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Best Practice: Gewährleistungs- und Garantielabel: Welche Shop-Integration wirklich sicher ist

Veröffentlicht: 09.09.2026
imgAktualisierung: 09.09.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
09.09.2026
img 09.09.2026
ca. 3 Min.
Online-Shop mit falscher Umsetzung des Gewährleistingslabels
Erstellt mit KI
Neue Vorgaben für Garantie- und Gewährleistungslabels zwingen den Handel zu Kompromissen. Welche Umsetzung schützt vor Abmahnungen?


Online-Shops stehen vor einer optischen und rechtlichen Herausforderung. Die Pflicht zur Einbindung von Gewährleistungs- und Garantielabels lässt wenig Spielraum für kreatives Webdesign. Wer die strengen Vorgaben nicht erfüllt, riskiert Konsequenzen. Ein Blick auf die möglichen Umsetzungsmethoden zeigt: Was gut aussieht, fällt bei der juristischen Prüfung oft durch.

Darstellung im Shop

Die Darstellung der beiden Labels im Shop folgt keiner verpflichtenden Vorgabe. 

Das Gesetz regelt wie so oft nur schwammig, wie es aussehen soll:

  • unverändert (für das Gewährleistungslabel) / editiert (für das Garantielabel),
  • in hervorgehobener Weise,
  • leicht erkennbar,
  • verständlich,
  • in farbiger Form.

Eine verschachtelte Darstellung ist für das Gewährleistungslabel unserer Meinung nach nicht möglich, für das Garantielabel zumindest in Grenzen.

Best Practices: Wie kann man das Gesetz in der Praxis umsetzen

Viele Händler versuchen, die verpflichtenden Grafiken in das bestehende Layout zu integrieren. Denkbare Ansätze sind die Darstellung als kleineres Bild, als klickbares Miniatur-Icon oder in einem ausklappbaren Reiter/Tab. Doch genau hier schnappt die Falle vermutlich zu: Diese Optionen sind ungünstig. Die Begründung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist simpel, denn die Informationen sind in verkleinerter Form nicht direkt lesbar und erfüllen damit die Voraussetzungen (s. o.) nicht.

Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)

Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)

Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)

Ein einfaches Herunterskalieren der Grafiken mit der Erwartung, dass die Kundschaft schon hineinzoomen wird, ist somit untersagt. Eine Ausnahme existiert nach aktuellen Vorgaben lediglich für das Garantielabel (Garan-Label). Wie das richtig geht, zeigen wir weiter unten.

Holzhammer-Methode für Rechtssicherheit

Wenn dezente Lösungen wegfallen, bleibt oft nur der direkte Weg. Die Praxis zeigt, dass eine Integration der Labels in voller Originalgröße direkt im Beschreibungstext den sichersten Hafen darstellt. Optisch ist dieser Ansatz in der Regel kein Highlight und zerschießt manch mühsam gestaltetes Shop-Design. Rechtlich gesehen erfüllt diese brachiale Variante jedoch alle Anforderungen an Sichtbarkeit und Transparenz. Sowohl das Gewährleistungs- als auch das Garan-Label können hier vollständig und rechtssicher abgebildet werden.

Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)

Einen winzigen Gestaltungsspielraum gibt es dennoch in der Artikelbeschreibung, allerdings nur bei den freiwilligen Zusagen, sprich: dem Garan-Label. Wird das Garantielabel in den Text eingefügt, ist dies auch in einer kompakteren Vorschau-Ansicht erlaubt. Wichtig: Diese darf nur als kleine Version genutzt werden, sofern exakt das offiziell vorgegebene Miniaturbild aus dem Gesetzestext verwendet wird (siehe den folgenden Screenshot). 

Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)

Aber Vorsicht: Diese Kulanz greift nicht für das gesetzliche Gewährleistungslabel. Bei der gesetzlichen Gewährleistung bleibt die Vorschau-Lösung unzulässig; die Grafik muss immer direkt und in Gänze lesbar platziert werden.

HINWEIS 🚨 Viele Leserinnen und Leser sprechen uns auf die Leitlinien der EU-Kommission an, in denen eine geschachtelte Darstellung der Gewährleistungsmitteilung erwähnt wird. Allerdings sind die Leitlinien nicht verbindlich und widersprechen dem Gesetz sogar unserer Meinung. Daher haben wir uns entschieden, dass wir dem Gesetz den Vorzug geben und eine verschachtelte Anzeige im Angebot derzeit nicht als rechtssichere Lösung vertreten können. Wir haben dazu bereits einen Artikel mit ausführlicher Erklärung verfasst.

