Was sagt die Gewerbeordnung?
Die Grundlage für eine mögliche Untersagung eines Gewerbes findet sich in § 35 der Gewerbeordnung (GewO). Dort heißt es: „Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist […].“
Konkret bedeutet das: Wenn jemand sich dauerhaft nicht an geltendes Recht hält, kann die zuständige Behörde die weitere Gewerbeausübung untersagen. In der Praxis betrifft das aber vor allem schwere Verstöße – etwa im Bereich der Schwarzarbeit, bei Steuerhinterziehung, in Fällen von systematischen Produktfälschungen oder bei Betrug.
Aber auch wiederholte und hartnäckige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können – zumindest theoretisch – als Indiz für „Unzuverlässigkeit“ gewertet werden. Aber keine Sorge: Die rechtliche Schwelle für eine Gewerbeuntersagung ist hoch. § 35 GewO verlangt nicht nur festgestellte Verstöße, sondern auch, dass sie ein Maß an Unzuverlässigkeit erkennen lassen, das einen behördlichen Eingriff zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten zwingend notwendig macht. Es geht also um schwerwiegendes und systematisches Fehlverhalten – nicht um gelegentliche Abmahnungen oder formale Fehler.
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