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Braucht man das Gewährleistungslabel auch für digitale Inhalte?

Veröffentlicht: 24.09.2026
imgAktualisierung: 24.09.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.09.2026
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ca. 2 Min.
Digitale Inhalte
alphaspirit / Depositphotos.com
Das Gewährleistungslabel wird bald Pflicht. Was das für digitale Produkte bedeutet und wo es bei Datenträgern und Mischshops knifflig wird.


Wer E-Books, Software-Downloads oder digitale Schnittmuster als PDF verkauft, kann bei der neuen Kennzeichnungspflicht zum 27. September 2026 aufatmen: Das Gewährleistungslabel und das GARAN-Label betreffen nur körperliche Waren.

Waren mit digitalen Elementen, etwa smarte Uhren oder vernetzte Geräte, sind vollständig vom Label erfasst. Digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger gelten ebenfalls als Waren (z. B. Software auf einer echten CD).

Infografik: Gewährleistungslabel & digitale Inhalte

Umsetzung in Shops mit gemischtem Sortiment

Wer Waren und digitale Produkte in einem Shop anbietet, sollte das Label eindeutig den körperlichen Waren zuordnen und nur in den entsprechenden Produktinformationen anzeigen.

Wer das Label zentral im Checkout zeigt, muss bei gemischten Bestellungen abwägen. Verpflichtend ist die Darstellung nur für körperliche Waren. Liegen im Warenkorb auch digitale Produkte, stellt sich die Frage, ob die Anzeige Kundinnen und Kunden in die Irre führen kann. Das Risiko ist unserer Meinung nach gering: Auch für digitale Inhalte besteht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht, das Label verspricht also nichts, was Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht ohnehin zusteht, und es bezieht sich selbst ausdrücklich auf Waren.

Heikler als die Anzeige selbst wäre ein Begleittext, der digitale Produkte ausklammert und so den Eindruck erweckt, dort bestünden keine Mängelrechte. Möglich ist ein neutraler Hinweis, der das Label den körperlichen Waren zuordnet und zugleich bestätigt, dass auch für digitale Produkte gesetzliche Gewährleistungsrechte gelten.

Bei Bestellungen nur von digitalen Produkten sollte das Label jedoch möglichst nicht angezeigt werden, um keine Angriffsfläche für Streitigkeiten zu bieten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 24.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
25.09.2026

Antworten

Schade, dann sollte die EU aber bitte schnellstmöglich auch irgendein sinnlos-Label für digitale Inhalte erfinden, sonst weiß man als Kunde ja überhaupt nicht mehr, ob es da auch gesetzliche Ansprüche gibt, die ich gegen die bösen Händler durchsetzen kann. Z.B. bietet sich doch gerade bis Ende nächsten Jahres ein Label bezüglich der mindestens zu gewährenden "Sicherheitsupdate-Zeiträume" an. Schön kryptisch beschrieben mit wichtigem Barcode zum scannen...