Der Checkout als Ausweg

Wer die Produktseiten von wuchtigen Grafiken freihalten möchte, kann den Checkout-Prozess als alternative Platzierung nutzen. Diese Lösung ist zulässig, erfordert aber Präzision. Die grundsätzlichen inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen: Das Gewährleistungslabel muss unverändert integriert werden.

Aber: Anders als beim Gewährleistungslabel ist eine Darstellung des Garantielabels im Checkout nicht vorgesehen. Die Darstellung im Checkout kann also eine fehlende Darstellung am Produkt nicht ersetzen.

Entscheidend ist im Kassenbereich zudem die visuelle Präsentation. Das Gewährleistungslabel muss entweder im Warenkorb (wenn dieser zwangsläufig aufgerufen werden muss, um zur Kasse zu gelangen) oder auf der Bestellübersichtsseite in hervorgehobener Weise, leicht erkennbar, verständlich und zwingend in farbiger Form eingebunden sein, wobei das Gesetz nichts weiter zur konkreten Stelle sagt. Die Grafik muss so platziert werden, dass sie von der Käuferschaft unmittelbar wahrgenommen wird, noch bevor der Klick auf den Button „Weiter zur Kasse“ oder den finalen Bestellbutton erfolgt, also nicht erst darunter.

Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)Umsetzung des Gewährleistungs- und Garantielabels im Shop (Erstellt mit Canva)

Veröffentlicht: 09.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 09.09.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
28 Kommentare
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Hofmeister
24.09.2026

Antworten

Wie ist es wenn ein Hersteller mit Lebenslange Garantie bewirbt und keine Jahreszahl angibt? Diese Garantie ist dann auch auf Abnutzung des Artikels etc. abhängig.
Redaktion
28.09.2026
Hallo Hofmeister, auf dem offiziellen EU-Garantielabel („GARAN“) muss zwingend eine exakte Zahl in Jahren eingetragen werden, etwas anders sieht das Gesetz nicht vor. Das Feld „XX“ dient der konkreten Jahresangabe, da das Label durch feste Elemente wie das 365-Tage-Kalendersymbol und den Text „Herstellergarantie in Jahren“ fest auf diesen Maßstab ausgelegt ist. Werbeversprechen wie „lebenslange Garantie“ ohne klare Jahreszahl erfüllen die Vorgaben des EU-Labels nicht und können unserer Meinung nach zunächst nicht weiter verwendet werden. Viele Grüße, die Redaktion
genny
14.09.2026

Antworten

Macht es wie ich und schreibt alle endlich einmal an die EU, sowie an unsere STAATS Vertreter !!! dass diese auch an kleine Händler denken!!!
Jens
11.09.2026

Antworten

Ist die Einbindung des Gewährleistungslabels dauerhaft im FOOTER der Webseite eine erlaubte Möglichkeit? Somit würde es immer auf jeder Seite geladen und optisch in voller Größe. Oder welcher Passus im Gesetz spricht genau dagegen?
Redaktion
14.09.2026
Auch eine dauerhafte Einbindung im Footer kann grundsätzlich in Betracht kommen, sofern das vollständige Gewährleistungslabel dort vor Vertragsschluss hervorgehoben, leicht erkennbar und in der vorgeschriebenen Darstellung sichtbar ist. Eine bloße Verlinkung im Footer dürfte dagegen nicht genügen.
Sven Beutler
10.09.2026

Antworten

Ja und was ist mit Artikeln, die unterschiedliche Garantien auf die verbauten Komponenten haben? Z.B. Fahrrad // Rahmen 5 Jahre Garantie, Akku 1/2 Garantie etc.
Redaktion
14.09.2026
Die Pflicht zum Label gilt nur bei Herstellergarantien über 2 Jahre, die sich auf das gesamte Produkt erstrecken.
Nina
10.09.2026

Antworten

So versuchen sie also, den stationären Handel wieder mehr zu beleben. Mach den Online-Handel anstrengend und kompliziert für Anbieter und Nutzer, dann gehen alle wieder lieber in die Geschäfte... Ich bin jedenfalls froh, hier eine verlässliche Quelle zu haben, mit konkreten Hinweisen zur Umsetzung.
Sven Beutler
14.09.2026
Hallo, wo steht es denn, dass "gilt nur bei Herstellergarantien über 2 Jahre"? Und was ist, wenn das komplette Rad 3 Jahre Garantie und der Rahmen 10 Jahre hat?
Redaktion
14.09.2026
Bei so einer Garantie muss das Label nicht verwendet werden, da es keine Gesamtgarantie auf das ganze Produkt gibt, sondern eben zwei für verschiedene Teile des Produkts. Die Grenze von über zwei Jahren steht im Gesetz. Mehr dazu gbits hier: https://ohn.haendlerbund.de/recht/rechtsfragen/produkte-garantielabel
JAM
10.09.2026

