Gelten Gewährleistungs- und Garantielabel auch für Dienstleistungen?

Veröffentlicht: 11.03.2026
imgAktualisierung: 11.03.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
11.03.2026
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Fragezeichen
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Gewährleistungs- und Garantielabel sollen Verbraucher besser informieren. Doch gelten sie nur für Waren oder auch für Dienstleistungen?


Mit neuen Informationspflichten will die EU Verbraucher künftig transparenter über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie bestehende Garantien informieren. Händler sollen dafür ein standardisiertes Gewährleistungs- sowie ein Garantielabel verwenden. In der Praxis stellt sich jedoch eine wichtige Frage: Gilt dieses Label nur beim Verkauf von Waren oder auch bei Dienstleistungen?

Gilt das Gewährleistungs- und Garantielabel auch für Dienstleistungen?

Kurz gesagt: Nein. Das neue Gewährleistungs- und Garantielabel gilt nur für Waren, nicht für Dienstleistungen.

In Deutschland werden die Informationspflichten über Art. 246 und Art. 246a EGBGB des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Diese Vorschriften verpflichten Unternehmer, Verbraucher vor Vertragsschluss schon jetzt über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu informieren. Sie werden zum Stichtag (27. September 2026) erweitert.

Diese zugrunde liegenden Regelungen beziehen sich jedoch auf Kaufverträge über Waren. Unternehmer informieren über „das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren [...]“, heißt es dazu im Gesetz. Für Dienstleistungsverträge existiert kein entsprechendes harmonisiertes Gewährleistungssystem und deshalb auch keine Pflicht zur Verwendung des Labels.

Das Gewährleistungs- und Garantielabel betrifft also nur Anbieter, die Waren an Verbraucher verkaufen, etwa im Online-Shop oder im stationären Handel. Dienstleister müssen die Labels nicht verwenden.

Veröffentlicht: 11.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 11.03.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Bernhard Flörchinger
17.03.2026

Antworten

Jetzt doch stationärer Handel?
cf
12.03.2026

Antworten

Wie ist es denn bei Software, die zum Download bereitgestellt wird?