Ab dem 27. September 2026 wird der Handel dazu verpflichtet, Kundinnen und Kunden an zentralen Stellen im Webshop an das zweijährige gesetzliche Gewährleistungsrecht zu erinnern. Ergänzend dazu führt die EU das sogenannte GARAN-Label ein, eine einheitliche Kennzeichnung für freiwillige Haltbarkeitsgarantien der Hersteller, die über zwei Jahre hinausgehen. Die Europäische Kommission hat Praxis-Leitlinien veröffentlicht, die Händlerinnen und Händlern bei der Umsetzung in die Praxis helfen sollen. Doch bei der genauen Gestaltung ist rechtliche Vorsicht geboten.
Rechtliche Lücke zwischen Leitfaden und Verordnung
Für viele Betreiber von Online-Shops stellt sich die Frage, wie sich diese zusätzlichen Elemente optisch in bestehende Shopoberflächen einfügen lassen, ohne den Bezahlprozess oder die Produktseiten zu überladen. Bisher gingen wir davon aus, dass das Gewährleistungslabel nicht verschachtelt, das Garantielabel verschachtelt eingebunden werden darf/muss. Verwirrung um diese Gestaltungsfragen liefern jedoch nun die Leitlinien der Europäischen Kommission.
Das Dokument illustriert verschiedene Einbindungsmöglichkeiten für den digitalen Raum. Beispielsweise zeigt die Kommission auf, dass der verpflichtende Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung auch über Verlinkungen oder Hover-Effekte eingebunden werden kann, sodass die vollständige Mitteilung erst bei einem Mausklick oder dem Überfahren mit dem Cursor aufklappt. Aus Sicht der Usability bedeutet das eine erhebliche Erleichterung für das Webdesign.
Der Haken liegt jedoch im formalen Gesetzestext der EU-Durchführungsverordnung begründet. Während das Verordnungswerk im E-Commerce eine solche geschachtelte beziehungsweise einklappbare Darstellung für das freiwillige GARAN-Label explizit gestattet, fehlt eine entsprechende Ausnahmeregelung aus unserer Sicht für die verpflichtende Gewährleistungsmitteilung. Diese muss laut dem Verordnungstext stattdessen „in hervorgehobener Weise“ bereitgestellt werden.
Die Null-Risiko-Strategie für den Handel
Da die Leitlinien der Kommission ausdrücklich als rechtlich unverbindlich gekennzeichnet sind und lediglich vorläufige Auffassungen der Verwaltungsdienste darstellen, besitzen sie vor Gerichten im Streitfall keine Bindungswirkung.
Das unmittelbare Abmahnrisiko für eine geschachtelte Anzeige des Pflicht-Hinweises mag in der Praxis überschaubar sein, da Wettbewerber und Verbände sich selten solche feinen Auslegungsdetails aussuchen. Dennoch bleibt eine rechtliche Unsicherheit bestehen, solange der Verordnungstext nicht offiziell nachgebessert wird. Für den Online-Handel empfiehlt sich daher eine saubere Abwägung: Während das GARAN-Label einklappbar gestaltet werden kann, bietet bei der Pflichtmitteilung zur Gewährleistung nur die direkt sichtbare, unverschachtelte Einbindung vollkommene Rechtssicherheit.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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