Antworten

Also der Holzhammer ist ja nun mehr als übertrieben furchtbar. Die bestmögliche Darstellung ist m.E. wie folgt: Gesetzliches Gewährleistungslabel: -> Exklusiv im Checkout darstellen, denn dieser Schritt ist obligatorisch, im Gegensatz zum Aufruf der Produktseite - dieser erfolgt nicht zwangsläufig. GARAN-Label: -> als Miniatur (nested) auf der Produktseite UND im Checkout. Grund, siehe oben, aber die EU fordert es auf der Produktseite, empfiehlt es aber nur im Checkout. Die Art und Weise und was möglich ist, ist ja soweit klar im Beitrag beschrieben und in diversen vorherigen Beiträgen. Hauptsache oberhalb des Bestellbuttons und unverändert. Gewährleistung im Vollformat, GARAN im Bestfalls als Modal.
andreas
10.09.2026

Antworten

Was passiert in Ebay und in Amazon ?
Redaktion
10.09.2026
Wir arbeiten gerade an einem Artikel dazu, der umgehend veröffentlicht wird. Viele Grüße, die Redaktion
Domi
10.09.2026

Antworten

Herrlich. Endlich wird Online-Shopping wieder übersichtlich. Als armer Endverbraucher möchte ich schließlich nicht durch störende Dinge wie Produktbilder, Preis, technische Daten oder eine verständliche Artikelbeschreibung vom Wesentlichen abgelenkt werden. Viel wichtiger sind selbstverständlich ausreichend große, farbige Gewährleistungslabels, Garantielabels, Pflichtinformationen, Warnhinweise, Datenschutzinformationen, Cookie-Banner, Lieferhinweise, Grundpreise, Energiekennzeichnungen und diverse Buttons – am besten alles schön prominent und auf keinen Fall zu klein oder eingeklappt. Vielleicht schaffen wir es ja noch, dass man künftig beim Kauf eines Toasters erst einmal drei Bildschirmseiten rechtssichere Verbraucherinformationen durcharbeiten muss, bevor irgendwo ganz unten ein kleines Bild des eigentlichen Produkts erscheint. Das wäre dann vermutlich der perfekte Verbraucherschutz: Der Verbraucher ist so umfassend informiert, dass er vor lauter Labels, Hinweisen und Pflichttexten gar nicht mehr erkennt, was er eigentlich kaufen wollte. Aber Hauptsache rechtssicher. 😉
Redaktion
10.09.2026
Wir fühlen mit, wir sind schließlich alle Verbraucher und über Sinn und Unsinn brauchen wir uns hier nicht zu streiten :( Viele Grüße, die Redaktion
André
11.09.2026
Die meisten Kunden werden doch heute direkt durch die riesigen Cookiebanner abgeschreckt und bestellen dann doch lieber nicht in kleinen Shops aus diesen und diversen anderen Gründen, sondern lieber auf Amazon oder direkt im Ausland bei Temu, Aliexpress, Wish, usw.. Dort ist eh alles günstiger und man kann auch problemlos retournieren, oft sogar bekommt man sein Geld ohne Retoure erstattet und kann den Artikel trotzdem aus Kulanz behalten, was wir kleinen Händler uns natürlich nicht leisten können. Mit diesen ganzen vollkommen sinnlosen Maßnahmen, welche wir und die Kunden komischer Weise Jahrzehnte nicht benötigten und trotzdem oder gerade deshalb überlebten, will man doch nur uns kleine Händler zum aufgeben zwingen, um am Ende nur wenige ganz Große, die Mittel haben diese ganzen wahnwitzigen Vorgaben von Brüssel umsetzen zu können, übrig zu haben.
cf
11.09.2026
Prima Idee. Vielleicht wäre vor dem "Zur Kasse"-Button noch ein kleiner Wissenstest mit 2-3 Fragen, die korrekt beantwortet werden müssen, sinnvoll. Sonst könnte es ja sein, dass jemand es doch noch nicht so richtig verstanden hat. Für diese Fälle müssten auch alle Händler eine eigene 24-Stunden erreichbare Telefonhotline haben, die natürlich durchgehend mit einem kompetenten und geschulten Mitarbeitenden besetzt ist - bestenfalls einem Rechtsanwalt oder Richter. Ein 1-Button-Beschwerdeformular auf den Produktseiten, über den mögliche Beschwerden direkt mit einer vom eigenen Shopsystem vorbereiteten Abmahnung an sich selbst, an die zuständige Verbraucherschutzorganisation schickt, wäre auch noch eine schicke Lösung.
Ralf
10.09.2026

