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Garantielabel ab September: Der unterschätzte Aufwand für Shops

Veröffentlicht: 20.08.2026
imgAktualisierung: 20.08.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
20.08.2026
img 20.08.2026
ca. 4 Min.
Eine panische Frau erstellt Garantielabels
Erstellt mit KI
Das neue Garantielabel kommt in wenigen Wochen. Damit verbunden ist ein nicht zu unterschätzender Aufwand.


Ab 27. September 2026 schreibt die Europäische Union Grafiken für gesetzliche Mängelrechte und freiwillige Zusagen vor. Während das sogenannte Gewährleistungslabel auf ein einheitliches, statisches Design setzt, fordert das Garantielabel individuelle Pflege. Für Online-Shops bedeutet dies eine umfassende Bestandsaufnahme ihres Sortiment sowie Anpassungen im Shop-System.

Checkliste

Während das starre Gewährleistungslabel rasch in Online-Shops eingebaut ist, entpuppt sich das Garantielabel als massiver Zeitfresser, wenn viele Artikel mit Garantien beworben werden. Es erfordert individuelle Datenpflege und technische Umbauten im Frontend, deren Schritte wir nachfolgend durchgehen.

Schritt 1: Wer und was ist betroffen?

Nicht das gesamte Sortiment muss zwingend mit einem Garantielabel ausgestattet werden, eine Massenbearbeitung ist folglich nicht für jedes Unternehmen nötig. Im ersten Schritt steht zunächst die Bestandsanalyse und die Frage: Für welche Produkte brauche ich überhaupt ein Garantielabel?

Die Pflicht, ein Garantielabel im Shop anzuzeigen, greift exklusiv

  • bei Herstellergarantien,
  • die kostenfrei angeboten werden,
  • die explizit die Haltbarkeit der gesamten Ware betreffen und
  • eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren aufweisen.

Zudem ist es nur nötig, wenn der Hersteller dem Händler eine Information über eine bestehende Garantie auch tatsächlich zur Verfügung stellt und man die Garantien werblich einsetzt. Es ist jedoch nach jetzigem Stand nicht nötig, aktiv bei jedem Produkt zu prüfen, ob es irgendwo eine Herstellergarantie gibt.

Nur dann wird das Garantielabel zur Pflicht. Wer 20.000 Artikel im Sortiment hat, die jedes für sich genommen mit einer Garantie beworben werden, muss jedes dieser 20.000 Produkte einzeln von Schritt eins bis fünf anpacken.

Schritt 2: Informationsbeschaffung

Es gilt, bei Lieferanten und Herstellern die exakten Garantiebedingungen anzufragen, falls diese im eigenen System bisher nicht systematisch gepflegt wurden. Dieser Aufwand kann je nach Umfang des Sortiments ungeahnte Ausmaße annehmen. Dieser manuelle Aufwand wird in den verbleibenden Wochen bis September zur Bewährungsprobe

Schritt 3: Erstellung der Grafiken 

Die Europäische Union stellt zwar das Grunddesign für das Garantielabel zur Verfügung. Doch damit ist es nicht getan. Das Garantielabel ist eine dynamische Vorlage, die zwingend editiert werden muss. Es verlangt unter anderem folgende Variablen:

  • die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen;
  • die Worte „Brand/Trademark“ sind durch den Namen des Herstellers zu ersetzen, der die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt;
  • die Worte „Model identifier“ sind durch die Modellkennung zu ersetzen, für die der Hersteller die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt.

In der Kennzeichnung ist, auch für die editierbaren Felder, die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden. Alles andere darf wiederum nicht editiert werden, sondern muss so belassen werden.

Die Grafiken bekommt man unter anderem vom jeweiligen Garantiegeber oder ein Shop muss sie selbst erstellen (lassen). Unter anderem hat der Marktplatz Kaufland Anfang des Jahres angekündigt, die technischen Voraussetzungen im System schaffen zu wollen: Händler können beim Einstellen des Angebots die nötigen Informationen hinterlegen, sodass das entsprechende Label automatisch generiert und ausgespielt wird. Auch der Händlerbund arbeitet an einem Editor, sodass Händler ihre Garantielabels eigenständig und passgenau konfigurieren und herunterladen können. Ein Release erfolgt voraussichtlich Anfang September.

Schritt 4: Umsetzung im Shop

Das Garantielabel muss

  • in Teilen unverändert, in Teilen editiert auf die jeweiligen Garantiedaten (s. o.),
  • in hervorgehobener Weise,
  • leicht erkennbar,
  • verständlich,
  • in farbiger Form und
  • vor Vertragsschluss

dargestellt werden.

Für Online-Shops erlaubt die Verordnung ausdrücklich eine verschachtelte Darstellung des Garantielabels. Das bedeutet, dass das Label zunächst verkleinert oder eingeklappt angezeigt werden darf. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf das Vorschaubild auf einem Touchscreen vollständig erscheinen:

Geschachtelte Anzeige des Garantielabels

Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.

