluckbare Kleinteile enthalten sind“ ist in der Regel zulässig und sogar notwendig, wenn das Risiko besteht. Auch der Hinweis auf mögliche allergische Reaktionen bei empfindlichen Personen kann sinnvoll sein, um den Verbraucher zu informieren. Solche Angaben sind grundsätzlich keine Abmahngründe, solange sie der Wahrheit entsprechen und sachlich korrekt formuliert sind.
Gruß, die Redaktion
Koschinat
03.12.2024

Antworten

Guten Tag, Meine Frage dazu, sind Medien, wie CDs, DVds, Videgames, Bücher auch betroffen oder ausgenommen, bei Amazon findet man keine Angaben dazu?? Wir haben viele Medien Artikel Online im Ebay Shop, der Zeitaufwand für Artikel von 1-10 Euro lohnt ja kaum, Amazon scheint es nicht anzugeben.
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
ja, die besagten Medien sind ebenfalls betroffen. Im Falle von Büchern gelten die Verlage als Hersteller.
Gruß, die Redaktion
Tom
02.12.2024

Antworten

Guten Morgen, eine Sache habe ich noch nicht ganz verstanden. Gilt die Kennzeichnung nur für Produkte, die ab dem 13.12.2024 neu erworben und in den online Shop gestellt werden? Oder müssen alle bis dato vorhandenen Produkte ebenfalls gekennzeichnet werden? Auch dazu habe ich verschiedene Aussagen gehört. Vielen Dank.
Redaktion
02.12.2024
Hallo Tom,
generell besagt die Produktsicherheitsverordnung, dass alle Produkte die ab dem 13.12. in den Verkehr gebracht werden die Angaben enthalten müssen. Die Verordnung besagt aber ebenfalls ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Jetzt kommt das große Aber: Zumindest Amazon hat als Marktplatz beschlossen, dass dort verkaufte Produkte ab dem Stichtag 13.12. alle die Anforderungen enthalten müssen.
Gruß, die Redaktion
Klaus
29.11.2024

Antworten

Moin, es ist ja oft zu lesen, dass die Bereitstellung der Herstellerinfo dem Kunden im Falle eines Problems mit dem Produkt und dem Verlust der Verpackung eine Kontaktmöglickeit bieten soll. Jetzt stellt sich mir als Onlinehändler die Frage, ob ich in dem Zusammenhang verpflichtet bin, angebotene Produkte für alle Ewigkeit in meinem Onlinshop sichtbar zu lassen, auch wenn diese nicht mehr verfügbar sind und aus dem Sortiment entfernt wurden? Ein Ausblenden käme ja dem Entsorgen der Verpackung gleich um es mal etwas simple zu formulieren...
Redaktion
29.11.2024
Hallo Klaus, eine solche Pflicht besteht unseres Wissens nach nicht. Es kann allerdings nicht schaden, die Informationen selbst noch bereitzuhaben, falls sich deine Kundschaft mit einer Frage an dich wendet. Sollte sich aus Gesetzgebung oder Rechtsprechung etwas anderes ergeben, werden wir selbstverständlich darüber berichten. Viele Grüße die Redaktion