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Verwirrung: Wie muss das Gewährleistungslabel im Shop dargestellt werden?

Veröffentlicht: 27.07.2026
imgAktualisierung: 27.07.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.07.2026
img 27.07.2026
ca. 2 Min.
Küchenmaschine mit Gewährleistungslabel
Erstellt mit KI
Neue EU-Regeln bringen ab September 2026 Informationspflichten für Online-Shops. Doch bei der Darstellung drohen rechtliche Unklarheiten.


Ab dem 27. September 2026 wird der Handel dazu verpflichtet, Kundinnen und Kunden an zentralen Stellen im Webshop an das zweijährige gesetzliche Gewährleistungsrecht zu erinnern. Ergänzend dazu führt die EU das sogenannte GARAN-Label ein, eine einheitliche Kennzeichnung für freiwillige Haltbarkeitsgarantien der Hersteller, die über zwei Jahre hinausgehen. Die Europäische Kommission hat Praxis-Leitlinien veröffentlicht, die Händlerinnen und Händlern bei der Umsetzung in die Praxis helfen sollen. Doch bei der genauen Gestaltung ist rechtliche Vorsicht geboten.

Rechtliche Lücke zwischen Leitfaden und Verordnung

Für viele Betreiber von Online-Shops stellt sich die Frage, wie sich diese zusätzlichen Elemente optisch in bestehende Shopoberflächen einfügen lassen, ohne den Bezahlprozess oder die Produktseiten zu überladen. Bisher gingen wir davon aus, dass das Gewährleistungslabel nicht verschachtelt, das Garantielabel verschachtelt eingebunden werden darf/muss. Verwirrung um diese Gestaltungsfragen liefern jedoch nun die Leitlinien der Europäischen Kommission.

Das Dokument illustriert verschiedene Einbindungsmöglichkeiten für den digitalen Raum. Beispielsweise zeigt die Kommission auf, dass der verpflichtende Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung auch über Verlinkungen oder Hover-Effekte eingebunden werden kann, sodass die vollständige Mitteilung erst bei einem Mausklick oder dem Überfahren mit dem Cursor aufklappt. Aus Sicht der Usability bedeutet das eine erhebliche Erleichterung für das Webdesign.

Der Haken liegt jedoch im formalen Gesetzestext der EU-Durchführungsverordnung begründet. Während das Verordnungswerk im E-Commerce eine solche geschachtelte beziehungsweise einklappbare Darstellung für das freiwillige GARAN-Label explizit gestattet, fehlt eine entsprechende Ausnahmeregelung aus unserer Sicht für die verpflichtende Gewährleistungsmitteilung. Diese muss laut dem Verordnungstext stattdessen „in hervorgehobener Weise“ bereitgestellt werden.

Die Null-Risiko-Strategie für den Handel

Da die Leitlinien der Kommission ausdrücklich als rechtlich unverbindlich gekennzeichnet sind und lediglich vorläufige Auffassungen der Verwaltungsdienste darstellen, besitzen sie vor Gerichten im Streitfall keine Bindungswirkung.

Das unmittelbare Abmahnrisiko für eine geschachtelte Anzeige des Pflicht-Hinweises mag in der Praxis überschaubar sein, da Wettbewerber und Verbände sich selten solche feinen Auslegungsdetails aussuchen. Dennoch bleibt eine rechtliche Unsicherheit bestehen, solange der Verordnungstext nicht offiziell nachgebessert wird. Für den Online-Handel empfiehlt sich daher eine saubere Abwägung: Während das GARAN-Label einklappbar gestaltet werden kann, bietet bei der Pflichtmitteilung zur Gewährleistung nur die direkt sichtbare, unverschachtelte Einbindung vollkommene Rechtssicherheit.

Veröffentlicht: 27.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
11 Kommentare
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H
03.08.2026

Antworten

Wo und wie kann ich das Gewährleistungslabel in meinem Onlineshop bei Kasuwa einbinden? Bzw. muss dies die Verkaufsplattform, in diesem Falle Kasuwa, machen?
Robert
30.07.2026

Antworten

Haben sich dazu eigentlich schon die Plattformen zu geäußert Ebay Amazon und Co. wie die das umsetzten.
JC
28.07.2026

Antworten

Ich als Künstlerin, die nur ihre eigenen Kunstwerke zum Kauf anbietet, muss nun auch ein riesiges Label neben oder unter der Abbildung meines Werkes einbinden, wo gar kein Platz ist. Keine Ahnung, wie ich das umsetze.
Redaktion
29.07.2026
Hallo, das lässt sich lösen: Das Gewährleistungslabel muss nicht zwingend direkt neben oder unter der Produktabbildung platziert werden. Es reicht aus, wenn es an anderer Stelle im Bestellprozess eingebunden wird, zum Beispiel im Checkout.
Dirk
28.07.2026

