Gilt das Gewährleistungs- und Garantielabel auch für Dienstleistungen?
Kurz gesagt: Nein. Das neue Gewährleistungs- und Garantielabel gilt nur für Waren, nicht für Dienstleistungen.
In Deutschland werden die Informationspflichten über Art. 246 und Art. 246a EGBGB des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Diese Vorschriften verpflichten Unternehmer, Verbraucher vor Vertragsschluss schon jetzt über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu informieren. Sie werden zum Stichtag (27. September 2026) erweitert.
Diese zugrunde liegenden Regelungen beziehen sich jedoch auf Kaufverträge über Waren. Unternehmer informieren über „das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren [...]“, heißt es dazu im Gesetz. Für Dienstleistungsverträge existiert kein entsprechendes harmonisiertes Gewährleistungssystem und deshalb auch keine Pflicht zur Verwendung des Labels.
Das Gewährleistungs- und Garantielabel betrifft also nur Anbieter, die Waren an Verbraucher verkaufen, etwa im Online-Shop oder im stationären Handel. Dienstleister müssen die Labels nicht verwenden.
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