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Gewährleistungslabel auf Marktplätzen fehlt: Wer haftet bei einer Abmahnung?

Veröffentlicht: 29.09.2026
imgAktualisierung: 29.09.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.09.2026
img 29.09.2026
ca. 2 Min.
Händler vs Marktplätze
Erstellt mit KI
Das Gewährleistungslabel wird bisher kaum richtig umgesetzt. Wer haftet, wenn Händler:innen deswegen abgemahnt werden.


Seit dem 27. September 2026 müssen Händler:innen das Gewährleistungslabel in ihren Shop einbinden. Auch beim Verkauf auf Marktplätzen muss das Label eingebunden werden. Das Garantielabel muss sogar produktbezogen, vor Vertragsschluss sichtbar, eingebunden werden. Auf Marktplätze haben Händler:innen selbst wenig Handlungsspielraum und müssen sich darauf verlassen, dass der Marktplatz die Pflichten korrekt umsetzt. Ein Großteil der Marktplätze hat das Label allerdings noch nicht korrekt umgesetzt. Droht Händler:innen eine Abmahnung, wenn der Marktplatz seine Pflicht nicht erfüllt?

Wer haftet bei Fehlern des Marktplatzes?

Auch wenn der Marktplatz Fehler macht, haftet am Ende in der Regel der Händler oder die Händlerin. Händler:innen dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Plattformen automatisch alle rechtlichen Pflichten umsetzen. Wer Marktplätze nutzt, ist verpflichtet, seine Angebote regelmäßig zu überprüfen, ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Entscheiden sie sich, ihre Produkte trotzdem anzubieten, müssen sie auch für die Fehler des Marktplatzes haften. Die Logik der Rechtsprechung dahinter: Niemand zwingt Händler:innen ihre Produkte auf diesem Marktplatz anzubieten.

Deswegen müssen Händler:innen auch beim Gewährleistungslabel eine Abmahnung befürchten, wenn der Marktplatz die Label nicht richtig einbindet.

Kann ich den Marktplatz auf Schadensersatz verklagen?

Der Gedanke liegt nahe, den Marktplatz auf Schadensersatz zu verklagen, wenn Händler:innen wegen eines Fehlers des Marktplatzes abgemahnt werden. In der Regel haben solche Klagen wenig Erfolgschancen. Das liegt zum einen daran, dass dem Marktplatz ein Verschulden nachgewiesen werden muss, zum anderen schließen die meisten Marktplätze eine Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, wenn es nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geht.

So sind Händler:innen gezwungen, entweder auf Nummer sicher zu gehen und ihre Angebote offline zu nehmen, bis die Pflichten erfüllt werden, oder eine Abmahnung zu riskieren.

Veröffentlicht: 29.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 29.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
11 Kommentare
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cf
01.10.2026

Antworten

Schönes Stichwort "Marktplätze", denn mir ist neulich aufgefallen, dass auf dem lokalen Wochenmarkt keiner der Stände mit "langlebigen Gütern" diese Informationen ausgehangen hat. Wer prüft das eigentlich? Und ich frage mich gerade, ob man die enthaltenen Sterne wohl beleuchten darf, damit die Stände auf dem Weihnachtsmarkt demnächst nicht eher wie ein Wirtschaftsauskunftsbüro aussehen, mit dem neuen, mindestens A4 großen Label + den ganzen Produktbeschriftungen und sonstigen Pflichtinformationen....
Heinz Züger
30.09.2026

Antworten

Ich weiß ja noch nicht mal ob meine Marktplätze (hood und booklooker das richtig umgesetzt haben. Es ist zum k...
Christoph
30.09.2026

Antworten

"Niemand zwingt Händler:innen ihre Produkte auf diesem Marktplatz anzubieten." Aber wenn ein Marktplatz ein Quasi-Monopol hat, ist man de facto gezwungen, die Produkte dort anzubieten. Zumal die alternativen Marktplätze die Umsetzung ja ebenfalls nicht sauber durchgeführt haben. Die Marktplätze müssten als Anbieter dieser Dienstleistung stärker in die Pflicht genommen werden.
Sigi
30.09.2026

