Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Müssen Gewährleistungs- und Garantie-Labels nach der Bestellung erneut zugesendet werden?

Veröffentlicht: 13.02.2026
imgAktualisierung: 13.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
13.02.2026
img 13.02.2026
ca. 3 Min.
Viele Briefe
sdecoret / Depositphotos.com
Die Gewährleistungs- und Garantie-Labels werden bald zur Pflicht in Shops. Müssen sie nach der Bestellung noch einmal per E-Mail raus?


Mit den neuen Gewährleistungs- und Garantie-Labels steigt die Unsicherheit im Online-Handel wieder einmal. Viele Händler stehen schon bei der genauen Umsetzung der Vorgaben im Shop oder auf Marktplätzten vor Hürden. Doch bei der Bestell- oder Vertragsbestätigung taucht die nächste Frage auf: Reicht die Darstellung im Shop oder müssen die Labels später noch einmal per E-Mail übersandt werden?

Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Welche nachvertraglichen Informationspflichten gibt es?

Nach Vertragsschluss treffen Online-Händler grundsätzlich nachvertragliche Informationspflichten. Diese müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen klassische Rechtstexte mit Pflichtinhalten wie Informationen zur Vertragstextspeicherung, eine Widerrufsbelehrung oder Angaben zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Und in diesem Zusammenhang gilt künftig auch die Pflicht, dass das Gewährleistungs- und gegebenenfalls das Garantie-Label vermittelt werden.

Shop-Darstellung ist kein dauerhafter Datenträger

Eine erneute Übersendung dieser Informationen ist zwar dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer sie dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Diese Voraussetzung ist jedoch allein durch Darstellung im Shop selten erfüllt. Die Anzeige von Gewährleistungs- und Garantie-Labels auf Produktseiten, im Warenkorb oder im Check-out erfüllt zwar die vorvertraglichen Informationspflichten, stellt rechtlich jedoch keine Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger dar.

Ein geeigneter und in der Praxis bewährter Kanal ist dagegen die Bestellbestätigung. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, wird ohnehin versendet und erfüllt regelmäßig alle Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger, wenn dort die Informationen z. B. als Anhang beigefügt sind. In diesem Fall können die Gewährleistungs- und Garantie-Labels bereits mit der Bestellbestätigung wirksam übermittelt werden. Alternativ können sie mit der Auftragsbestätigung versandt werden, wobei je nach Shop Bestell- und Auftragsbestätigung zusammenfallen können.

Das zentrale Learning für Online-Händler ist jedoch klar: Die Gewährleistungs- und Garantie-Labels müssen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Welche E-Mail dafür genutzt wird, ist rechtlich zweitrangig. Entscheidend ist allein, dass die Übermittlung erfolgt.

Mehr zum Thema Gewährleistungslabel:

Umsetzung der erneuten Übersendung

Nun ist zudem entscheidend, wie diese zum zweiten Mal bereitgestellt werden müssen. Eine bloße textliche Wiedergabe reicht nicht. Ebenso wenig reicht es aus, in einer E-Mail lediglich auf eine Webseite oder einen Online-Bereich zu verlinken, auf dem die Labels abrufbar sind. Ein Link vermittelt dem Verbraucher keine Information auf einem dauerhaften Datenträger, da der verlinkte Inhalt jederzeit geändert oder entfernt werden kann.

Rechtssicher ist vielmehr eine unmittelbare Übermittlung der Labels auf einem dauerhaften Datenträger, etwa durch:

  • Einbindung der Labels als Grafik direkt in den E-Mail-Text oder
  • Übersendung als PDF-Anhang, der sie vollständig und unverändert wiedergibt.
  • Alternativ können die Labels auch in Papierfom im Paket mitgeliefert werden.

Damit wird sichergestellt, dass der Verbraucher die Informationen speichern und/oder dauerhaft aufbewahren kann.

Diese Anforderungen gelten sowohl für den Online-Shop als auch für andere Absatzkanäle wie Marktplätze.

Jetzt kostenlos herunterladen
Das offizielle EU-Gewährleistungslabel steht ab sofort kostenlos im HB Marketplace zum Download bereit.
Mit der PDF-Vorlage erhältst du das harmonisierte Label in deutscher Sprache – inklusive druckfähiger Version für den stationären Handel. So kannst du die neuen Informationspflichten frühzeitig und rechtssicher umsetzen.
>> Jetzt im HB Marketplace sichern und rechtzeitig integrieren.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.02.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
13 Kommentare
Kommentar schreiben

Max Sonntag
25.02.2026

Antworten

"Das Gewährleistungslabel ist auch ein universelles Label, was schlicht und ergreifend über das gesetzliche Gewährleistungsrecht aufklärt, was es ja widerum auf im Grunde genommen alle Produkte gibt." Wenn es ein unsiverselles Gewährleistungslabel ist, was im Prinzip für alle neuen Produkte gilt, dann kann man es auch weglassen. Das explizite darauf hinweisen ist in meinen Augen dann eher eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Redaktion
26.02.2026
Ist es aber nicht, weil dadurch eine gesetzliche Informationspflicht erfüllt wird. Die gibt es übrigens schon heute. Schon heute müssen Händler über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren. Der Hinweis befindet sich meist in den AGB.
KatS.
22.02.2026

