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Muss das Gewährleistungslabel wirklich in jedem Produkt angezeigt werden oder reicht ein Link?

Veröffentlicht: 07.09.2026
imgAktualisierung: 07.09.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.09.2026
img 07.09.2026
ca. 2 Min.
Gewährleistungslabel im Online-Shop
Erstellt mit KI
Ab dem 27.9.2026 wird das Gewährleistunglabel Pflicht. Reicht dafür ein Link oder muss die Grafik direkt eingebunden werden?


Wer Waren an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft, muss ab dem 27. September 2026 auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen. Und zwar nicht mehr nur mit einem Satz in den AGB, sondern mit einem eigens dafür vorgesehenen, EU-weit einheitlichen Label.

Offen bleibt für viele Händler jedoch die Praxisfrage: Reicht ein Link auf eine Unterseite, oder muss die Grafik direkt auf der Artikelseite (beziehungsweise im Checkout) eingebunden werden? Wir zeigen, was Gesetz und Verordnung dazu konkret hergeben.

Die Antwort lautet: Nein, ein bloßer Link reicht nicht.

Die Darstellung des Labels im Online-Shop muss vor Abgabe der Bestellung klar erkennbar, gut sichtbar und gut lesbar in hervorgehobener Weise erfolgen.

  • In Betracht kommt beispielsweise eine Platzierung auf der jeweiligen Artikelseite oder eine zentrale Darstellung im Checkout-Prozess.
  • Die Grafik des Labels muss, wählt man den Weg über den Artikel, unmittelbar in die jeweilige Seite eingebunden werden; eine bloße Verlinkung auf eine externe Seite ist nicht ausreichend.
  • Ebenso ist unserer Meinung nach eine verschachtelte Darstellung unzulässig. Das Label darf daher nicht erst durch zusätzliche Interaktionen, etwa mittels Mouseover oder durch das Aufklappen eines Reiters, sichtbar gemacht werden.
  • Eine Darstellung als Produktbild ist unzulässig.
  • Die genaue Größe ist im Online-Shop bei einem klassischen Kauf über die Warenkorbfunktion nicht eindeutig vorgegeben. Es kommt lediglich darauf an, dass die Inhalte gut lesbar dargestellt werden.

Für die Umsetzung auf Marktplätzen wie Ebay, Amazon oder Kaufland gibt es keine Besonderheiten oder Erleichterungen. Welche Maßnahmen die Plattformen vorgesehen haben, stellen wir in Kürze in einem gesonderten Artikel vor.

Veröffentlicht: 07.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 07.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
12 Kommentare
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GB
12.09.2026

Antworten

Ich sags immer wieder, die USA und China lachen sich tot über den Scheiss in Europa. Sorry, anders kann ich das gängeln und kaputt machen von kleinen Firmen nicht anders nennen. Aber wie gesagt Amazon, Temu und Co. freuts.
Sebastian
09.09.2026

Antworten

Aber ist nicht genau das in der PDF der Kommission "Practical guidelines for sellers and producers" als Beispiel so? Auf Seite 18 ist genau das so dargestellt. Da als Beispiel ein Link in der Haupt-Navigation mit Link auf eine eigene Seite. Und auch die anderen Beispiele sagen explizit: "At the product check-out page, add A SENTENCE informing consumers about their legal guarantee rights (e.g. “Your legal guarantee rights”) where the harmonised notice then SHALL APPEAR ON THE FIRST MOUSE CLICK or mouse roll-over."
Redaktion
10.09.2026
Hallo Sebastian, genau, das steht dort drin. Allerdings sind die Leitlinien nicht verbindlich und widersprechen dem Gesetz sogar unserer Meinung. Daher haben wir uns entschieden, dass wir dem Gesetz den Vorzug geben und eine verschachtelte Anzeige derzeit nichts als rechtssichere Lösung vertreten können. Es steht dir natürlich frei, es trotzdem so zu machen und genau diese Argumente mit guter Begründung vorzutragen. Letztendendes wird man dann im Abmahnfall sehen müssen, was die Gerichte sagen. Viele Grüße, die Redaktion
JL
08.09.2026

Antworten

... priiiima! Ich bin dafür, dann auch noch ein PPWR-Konformitäts-Zertifikat, eine Barriere-Freiheits-Bescheinigung, eine EmpCo-Erklärung, ein DSGVO-Label, ein Widerrufs-Button und eine KI-Erklärung gleich auf die Artikel-Seite zu packen. Artikelbilder, Beschreibung, Artikelnummern, Preis und Kaufen-Button dürfen dann irgendwo in eine Unterseite... braucht ja offenbar kein Mensch um verantwortlich und sicher online zu shoppen. /Ironie-aus/
Andreas
08.09.2026