Antworten

Bei dem von Ihnen vorgegebenen Lösungsweg der "Einbindung des Labels im Warenkorb", stellt sich bei den meisten Shops folgendes Problem, der Kunde könnte die Warenkorbansicht auch überspringen und direkt zur Kasse gehen. In solchen Fällen würde er das Label gar nicht wahrnehmen. Wäre dieser von ihnen beschriebene Weg der "Einbindung im Warenkorb" dann überhaupt rechtlich noch zulässig?
Redaktion
10.09.2026
Hallo Ralf, guter Einwand, Shops, bei denen man nicht zwangsläufig den Warenkorb betreten muss, sondern auf direktem Wege zum Checkout kommt, können die Lösung nicht nutzen. Wir ergänzen den Punkt noch im Artikel als Klarstellung. Viele Grüße, die Redaktion
cf
11.09.2026
Dann ist der einfachste Weg doch, das Label auf der Kassen-Seite zu platzieren, denn die wird ja vorhanden sein... Solange es VOR dem "Jetzt wirklich kostenpflichtig gegen Bezahlung mit meinem eigenen Geld kaufen"-Button steht..
Thomas
10.09.2026

Antworten

Hallo Frau Bachmann, einbinden in der Artikelbeschreibung ergibt bei Hood eine Fehlermeldung: " Die Artikelbeschreibung darf nicht mehr als 128000 Zeichen lang sein (z.Z. 1047879 Zeichen) ". Die Artikelbeschreibung kürzen macht ja auch keinen Sinn.
Redaktion
10.09.2026
Hallo Thomas, wir fragen Hood um ein offizielles Statement an und melden uns wieder. Unser Notfalltipp: Lieber zu klein oder versteckt (z. B. als Artikelbild), als gar nicht. Aber das ist natürlich keine Dauerlösung. Viele Grüße, die Redaktion
Björn
10.09.2026

