Mehr Transparenz für Verbraucher lautet das erklärte Ziel des neuen EU-Gewährleistungslabels, das ab Herbst 2026 gilt. In der Praxis sorgt die sogenannte harmonisierte Mitteilung jedoch schon jetzt für Irritationen, denn auf dem Label wird prominent eine gesetzliche Gewährleistungsdauer von mindestens zwei Jahren kommuniziert. Zu Recht stellen sich Unternehmen, die mit Gebrauchtwaren handeln, die Frage nach der Umsetzung bei ihrem Sortiment.
Kurzantwort: Auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren muss das neue Gewährleistungslabel verwendet werden.
Gesetzliche Gewährleistung: Einheitliche Information für alle Waren
Die Pflicht zur Verwendung des Labels trifft alle Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen und bei denen ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht – unabhängig von Art oder Zustand der Ware.
Das Label stellt dabei unmissverständlich heraus, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht grundsätzlich mindestens zwei Jahre beträgt. Genau an diesem Punkt werden viele Händler mit Secondhand-Sortiment aufmerksam, denn diese Aussage passt auf den ersten Blick nicht zur gängigen Praxis. Der gesetzlich vorgesehene Spielraum, die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr zu verkürzen, wird von vielen Unternehmen genutzt.
Die entsprechende Klarstellung findet sich allerdings erst in der zweiten Spalte des Labels: In einem grauen Hinweisfeld wird darauf hingewiesen, dass für gebrauchte Waren ein kürzerer Zeitraum gelten kann, jedoch nicht weniger als ein Jahr.

Risiko der Irreführung bei Gebrauchtwaren
Das Gewährleistungslabel setzt optisch einen klaren Schwerpunkt auf „mindestens zwei Jahre“. Der Hinweis, dass bei Gebrauchtwaren ein kürzerer Zeitraum gelten kann, ist zwar enthalten, dürfte aber nur beim genauen Lesen wahrgenommen werden. Gut gemeint ist hier nicht automatisch gut gemacht: Wie bei vielen anderen Pflichtinformationen ist absehbar, dass das Label von Verbrauchern kaum vollständig gelesen wird. Der prägende Ersteindruck bleibt bei den zwei Jahren hängen.
Wie lässt sich dieses Spannungsfeld auflösen? Zusätzliche klarstellende Hinweise zur verkürzten Gewährleistung, etwa in der Artikelbeschreibung, wirken auf den ersten Blick naheliegend, helfen in der Praxis aber nur bedingt. Zu viele Erläuterungen schaffen schnell Unübersichtlichkeit und bergen die Gefahr neuer Widersprüche.
Die eigentliche Herausforderung liegt daher weniger im Abmahnrisiko - dieses dürfte gering sein, solange das gesetzliche Label unverändert verwendet wird -, sondern im Alltag mit Kunden. Diskussionen und Rückfragen sind absehbar, wenn Erwartung und vertraglich vereinbarte Gewährleistungsdauer auseinanderfallen. Um diesen Stress zu minimieren, sollte die verkürzte Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren zumindest klar und konsistent in den AGB geregelt sein.
Was bedeutet das konkret für den Online-Handel?
✔️ Auch bei Gebrauchtwaren verpflichtend: Das Gewährleistungslabel muss bei Online-Angeboten für gebrauchte Produkte angezeigt werden.
✔️ Verkürzung bleibt zulässig: Händler dürfen die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren weiterhin auf ein Jahr verkürzen, sofern dies korrekt in den AGB vereinbart wird.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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Antiquitäten sind vom Gewährleistungsrecht nicht ausgenommen. Das Gewährleistungsrecht sagt ja erst mal nur, was passiert, wenn das Produkt nicht die beschriebenen Eigenschaften hat.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Informationen zur Beweislastumkehr sind über den QR-Code für Verbraucher erreichbar. Händler müssen grundsätzlich nicht darüber aufklären.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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nein, an der Beweispflicht ändert sich nichts. Für den B2C-Verkauf gilt aber eine Beweislastumkehr. Im ersten Jahr muss der Händler beweisen, dass das Produkt frei von Mängeln übergeben wurde.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten stellt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, sonst könnte man schon jetzt abmahnen. Aktuell gibt es bereits eine Informationspflicht, die über die AGB erfüllt wird.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ja, das wäre logisch, allerdings wird einfach in dem allgemeinen Label darauf hingewiesen, dass bei Gebrauchtwaren eine Verkürzung vereinbart werden kann. Inwiefern das für Verbraucher wirklich mehr Klarheit schafft, als die jetzigen Regeln, ist unklar.
Mit den besten Grüßen
die Rdaktion
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gewöhnlicher Verschleiß bzw. Verbrauch sind natürlich nicht von der Gewährleistung umfasst. Die frischen Himbeeren müssen keine zwei Jahre halten; Verbraucher:innen können aber innerhalb von zwei Jahren Mängel geltend machen, die bereits am ersten Tag aufgetaucht sind.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion