Wer Waren an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft, muss ab dem 27. September 2026 auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen. Und zwar nicht mehr nur mit einem Satz in den AGB, sondern mit einem eigens dafür vorgesehenen, EU-weit einheitlichen Label.
Offen bleibt für viele Händler jedoch die Praxisfrage: Reicht ein Link auf eine Unterseite, oder muss die Grafik direkt auf der Artikelseite (beziehungsweise im Checkout) eingebunden werden? Wir zeigen, was Gesetz und Verordnung dazu konkret hergeben.
Die Antwort lautet: Nein, ein bloßer Link reicht nicht.
Die Darstellung des Labels im Online-Shop muss vor Abgabe der Bestellung klar erkennbar, gut sichtbar und gut lesbar in hervorgehobener Weise erfolgen.
- In Betracht kommt beispielsweise eine Platzierung auf der jeweiligen Artikelseite oder eine zentrale Darstellung im Checkout-Prozess.
- Die Grafik des Labels muss, wählt man den Weg über den Artikel, unmittelbar in die jeweilige Seite eingebunden werden; eine bloße Verlinkung auf eine externe Seite ist nicht ausreichend.
- Ebenso ist unserer Meinung nach eine verschachtelte Darstellung unzulässig. Das Label darf daher nicht erst durch zusätzliche Interaktionen, etwa mittels Mouseover oder durch das Aufklappen eines Reiters, sichtbar gemacht werden.
- Eine Darstellung als Produktbild ist unzulässig.
- Die genaue Größe ist im Online-Shop bei einem klassischen Kauf über die Warenkorbfunktion nicht eindeutig vorgegeben. Es kommt lediglich darauf an, dass die Inhalte gut lesbar dargestellt werden.
Für die Umsetzung auf Marktplätzen wie Ebay, Amazon oder Kaufland gibt es keine Besonderheiten oder Erleichterungen. Welche Maßnahmen die Plattformen vorgesehen haben, stellen wir in Kürze in einem gesonderten Artikel vor.
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