Antworten

Hallo Frau Bachmann, vielen Dank für die Darstellung. Für Onlineshops würde ich das bezüglich des Gewährleistungslabel gerne noch konkretisieren: Es gibt wie sie treffend beschreiben die Möglichkeit der Darstellung im Checkout. Nach Vorlage der EU kann das Label aber durchaus eingeklappt sein und dann per Mausklick aufgeklappt werden ("shall appear in the first mous click...") --> Seite 19 im Dokument / 21 im PDF: https://commission.europa.eu/document/download/3e4dbee6-8184-4256-923d-c52551c7e9f0_en?filename=Practical+guidelines+Harmonised+Label%26Notice+product+guarantees_ARES+27042026.pdf
Redaktion
10.09.2026
Hallo Björn, genau, das steht dort drin. Allerdings sind die Leitlinien nicht verbindlich und widersprechen dem Gesetz sogar unserer Meinung. Daher haben wir uns entschieden, dass wir dem Gesetz den Vorzug geben und eine verschachtelte Anzeige im Angebot derzeit nicht als rechtssichere Lösung vertreten können. Viele Grüße, die Redaktion
PS
10.09.2026
Genau an diesem Punkt würde ich mir wünschen, dass die Verbände noch einen Schritt weitergehen: Wenn die Leitlinien der Kommission nach Ihrer Auffassung dem verbindlichen Recht widersprechen, wäre es dann nicht der logischste nächste Schritt, genau diesen Widerspruch noch einmal an die Kommission heranzutragen und um eine eindeutige Klarstellung zur praktischen Umsetzung zu bitten? Die vorsorglich sicherste Lösung – das vollständige Label dauerhaft und ohne Zoom gut lesbar einzublenden – mag juristisch nachvollziehbar sein. Auf einem Smartphone könnte die „sicherste Lösung“ allerdings schnell dazu führen, dass der Kunde erst einmal durch mehrere Bildschirmhöhen EU-Gewährleistungsinformation scrollt, bevor er seinen Einkauf fortsetzen kann. Ob das wirklich im Sinne einer guten und verständlichen Verbraucherinformation ist, darf man zumindest fragen. :-) Besonders spannend fände ich deshalb die Frage, wie Amazon, eBay, Kaufland & Co. diesen Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Customer Experience konkret lösen werden – und zwar nicht nur, ob sie das Label technisch implementieren, sondern wie. Ein Label technisch irgendwo einzubauen dürfte für einen großen Marktplatz schließlich die einfachste Übung sein. Interessant wird es bei Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Mobile UX. Vielleicht wäre es daher sinnvoll, der Kommission die verschiedenen realen Varianten einmal ganz praktisch vorzulegen: Full Display, Nested Display, Desktop und – ganz wichtig – Smartphone. Im Zweifel einfach einmal einen Checkout auf einem 390-Pixel-Display öffnen und schauen, was aus der „gut sichtbaren“ Lösung in der Realität wird. ;-) Wenn Gesetz und Leitlinien tatsächlich unterschiedliche Signale senden, sollte diese Unsicherheit am Ende jedenfalls nicht bei tausenden einzelnen Händlern landen, die dann vorsichtshalber ihren Checkout umgestalten müssen. :-/
Redaktion
10.09.2026
Vielen Dank für den wichtigen Einwand – Mobile UX und Rechtssicherheit stehen hier tatsächlich in einem echten Spannungsfeld, wie Ihr Beispiel mit dem 390-Pixel-Checkout treffend zeigt. Wir tragen unsere Bedenken und den Widerspruch bereits aktiv ind die Öffentlichkeit, und nutzen dafür auch unsere Reichweite – bereits bei der PPWR konnten wir über Social Media spürbar Druck aufbauen und zur Klärung beitragen. Bis zu einer verbindlichen Klarstellung empfehlen wir Händlern ein jedoch ein Handeln eng am Gesetz. Viele Grüße, die Redaktion
JAM
11.09.2026
Die Richlinie im Volltext findet sich unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825 Wenn ich das nun korrekt verstanden habe, liegt der Knackpunkt für die Widersprüchlichkeit zur o.g. Durchführungsleitlinie in folgendem Punkt: 3. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: [...] b) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;“. Es geht also um die "hervorgehobene Weise unter Verwendung..." des Gewährleistungslabels. Die Formulierung lässt (leider) dem Wortlaut nach offen, schließt aber jedenfalls nicht aus, dass das Gewährleistungslabel als Modal hinterlegt werden darf. Die Unterschiedliche Auffassung wirkt sich ganz gravierend auf die Umsetzung aus - daher hätte ich hier gerne explizite Klarheit zum tatsächlichen Risiko. Habe ich bei der Recherche eine Formulierung übersehen oder sind sowohl HB als auch bspw. die ITRK hier naturgemäß übervorsichtig zu Lasten der Umsetzbarkeit? Die Frage ist für mich, aus welcher konkreten Formulierung wird abgeleitet, dass die Einbindung unbedingt im Vollformat erfolgen muss - wenn doch sogar die Durchführungsleitlinie dies explizit erlaubt, was mir der Rechtstext weitgehend offen zu lassen scheint. Am Ende macht genau das den Unterschied, ob man "nur" einen weiteren Link als Modal einpflegt, der den Kunden am Ende kaum stört oder ob man ein daraus die Pflicht ableitet ein riesiges, aber für den Kunden sehr bald irrelevantes, da bekanntes Element im Checkout einzubinden, bei dem gerade die Übersichtlichkeit doch sowohl rechtlich und praktisch im Fokus steht.
Redaktion
14.09.2026
Noch einmal zur geschachtelten Darstellung des Gewährleistungslabels: wir können absolut nachvollziehen, dass eine geschachtelte Darstellung des Gewährleistungslabels für Online-Shops in der Praxis viel wünschenswerter und nutzerfreundlicher ist. Wir haben jedoch erörtert, dass wir hier den sichersten Weg empfehlen: https://ohn.haendlerbund.de/recht/rechtsfragen/gewaehrleistungslabel-shop-dargestellt Wir leiten unsere Auffassung aus dem Gesetz ab (in dem Fall aus der sogenannten harmonisierten Mitteilung). Dies ist das zunächst verbindliche Recht, da die Leitlinien nicht verbindlich sind. Nun die gute Nachricht: Es ist durchaus vertretbar zu hoffen, dass Gerichte in künftigen Streitfällen diese strenge Auslegung aufweichen und eine geschachtelte Darstellung aus praktischen Erwägungen tolerieren. Da uns euer Schutz vor teuren Abmahnungen aber besonders am Herzen liegt, empfehlen wir aktuell lösungsorientiert den einzig 100 % rechtssicheren Weg: Bindet das Gewährleistungslabel so weit es geht direkt, vollständig und ungeschachtelt in die Benutzeroberfläche ein. So geht man auf Nummer sicher, setzt das verbindliche Recht korrekt um und bietet Abmahnvereinen keine Angriffsfläche! Viele Grüße, die Redaktion