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Gewährleistungslabel und Werben mit Selbstverständlichkeiten: Zwei Paar Schuhe

Veröffentlicht: 13.04.2026
imgAktualisierung: 13.04.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
13.04.2026
img 13.04.2026
ca. 1 Min.
Person tippt am Laptop, gelbe Warnsymbole darüber, Hinweis auf Sicherheitsprobleme oder Fehlermeldungen
Erstellt mit KI
Das neue Gewährleistungslabel löst das Abmahnrisiko nicht – weil beides zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Was steckt dahinter?


Die Pflicht zum Gewährleistungslabel kommt mit großen Schritten näher und gleichzeitig wundert sich so mancher, dass man wegen eines Hinweises auf das Gewährleistungsrecht abgemahnt werden kann. Das ist schließlich Werben mit Selbstverständlichkeiten. Gleichzeitig meint man, dass sich das Thema ja bald wegen des Labels erledigt habe.

Nun. Hat es nicht, denn: Hier werden zwei Themen miteinander vermischt.

Gewährleistungshinweis als gesetzliche Informationspflicht

Dass Händler:innen auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinweisen müssen, ist keine neue Pflicht. Sie besteht schon länger und wird meist durch eine Klausel in den AGB erfüllt. Dort heißt es oft:

„Es gelten die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers im Rahmen der Gewährleistung."

Im Endeffekt ist das Gewährleistungslabel nichts anderes; nur dass Verbraucher:innen eben ein paar mehr Informationen zu den Hintergründen des Gewährleistungsrechts zur Verfügung gestellt werden.

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Trotz dieser gesetzlichen Informationspflicht wird stets davon abgeraten, an anderen Stellen das Gewährleistungsrecht zu erwähnen. Formulierungen wie „2 Jahre Gewährleistung" in der Produktbeschreibung oder im Header des Shops gelten als Werben mit Selbstverständlichkeiten, weil hier eine Leistung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, hervorgehoben wird.

An dieser Einschätzung ändert auch das neue Gewährleistungslabel nichts: Abgesehen vom Label sollte die Gewährleistungsfrist nirgendwo erwähnt werden. Das Erfüllen der gesetzlichen Informationspflicht – sei es durch das Label oder aktuell durch den Passus in den AGB – stellt selbstverständlich kein Werben mit Selbstverständlichkeiten dar.

Veröffentlicht: 13.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.04.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
14.04.2026

Antworten

Dann bleibt ja trotzdem die Gestaltung des Shops mit dem Label. Ein großer Banner auf der Startseite für ein einzelnes Produkt und oben diagonal über die Bannerecke schön das EU-Label platziert (natürlich so, dass es scanbar ist ;-) und schon hat man nur die rechtliche Pflicht erfüllt. Es steht ja nirgends, dass das EU-Label nur 100% senkrecht genutzt werden darf. Auch wurde (eher zum Leid der Händler) ja nicht festgelegt, wo genau es dargestellt werden muss. Und wer sich unsicher ist, der platziert es halt "irgendwie nett drappiert" im Shop (und einmal auf der Warenkorbseite, damit es eindeutig vor der Kaufentscheidung für alle Produkte wahrgenommen werden kann). Da sehe ich keinen Widerspruch zur Formulierung der Verordnung... Wer vage formuliert bekommt vage Umsetzung :-)