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Gewährleistungsrecht: Müssen Produkte zwei Jahre lang halten?

Veröffentlicht: 24.09.2026
imgAktualisierung: 24.09.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
24.09.2026
img 24.09.2026
ca. 3 Min.
Heller Sneaker mit abgelöster Sohle auf einem Holztisch; eine Lupe hebt die beschädigte Stelle hervor.
KI
Gewährleistung und Haltbarkeit werden oft verwechselt. Wir erklären den Unterschied und zeigen, welche Rolle die Beweislast spielt.


Das neue EU-Gewährleistungslabel und auch das Recht auf Reparatur zwingen viele Händler:innen dazu, sich noch mal mit den Basics des Gewährleistungsrechts auseinanderzusetzen. Eine der häufigsten Fragen, die uns dabei begegnet ist die, ob die zwei Jahre Gewährleistungsfrist denn auch für solche Produkte gilt, die keine zwei Jahre halten.

Die kurze Antwort: Ja.

Mit unserer längeren Antwort klären wir ein Missverständnis auf.

Gewährleistung bedeutet nicht Haltbarkeit

Um zu verstehen, worum es geht, muss man sich vor Augen halten, wofür das Gewährleistungsrecht da ist: Es geht darum, zu regeln, welche Rechte die Kundschaft hat, wenn die Ware bei Kauf (konkret: Übergabe) nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit hat. Also wenn:

  • Das Kleid in der falschen Größe oder Farbe geliefert wird.
  • Die Gummistiefel undicht sind.
  • Sich das Meerschweinchenweibchen als Bock herausstellt.
  • Der Rock die beschriebenen Taschen nicht hat.
  • Die Seife nicht nach Lavendel, sondern Sandelholz duftet.

Beim Online-Handel geht es also primär um die Einhaltung der Aspekte, die sich aus der Produktbeschreibung und dem Produktbild (!) ergeben.

Praxisbeispiel: Die lockere Schuhsohle

Schauen wir uns das ganze noch einmal an einem konkreten Beispiel an: Eine Kundin kauft Schuhe und in den ersten Monaten nach dem Kauf löst sich die Sohle beim linken Schuh. Dafür kann es verschiedene Ursachen geben:

  • Sie hüpft ständig damit durch Pfützen, obwohl der Schuh nicht für den Einsatz im Wasser gedacht ist.
  • Sie geht generell unpfleglich damit um.
  • Normaler Verschleiß.
  • Ein Materialfehler: Die Sohle wurde in der Produktion nicht vernünftig verleimt.

Der Shop muss hier nur für den Materialfehler haften, weil dieser bei Kauf vorlag. Alles andere ist keine Sache des Gewährleistungsrechts.

Achtung: Beweislastumkehr

Allerdings haben Händler:innen im B2C-Bereich eine große Hürde: die Beweislastumkehr. Im Ersten Jahr wird zu Gunsten der Verbraucher:innen vermutet, dass der behauptete Mangel bereits bei Kauf vorlag. Im Falle des Schuhs würde man also in den ersten zwölf Monaten unterstellen, dass sich die Sohle aufgrund eines Materialfehlers löste. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Mögliche Ansatzpunkte wären:

  • Man sieht dem Schuh an, dass dieser oft im Wasser getragen wurde.
  • Man sieht generell einen sehr hohen Verschleiß.
  • Art und Zustand des Schuhs sprechen dafür, dass sich die Sohle durch gewöhnlichen Verschleiß gelöst hat. Entscheidend ist dabei, was man bei einem Schuh dieser Art und bei der konkreten Nutzung an Haltbarkeit erwarten kann – ein niedriger Preis allein reicht als Begründung nicht aus.*

Nach Ablauf des ersten Jahres müsste hingegen die Kundschaft beweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf vorlag.

*Transparenzhinweis: Der ursprüngliche Stichpunkt „Der Schuh ist ein echtes Billigprodukt, bei dem man mit genau diesem Verschleiß von vornherein rechnen muss. (Es sei denn, es war etwas anderes in der Produktbeschreibung angegeben.)“ wurde präzesiert.

Gut, und was sagen jetzt die zwei Jahre aus?

Die zwei Jahre sind also keine Mindeshaltbarkeitszeit, sondern eine Verjährungsfrist: Innerhalb dieser Frist können Kund:innen Sachmängel beim Händler melden, die bereits bei Kauf vorlagen.

Veröffentlicht: 24.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 24.09.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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JAM
25.09.2026

Antworten

"Der Schuh ist ein echtes Billigprodukt, bei dem man mit genau diesem Verschleiß von vornherein rechnen muss. (Es sei denn, es war etwas anderes in der Produktbeschreibung angegeben.)" Wie genau kann man denn nun seine Produkte als "Billigprodukt" positionieren und damit der Gewährleistung entgehen? Das klingt ja schon absurd. Wenn ich natürlich als "Schuh" ein Stück Pappe Kaufe, das mit einer Papierschnur als Zehentrenner funktioniert, ist mit logischem Menschenverstand zu erwarten, dass das keine 2 Jahre hält. Sind da nur derart offensichtliche Fälle beinhaltet oder was für eine Regel kann man hier anwenden? Kann ich bei Sachen aus dem 1€ Laden dann generell keine Gewährleistung mehr erwarten, weil bspw. ein Werkzeug ja "ein echte Billigprodukt" war und bei der dritten Anwendung den Dienst quittiert hat?
Redaktion
28.09.2026
Danke für den Hinweis – die Formulierung im Artikel ist missverständlich. Ein niedriger Preis oder die Bezeichnung als „Billigprodukt“ schließt die Gewährleistung nicht aus. Auch ein Werkzeug aus dem 1-Euro-Laden muss sich für seine gewöhnliche Verwendung eignen und die Beschaffenheit haben, die man bei einem solchen Produkt erwarten kann. Dazu gehört auch eine angemessene Haltbarkeit. Versagt es schon bei der dritten normalen Anwendung, kann deshalb ein Sachmangel vorliegen; der Preis allein beantwortet die Frage nicht. Gemeint war: Bei der Beurteilung von Verschleiß kommt es auf das konkrete Produkt und die berechtigten Erwartungen daran an. Meine Formulierung verkürzt das zu stark – ich werde sie im Artikel präzisieren.