Antworten

...und wie steht es mit der Umsetzung durch die großen Shopsoftwaren? z.B. Shopware wird bald ein Update veröffentlichen, allerdings lese ich aus deren Beschreibung nicht, das im Checkout ein Bild eingebunden ist. Man scheint sich hier am Handlungsbogen der EU zu orientieren - und ich frage, was spricht dagegen, diesem Handlungsbogen zu folgen? Ist die Shopware-Lösung dann ungeeignet?
Redaktion
09.09.2026
Hallo Andreas, wir klären das für dich und betroffene Händler gerade und fragen die bekanntesten Shopsysteme an. Viele Grüße, die Redaktion
Dirk Skowronek
10.09.2026
Die Umsetzung von Shopware ist gekommen. Leider aber nicht rechtskonform. Auf der Chechout-Seite ist der Satz verlängert worden "Ich habe die AGB gelesen und erkenne diese an" zu "Ich habe die AGBs gelesen und erkenne diese an und ich habe mein Gewährleisungslabel gesehen und gelesen." Wenn man dann auf "Gewährleistungslabel" klickt, geht ein modales Fenster mit dem Label auf. Ausserdem muß man die AGB und somit auch das Gewährleistungslabel mit Häckchen bestätigen. Ist doch so nicht zulässig? Wie sagt man Shopware dies, dass dies nicht zulässig ist?
Redaktion
10.09.2026
Sollte die Umsetzung wirklich so sein, wie beschrieben, ist das zeimlich kritisch und genügt unserer Meinung nach nicht. Dann müsst ihr weiter auf die Lösung im Artikel setzen. Gibt es da gute Optionen. Viele Grüße, die Redaktion
PS
08.09.2026

Antworten

Wie ist die Pflicht bei leicht verderblichen bzw. kurz haltbaren Lebensmitteln in der Praxis zu bewerten? Besteht aus Ihrer Sicht ein erhöhtes Risiko von Missverständnissen, wenn Verbraucher die Aussage „mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung“ mit einer zweijährigen Haltbarkeit des Lebensmittels verwechseln? Darf oder sollte der Händler in unmittelbarer Nähe einen klarstellenden Hinweis aufnehmen, dass die gesetzliche Gewährleistung keine Haltbarkeitszusage darstellt, oder wäre ein solcher Zusatz bereits problematisch, weil die harmonisierte Mitteilung nicht verändert werden darf?
Redaktion
09.09.2026
Hallo PS, in der Tat sehen wir das auch als problematisch an und haben in der Vergangenheit mehrfach Zweifel geäußert, dass das Label in solchen Fällen seinen Zweck erfüllt. Wir raten allerdings aktuell von klarstellenden Zusätzen ab und raten, abzuwarten, wie Kunden das Thema aufnehmen. Wichtig ist nach wie vor: Mangel bleibt Mangel, und ein verdorbenes Lebensmittel ist nach einer Weile eben kein Mangel. Wir drücken allen Händlern die Daumen, dass möglichst wenig Aufwand im Kundenservice entsteht :( Viele Grüße, die Redaktion
PS
08.09.2026

Antworten

Wie soll die vollständige Gewährleistungsmitteilung auf mobilen Geräten praktisch „gut lesbar“ eingebunden werden? Die Grafik hat ein A4-ähnliches Hochformat mit relativ kleinem Fließtext. Wird sie auf einem Smartphone mit ca. 360–390 px Bildschirmbreite vollständig responsiv dargestellt, ist der Text ohne Vergrößerung kaum lesbar. Reicht es in diesem Fall aus, wenn Nutzer die Grafik per Pinch-to-Zoom vergrößern können, oder muss der Text bereits ohne Zoom in der normalen mobilen Darstellung lesbar sein? Falls Zoom nicht ausreicht: Wie soll die Grafik dann rechtssicher eingebunden werden, ohne dass sie den Checkout über mehrere Bildschirmhöhen dominiert? Und sehen Sie im Hinblick auf die Conversion einen rechtssicheren Weg, die vollständige Mitteilung per Klick/Tap bzw. Modal zu öffnen – insbesondere da die EU-Leitlinien selbst Beispiele mit „first mouse click or mouse roll-over“ zeigen? Oder halten Sie trotz dieser Beispiele ausschließlich eine dauerhaft vollständig sichtbare Darstellung für rechtssicher?
Redaktion
09.09.2026
Hallo PS, wir finden, dass reine Pinch-to-Zoom-Funktionen eigentlich rechtlich nicht genügen, da Pflichtangaben auch auf mobilen Endgeräten ohne manuelles Zoomen direkt gut lesbar sein müssen. Während für das freiwillige GARAN-Haltbarkeitslabel laut EU-Verordnung ein Modal- oder Click-Format (Nested Display) explizit erlaubt ist, lässt sich das für die gesetzliche Gewährleistungsmitteilung noch nicht rechtssicher sagen, weil hier gesetzliche Widersprüche bestehen. Wir empfehlen, es so nah wie möglich am Gesetz, also so gut und deutlich sichtbar wie möglich, einzubinden. Viele Grüße, die Redaktion