Antworten

Stellungnahme von ebay nach meiner Reklamation wegen fehlendem klar ersichtlichem EU Label für GEWÄHRLEISTUNG (Reklamation bezog sich ausdrücklich NICHT auf Garantielabel): vielen Dank, dass Sie sich an das eBay-Kundenservice Concierge Team gewendet haben. Gerne setzte ich mich für Sie ein, um Ihr Anliegen zu lösen. Das EU-weite GARAN-Label (das harmonisierte Garantielabel) bei eBay auf den ersten Blick nicht direkt ersichtlich ist, liegt an einer bewussten, rechtlich geprüften Design-Entscheidung der Plattform: eBay nutzt eine sogenannte verschachtelte Darstellung, bei der die detaillierten Informationen erst nach einem Klick auf „Mehr erfahren“ sichtbar werden. Die Gründe dafür im Detail: Zulässigkeit der Verschachtelung: Gemäß den Praxisleitlinien der EU-Kommission (auf Basis der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, ECGT) müssen solche Label nicht zwingend sofort die gesamte Artikelseite dominieren. Es reicht aus, wenn sie über einen Link, ein Mouseover oder eben ein ausklappbares Menü erreichbar sind. Technische Verknüpfung im Hintergrund: Das Label wird von eBay automatisch generiert, ist aber an strikte Voraussetzungen gekoppelt. Es erscheint nur dann im Angebot, wenn der Händler in den Artikelmerkmalen die Haltbarkeitsgarantie (in ganzen Jahren zwischen 3 und 99), die Marke und das Modell vollständig hinterlegt hat. Fehlt eines dieser drei spezifischen Merkmale, wird das Label gar nicht ausgespielt. Ich bedanke mich für die Kontaktaufnahme zu eBay und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Mit freundlichen Grüßen
DiFe
30.09.2026

Antworten

Das wars dann auch. Ich veranschiede mich von meinem Online-Shop. Von Marktplätzen habe ich mich zurückgezogen. Wenn die Mehrheit der Verbraucher sich weiter so von der EU gängeln lässt, wird es bald nur noch die ganz großen Plattformen und einige China-Händler geben. Die Produktvielfalt wird schwinden und es wird eine "ungelabelte Schattenwirtschaft" auf Telegram und anderen Netzwerken entstehen.
GB
30.09.2026

Antworten

Komisch! Gerade mit dem eBay Concierge Team telefoniert. Laut ebay ist ihre Umsetzung des Labels absolut Rechtssicher und die Verschachtelung nicht abmahnbar.
Seidenbiene auf Etsy
30.09.2026

Antworten

Völlig an der Realität vorbei ! Wie sollen kleine Händlerinnen - die auch noch Designerin oder Schneiderin oder Kunsthandwerkerin sind es besser machen können als zB. Sie HH ? Warum kommen von Juristen nicht einmal ordentliche Vorschläge, wie es richtig zu sein hat? Oder ist die ganze Geschichte nicht einfach nur ein Weg, allen die sich nicht wehren können wieder Geld aus der Tasche zu ziehen...?
LIV
30.09.2026

Antworten

Das soll ja wohl ein Witz sein. Gerechtigkeit hat mit Recht nichts zu tun - so klar, so bekannt. Aber das heutzutage die Rechtssprechung derart hinterher hinkt, ist total absurd. Der Händler muss ja nicht auf dem Marktplatz verkaufen - ach nein? In welcher Realität leben denn die Herren Rechtssprecher? Marktplätze drehen sich ohnehin alles wie sie es wollen - vor allem Amazon - und der Händler muss es schlucken. Aber dann noch haftbar gemacht zu werden, für etwas an dem man selbst nichts ändern kann, ist einfach unfair. Der Marktplatz muss haftbar sein für alle Angebote und Darstellungen, die der Händler nicht erstellen oder ändern kann und demnach auch keine Verantwortung trägt. Und das alles noch bei diesem sinnlosem Gewährleistungslabel, das niemandem irgendein Mehrwert bringt. Denn das Gesetz gab es vorher auch schon und ein weiterer Hinweis wie zum Datenschutz oder Widerruf hätte gereicht. Es wird einfach immer schlimmer für kleine Händler. Da hilft auch so ein Kommentar zum Luft rauslassen, nur wenig.
Andree
30.09.2026

Antworten

Die EU eine wandelnde Bürokratie mit Herz für Anwälte.
Robert Flachenäcker
30.09.2026

Antworten

Das müsste mir mal jemand erklären, warum es keine "Grobe Fahrlässigkeit" ist, wenn ein Marktplatz, dessen Zweck es ist, eine Verkaufsplattform für Händler zu sein und die damit Geld verdienen, rechtliche Vorgaben nicht sauber umsetzen. Es könnte sich doch auch sicher kein Autohersteller rausreden, wenn er bei einem Auto einfach die Bremsen weg lässt; da würde doch auch jedes Gericht sagen: Das war aber grob fahrlässig (spätestens, wenn die Abnahmeprüfung ausgeblieben wäre...).
Redaktion
01.10.2026
Ein Rechtsverstoß ist aber nicht automatisch grob fahrlässig: Dafür muss die erforderliche Sorgfalt besonders schwer und auch subjektiv unentschuldbar verletzt worden sein. Werden eindeutige Pflichten trotz konkreter Hinweise ignoriert, kann das dafür sprechen. Bei einer umstrittenen Auslegung ist die Bewertung weniger eindeutig als bei fehlenden Bremsen.