Antworten

Wenn das Label als Beiblatt beigelegt wird, wo ist dann die Verbindung zu dem gekauften Produkt bzw der Frima wo die Ware gekauft wurde ? Damit hätte der Kunde ja ein universelles Label. Kann er ja dann auf alles Anwenden, was er jemals gekauft hat. Was ist das denn für ein Unfug ?
Redaktion
23.02.2026
Das Gewährleistungslabel ist auch ein universelles Label, was schlicht und ergreifend über das gesetzliche Gewährleistungsrecht aufklärt, was es ja widerum auf im Grunde genommen alle Produkte gibt. Beim Garantielabel müssen Anpassungen vorgenommen werden. Da ist beispielsweise der Garantiegeber zu nennen.
Andreas
22.02.2026

Antworten

Wenn man das als Ausdruck in die Sendung legen kann, braucht man garnichts machen, da dann niemand nachweisen könnte, ob jemals dieses Beiblatt beigelegen hat oder nicht. Sollte der Kunde das feststellen , kann er diesen Mangel ja melden, und dann erhält er das Label nachgesendet. So wird das ein minimaler Aufwand der gegen Null geht.
andreas
22.02.2026

Antworten

Wie ist das nachträgliche Versenden mit Amazon, Ebay umzusetzen ? Versendete Nachrichten in diesen Portalen sind nicht dauerhaft gespeichert. Direkter Email Kontakt zum Kunden ist untersagt In Amazon können Kunden sogar einstellen, das Sie von uns keine Nachrichten erhalten möchten.
Sjaak
21.02.2026

Antworten

Ich finde diese neuen Gewährleistungs- und Garantie-Labels total überflüssig und absurd – wieder so eine bürokratische Erfindung, die den Online-Handel nur komplizierter macht, ohne dass es wirklich jemanden nutzt. Und ehrlich, welcher Kunde interessiert sich schon dafür? Die meisten wollen einfach ihr Produkt schnell und unkompliziert bekommen, und wenn wir ihnen dann noch extra per E-Mail so ein Label hinterherschicken, wirkt das doch nur wie nerviger Spam, der auf den Sack geht und die Inbox zumüllt.
JAM
17.02.2026

Antworten

Vielen Dank für die Vorlage des Gewährleistungslabels. Wenn die EU dies nun wohl zur Verfügung stellt, bekommt man von euch auch die Varianten in anderen Sprachen? - Falls nicht, wo finden sich diese?
Marius
16.02.2026

Antworten

Ist es auch ausreichend, wenn das Label in die Widerrufsrecht-PDF am Ende mit eingebunden wird? Oder muss es zwingend ein separater PDF-Anhang sein?
Andreas
16.02.2026

Antworten

...sorry, aber das wird immer verrückter! Welcher Verbraucher wünscht sich denn das wirklich? Wieso leben wir in einem so absolut realitätsfernen Rechtssystem? Haben Rechtsverdreher wirklich einfach zuviel Zeit?
dirk
16.02.2026
Das Problem ist die EU. Nicht die EU an sich - die ist toll. Und die Grundidee des Binnenmarktes auch. Aber das Prinzip der Gleichwertigkeit aller EU-Mitglieder ist das Problem. So stellt jedes Land einen eigenen EU-Kommissar, der für irgendwas zuständig ist. Also 27 EU-Länder = 27 Kommissare - und je mehr Mitglieder, umso mehr Kommissare, die alle einen eigenen Aufgabenbereich brauchen. Und da der Kommissar in den 5 Jahren seiner Amtszeit ja irgendwas machen muss, sucht er sich mögliche Rechtsfragen, die noch nicht umfassend genug geregelt sind. Wahrscheinlich gibt es dort regelmäßige Brainstorming-Runden nach dem Motto - "Leute, wir brauchen unbedingt noch irgendein neues Gesetz bis zum Ende meiner Amtszeit. Nachher fragen die noch, was ich die ganze Zeit hier in Brüssel gemacht habe... Kommt schon, Ideen auf den Tisch! Lasst euren Gedanken freien Lauf! Niichts ist zu verrückt! Worüber habt ihr euch schon mal aufgeregt? Was könnten wir noch mal ganz neu regeln?!"
Robert Flachenäcker
16.02.2026
Ich wundere mich auch immer wieder und immer mehr. Ich habe dabei überhaupt nichts gegen Verbraucherrechte. Allerdings kann jede und jeder seine Verbraucherrechte im BGB nachlesen. Warum ich als Händler hier den Rechtsberater spielen muss, erschließt sich mir überhaupt nicht.
Sandra
21.02.2026
Es ist schon verrückt, Endkunden überhaupt auf ihre Rechte explizit und wirklich „idiotensicher“ hinweisen zu müssen und das auf möglichst komplizierte Art und Weise. Am besten fragt man doch nach, welche Sprache der Endkunde spricht und ist dann verpflichtet, das ganze auf dessen Sprache zu schicken., Bestellt ein Araber in DE online, dann bitte auf arabisch. Wohnt im Haushalt noch ein Türke, dann bitte zusätzlich auf Türkisch. Oder vielleicht einen USB-Stick mitschicken, damit die Mail nicht verloren geht (weil, wer hebt sich sowas auf? 😂) Ich bin wirklich offen für sinnvolle Gesetze, aber Kunden auf ihre ohnehin bestehenden Rechte explizit erneut und möglichst umständlich hinzuweisen um nicht abgemahnt zu werden, finde ich einfach nur bekloppt. Wie so viele, viele neue Gesetze/Verordnungen/„Maßnahmen“. Aber gut, auch hier freut sich irgendwann der Chinese, dass ihm der Weg geebnet wurde. 😂