Online-Shops stehen vor einer optischen und rechtlichen Herausforderung. Die Pflicht zur Einbindung von Gewährleistungs- und Garantielabels lässt wenig Spielraum für kreatives Webdesign. Wer die strengen Vorgaben nicht erfüllt, riskiert Konsequenzen. Ein Blick auf die möglichen Umsetzungsmethoden zeigt: Was gut aussieht, fällt bei der juristischen Prüfung oft durch.
Darstellung im Shop
Die Darstellung der beiden Labels im Shop folgt keiner verpflichtenden Vorgabe.
Das Gesetz regelt wie so oft nur schwammig, wie es aussehen soll:
- unverändert (für das Gewährleistungslabel) / editiert (für das Garantielabel),
- in hervorgehobener Weise,
- leicht erkennbar,
- verständlich,
- in farbiger Form.
Eine verschachtelte Darstellung ist für das Gewährleistungslabel unserer Meinung nach nicht möglich, für das Garantielabel zumindest in Grenzen.
Best Practices: Wie kann man das Gesetz in der Praxis umsetzen
Viele Händler versuchen, die verpflichtenden Grafiken in das bestehende Layout zu integrieren. Denkbare Ansätze sind die Darstellung als kleineres Bild, als klickbares Miniatur-Icon oder in einem ausklappbaren Reiter/Tab. Doch genau hier schnappt die Falle vermutlich zu: Diese Optionen sind ungünstig. Die Begründung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist simpel, denn die Informationen sind in verkleinerter Form nicht direkt lesbar und erfüllen damit die Voraussetzungen (s. o.) nicht.



Ein einfaches Herunterskalieren der Grafiken mit der Erwartung, dass die Kundschaft schon hineinzoomen wird, ist somit untersagt. Eine Ausnahme existiert nach aktuellen Vorgaben lediglich für das Garantielabel (Garan-Label). Wie das richtig geht, zeigen wir weiter unten.
Holzhammer-Methode für Rechtssicherheit
Wenn dezente Lösungen wegfallen, bleibt oft nur der direkte Weg. Die Praxis zeigt, dass eine Integration der Labels in voller Originalgröße direkt im Beschreibungstext den sichersten Hafen darstellt. Optisch ist dieser Ansatz in der Regel kein Highlight und zerschießt manch mühsam gestaltetes Shop-Design. Rechtlich gesehen erfüllt diese brachiale Variante jedoch alle Anforderungen an Sichtbarkeit und Transparenz. Sowohl das Gewährleistungs- als auch das Garan-Label können hier vollständig und rechtssicher abgebildet werden.

Einen winzigen Gestaltungsspielraum gibt es dennoch in der Artikelbeschreibung, allerdings nur bei den freiwilligen Zusagen, sprich: dem Garan-Label. Wird das Garantielabel in den Text eingefügt, ist dies auch in einer kompakteren Vorschau-Ansicht erlaubt. Wichtig: Diese darf nur als kleine Version genutzt werden, sofern exakt das offiziell vorgegebene Miniaturbild aus dem Gesetzestext verwendet wird (siehe den folgenden Screenshot).

Aber Vorsicht: Diese Kulanz greift nicht für das gesetzliche Gewährleistungslabel. Bei der gesetzlichen Gewährleistung bleibt die Vorschau-Lösung unzulässig; die Grafik muss immer direkt und in Gänze lesbar platziert werden.
HINWEIS 🚨 Viele Leserinnen und Leser sprechen uns auf die Leitlinien der EU-Kommission an, in denen eine geschachtelte Darstellung der Gewährleistungsmitteilung erwähnt wird. Allerdings sind die Leitlinien nicht verbindlich und widersprechen dem Gesetz sogar unserer Meinung. Daher haben wir uns entschieden, dass wir dem Gesetz den Vorzug geben und eine verschachtelte Anzeige im Angebot derzeit nicht als rechtssichere Lösung vertreten können. Wir haben dazu bereits einen Artikel mit ausführlicher Erklärung verfasst.
Der Checkout als Ausweg
Wer die Produktseiten von wuchtigen Grafiken freihalten möchte, kann den Checkout-Prozess als alternative Platzierung nutzen. Diese Lösung ist zulässig, erfordert aber Präzision. Die grundsätzlichen inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen: Das Gewährleistungslabel muss unverändert integriert werden.
Aber: Anders als beim Gewährleistungslabel ist eine Darstellung des Garantielabels im Checkout nicht vorgesehen. Die Darstellung im Checkout kann also eine fehlende Darstellung am Produkt nicht ersetzen.
Entscheidend ist im Kassenbereich zudem die visuelle Präsentation. Das Gewährleistungslabel muss entweder im Warenkorb (wenn dieser zwangsläufig aufgerufen werden muss, um zur Kasse zu gelangen) oder auf der Bestellübersichtsseite in hervorgehobener Weise, leicht erkennbar, verständlich und zwingend in farbiger Form eingebunden sein, wobei das Gesetz nichts weiter zur konkreten Stelle sagt. Die Grafik muss so platziert werden, dass sie von der Käuferschaft unmittelbar wahrgenommen wird, noch bevor der Klick auf den Button „Weiter zur Kasse“ oder den finalen Bestellbutton erfolgt, also nicht erst darunter.


Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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