Der Countdown läuft: Ab dem 27. September 2026 müssen Online-Händler die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht (umgangssprachlich: Gewährleistungslabel) sowie das neue GARAN-Label (Garantielabel) für bestimmte Haltbarkeitsgarantien verpflichtend im Shop anzeigen. Einer freiwilligen Vorab-Implementierung steht prinzipiell nichts im Wege. Vorausgesetzt, die gestalterischen und inhaltlichen Kriterien werden erfüllt.
Vorzeitige Umsetzung möglich
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die neuen Informationspflichten stehen seit dem Inkrafttreten der maßgeblichen EU-Durchführungsverordnung fest. Ab dem 27. September 2026 müssen die neuen Informationspflichten verbindlich erfüllt werden. Vor diesem Datum besteht aber kein Verbot zur Verwendung der Labels, da es sich lediglich um eine zusätzliche neue Belehrung über (gesetzlich) bestehende Rechte handelt.
Bei einer vorzeitigen Verwendung empfiehlt es sich, von Anfang an die offiziellen Gestaltungsvorgaben einzuhalten, damit zum 27. September keine erneute Anpassung erforderlich wird. Bei der technischen und optischen Umsetzung gelten spätestens zum Stichtag klare Vorgaben. Digitale Benutzeroberflächen erfordern zwingend eine farbige Darstellung. Das Regelwerk schreibt u. a. auch vor, dass veränderbare Textfelder im Garantielabel wie die Angabe der Garantiejahre oder der Modellbezeichnung in der Schriftart Inter gesetzt werden. Feste Bestandteile wie EU-Schutzsymbole und vordefinierte Übersetzungen dürfen nicht verändert werden.
Vorab-Umsetzung schrittweise möglich?
Hier ist Vorsicht geboten: Eine unternehmensweit uneinheitliche Darstellung (etwa wenn die Hälfte der Produkte im Shop bereits das Gewährleistungslabel zeigt und die andere Hälfte nicht) ist nicht unproblematisch. Eine solche Inkonsistenz kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, für die nicht gekennzeichneten Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht oder in geringerem Umfang.
Beim GARAN-Label ist eine unterschiedliche Darstellung innerhalb des Sortiments vermutlich unproblematisch und sogar sachlich erforderlich, da die Labels ohnehin individualisiert werden müssen.
Vorteile einer frühzeitigen Umsetzung
Für eine vorgezogene Einführung spricht einiges: Wer die Labels schon jetzt korrekt integriert, gewinnt Vorlaufzeit, um Rechtsexperten drüber schauen zu lassen und kann so Darstellungsfehler in Ruhe beheben und muss am Stichtag selbst nicht unter Zeitdruck nachbessern. Auch aus Marketingsicht kann Transparenz bei Gewährleistung und Garantie schon vor der Pflicht Vertrauen bei Kundinnen und Kunden schaffen und sich als Wettbewerbsvorteil erweisen, insbesondere gegenüber Shops, die die Umsetzung erst auf den letzten Drücker angehen.
Was passiert bei einer fehlerhaften Umsetzung?
Wichtig ist: Bis zum 27. September 2026 besteht keine Pflicht zur Anzeige der Labels. Wer also noch nichts umgesetzt hat, riskiert vor diesem Datum keine Sanktionen. Anders sieht es aus, wenn ein Shop die Labels bereits freiwillig einsetzt, dabei aber die gestalterischen oder inhaltlichen Vorgaben verfehlt. Dann kann es zu Abmahnungen kommen.
Wer die offiziellen Labels vorzeitig verwendet, sollte bereits die künftigen Gestaltungsvorgaben beachten, damit zum Stichtag keine erneute Anpassung erforderlich wird.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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