Antworten

Gibt es jetzt keine Reduzierung mehr für gebrauchte Artikel (Secoundhand)? Man liest im Label immer nur "min. 2 Jahre".
Redaktion
29.07.2026
Keine Sorge, bei Gebrauchtware darf die Gewährleistung wie gehabt auf ein Jahr verkürzt werden. Auf dem Label steht dazu über dem QR-Code die Information, dass für gebrauchte Ware ein kürzerer Zeitraum gelten kann.
Andreas
28.07.2026

Antworten

Warum darf man einem offiziellen Leitfaden der EU für das Label nicht rechtssicherheit zusprechen? Wenn jemand sagt, wie das auszusehen hat, dann wohl die? Ich verstehe auch nicht, warum eine verschachtelte Darstellung die Anforderung "in hervorgehobener Weise" verhindert? Es bedeutet doch nur, das der Käufer erkennbar darauf hingewiesen werden muss, das es eine Gewährleistung gibt, nicht, das er permanent das Label in voller größe immer lesbar sehen muss.
Redaktion
29.07.2026
Hallo Andreas, danke für den Kommentar! Der Punkt ist: Aufgrund der Gewaltenteilung ist die verbindliche Auslegung von Gesetzen nicht Sache des Gesetzgebers (bzw. nachgeordneter Stellen wie der EU-Kommission oder Verbände, die Leitfäden herausgeben), sondern der Gerichte. Ein Leitfaden – auch ein „offizieller“ – ist rechtlich nur eine Auslegungshilfe bzw. Meinungsäußerung, keine verbindliche Feststellung, wie das Gesetz auszulegen ist. Erst ein Gericht kann verbindlich klären, ob z. B. eine verschachtelte Darstellung noch als „hervorgehobene Weise“ gilt. Bis dahin bleibt eine Restunsicherheit – genau das versuchen wir mit unseren Artikeln transparent zu machen.
cf
28.07.2026

Antworten

ACHTUNG - Frage an die Redaktion: Ich habe mir gerade den Leitfaden durchgelesen und in diesem steht: "A clickable link to the same destination as the QR code should always be available." Wie rechtsverbindlich ist dieses und kann dieses zu Abmahnungen führen? Denn in der Verordnung ist nichts von einem klickbaren Link vorgegeben, hier jetzt jedoch explizit gefordert!
Redaktion
29.07.2026
Hallo cf, Kompliment, dass du dich durch die Leitlinien gewühlt hat ;) Genau das ist der Widerspruch, den wir hier thematisieren. Der Leitfaden der EU-Kommission ist rechtlich nicht bindend, sondern eine unverbindliche Orientierungshilfe, maßgeblich ist ausschließlich der Text der Durchführungsverordnung. Da die Verordnung keinen klickbaren Link erlaubt, stellt sein Fehlen faktisch einen Gesetzesverstoß dar und führt nach unserer Einschätzung zu einem theoretischen Abmahnrisiko. Wie risikobereit man ist, muss jeder selbst entscheiden. Viele Grüße, die Redaktion
cf
28.07.2026

Antworten

Der größte Witz daran ist für mich, dass die EU vor Jahren das Cookie-Banner erzwungen hat und jetzt feststellt, dass ja "plötzlich" überall nervige Banner sind, die dringend durch einer anderen Lösung abgeschafft werden sollen. Stattdessen sollen wir jetzt neue nervige Bilder auf jeder Seite einbinden. Es scheint irgendwo in diesem Plenarsaal mindestens einen Stuhl oder Tisch zu geben, der zu geistigen Aussetzern führt - vielleicht wurde das Holz ja mit irgendwelchen Chemikalien behandelt, die jetzt langsam ausdünsten... Wenn ich mich recht erinnere, dann steht in der Verordnung sogar explizit, dass das Gewährleistungslabel nicht verschachtelt in einer Größe dargestellt werden muss, in welcher der Barcode direkt scanbar ist (das mache ich dann immer mit meinem Zweithandy, das ich mir extra dafür anschaffe) :-) Wir haben in unserem Shop bislang auf eigene Produkte 1000 Tage Garantie gegeben. Das geht mit dem neuen Label nicht mehr, da nur eine Ganzahl für die Anzahl der Garantiejahre angegeben werden kann/darf. Somit führt der "Verbraucherschutz" durch die Label dazu, dass die Verbraucher einen "Verbrauchernachteil" aufgrund nicht mehr vorhandener Garantie haben. Eine Sternstunde für den Verbraucherschutz :-)