In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche schauen wir uns einen Fall aus unserer Kommentarspalte an: Dort wird berichtet, dass Kund:innen Meterware bestellen, ein Stück abschneiden, dies beim Marktplatz als Gewährleistungsfall angeben und die Ware unter voller Erstattung des Kaufpreises zurücksenden. Die Frage ist hier nicht: dreist oder berechtigt? Sondern eher: Wie dreist auf einer Skala von 1 bis 10 kann man eigentlich sein?
„Das ist ja gang und gäbe bei Amazon, um sich vor Rücksendekosten zu drücken. Bei Ebay hat man wenigstens die Möglichkeit, Kunden für seine Angebote zu sperren – bei Amazon nicht. Dort gibt es Kunden, die Meterware bestellen, ein Stück für ihren Gebrauch abschneiden und den Rest als defekt zurücksenden – natürlich gegen volle Rückerstattung. Ein richtiger Volkssport! Solche Kunden bestellen immer wieder und nutzen das System aus. Wir würden uns deshalb auch bei Amazon eine Sperrfunktion wünschen.“ – F26 zu unserem Artikel: „Dreiste Masche bei Ebay? Kunde will Rücksendekosten umgehen“
Grundsatz: Betrug ist kein Kavaliersdelikt
Die Masche wird von der Kundschaft, die sie anwendet, weichgespült als freundlicher Betrug bezeichnet. Letzten Endes ist und bleibt es aber Betrug, wenn die Kundschaft Ware mit Absicht beschädigt und dann unter der Behauptung, sie sei bereits beschädigt angekommen, zurücksendet. Hier wird bewusst ausgenutzt, dass Marktplätze oft schnell zugunsten der Verbraucher:innen entscheiden und entsprechend das Geld erstatten.
Fazit: Zwischen Abwägung und Konsequenzen
Was das für unseren Fall bedeutet, ist klar. Der Händler ist hier definitiv im Recht. Aber: Wie damit umgehen? Händler:innen sind oft in dem Zwiespalt, ob sie den Konflikt bei niedrigem Warenwert „einfach schlucken“ oder aber dagegen vorgehen und sich noch zusätzlich als Rattenschwanz einen Konflikt wegen einer unfairen, negativen Bewertung aufhalsen.
Grundsätzlich ist das Recht auf der Seite der Händler:innen:
- Egal, wie der Marktplatz entscheidet, sie dürfen gegen die Kundschaft vorgehen und auch Mahnungen verschicken.
- Wird beschädigte Ware im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgesendet, besteht ein Anspruch auf Wertersatz.
- Gegen unberechtigte negative Bewertungen können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
- Bei Marktplätzen, wie Ebay, können einzelne Kund:innen ausgesperrt werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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