In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um das Gewährleistungsrecht: Eine Kundin meldet sich nach 13 Monaten beim Händler und sagt, dass ihre Nähmaschine defekt sei. Sie würde ihr immer wieder den Dienst verweigern. Daher fordert sie nun eine Neulieferung. Zu Recht?
Grundsatz: Das kommt nach der Beweislastumkehr
Im B2C-Handel gibt es in Sachen Gewährleistungsrecht die sogenannte Beweislastumkehr. Tritt im ersten Jahr nach dem Kauf ein Mangel auf, wird zu Lasten des Shops vermutet, dass dieser bereits beim Verkauf vorlag. Shop-Betreiber:innen können den Gewährleistungsansprüchen in diesen Fällen nur ausweichen, wenn sie belegen können, dass das Produkt frei von Mängeln versendet wurde.
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