Schritt 5: Bestandteil der Auftrags- bzw. Bestellbestätigung

Bei Fernabsatzverträgen ist das Unternehmen verpflichtet, der Kundschaft nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung zur Verfügung zu stellen, in der beispielsweise die Rechtstexte enthalten sind. Dazu gehören künftig auch das Gewährleistungslabel sowie ggf. das entsprechende Garantielabel.

Diese Dateien müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Als dauerhafte Datenträger gelten insbesondere E-Mail, ggf. mit PDF- oder Image-Anhang oder in Papierform im Paket. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Informationen dauerhaft speichern und unverändert wiedergeben kann. Ein bloßer Hinweis auf die Webseite des Unternehmers oder eine nachträgliche Verlinkung genügt diesen Anforderungen ausdrücklich nicht.

Shop-Systeme müssen also hier wieder das passende Garantielabel aus der Warenwirtschaft heraussuchen und in der Bestellbestätigung oder Vertragsbestätigung produktgenau ausgeben.

Wer das Garantielabel nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig einbindet, verstößt gegen eine vorvertragliche Informationspflicht. Das macht Verstöße grundsätzlich abmahnfähig und Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände können hier ansetzen.

Hinweis: Dieser Artikel behandelt ausschließlich das Garantielabel (GARAN-Kennzeichnung) für Haltbarkeitsgarantien. Die verpflichtende Gewährleistungsmitteilung, die auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweist, betrifft grundsätzlich jeden Online-Shop mit Warenverkauf an Verbraucher, unabhängig davon, ob eine Herstellergarantie besteht. Sie darf bei der Umsetzung nicht vergessen werden und erfordert einen eigenen Check.

Veröffentlicht: 20.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.08.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
15 Kommentare
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DerECommerceDude
27.08.2026

Antworten

auch noch eine spezielle schriftart muss es sein? die spinnen doch! es wird zeit dass endlich eine partei an die macht kommt die tatsächlich liberal ist und sich für den bürger einsetzt!
Christian W.
25.08.2026

Antworten

Wir verkaufen unsere Produkte in unserem ONlineshop, auf die wir 2 Jahre Garantie geben. Dazu kann man sich bei uns eine Garantieverlängerung von +3 Jahren kaufen. Müssen wir hier tätig werden und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Redaktion
26.08.2026
Hallo Christian, in dem Fall wie du ihn beschreibst beschränkt sich die neue EU-Kennzeichnungspflicht auf die gesetzliche Gewährleistung, während das neue EU-Garantielabel („GARAN“) für die konkreten Garantieangebote nicht gilt. Das harmonisierte EU-Garantielabel („GARAN“) zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Gewährung direkt durch den Hersteller. - Abdeckung der gesamten Ware. - Dauer von MEHR als 2 Jahren. - Gewährung ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher. Viele Grüße, die Redaktion
umweltfuxx
21.08.2026

Antworten

Wir haben einige Artikel im Sortiment, die vom Hersteller oder durch uns zusammengestellt sind ("Komplettsysteme"). Hierbei haben einige Komponenten 25 Jahre Garantie, andere 5 Jahre und wiederum andere Komponenten nur die gesetzliche Gewährleistung. Wie müssen wir das denn darstellen? Und geht das überhaupt? Andere Frage: Ein Hersteller verknüpft die Garantie mit einer Bedingung (Einbau durch Fachfirma). Ist diese Garantie auch darstellbar, da die auf dem Label die Bedingungen nicht genannt werden können?
Redaktion
24.08.2026
Hallo umweltfuxx, vielen Dank für die spannende Frage. Eine Darstellung eines Komplettsystems über das harmonisierte GARAN-Label ist aus unserer Sicht nicht möglich und nicht vorgesehen. Die Verordnung schreibt ausdrücklich vor, dass das GARAN-Label nur verwendet werden darf, wenn eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware (und nicht nur für einzelne Teile davon) für mehr als zwei Jahre gilt. Weisen einzelne Komponenten abweichende Garantiezeiten auf oder greift teils nur die gesetzliche Gewährleistung, ist das Kriterium aus unserer Sicht nicht erfüllt. Ergo: Für diesen Fall müssen nicht verschiedene Garantielabels eingebunden werden. Aber: Die gestaffelten Garantiezeiten müssen natürlich stattdessen trotzdem wie bisher in der allgemeinen Produktbeschreibung und den regulären Informationen benannt werden, wenn gewünscht. Zur 2. Frage: An Bedingungen geknüpfte Garantien (wie ein Fachbetriebseinbau) schließen die Nutzung des Labels nicht aus, da Details in den begleitenden Garantiebedingungen ausgewiesen werden. Viele Grüße, die Redaktion
Sebastian H.
21.08.2026

Antworten

Also einfach nicht mit der Garantie werben und man erspart sich Stunden an Arbeit und Geld? Gleichzeitig schützt man sich vor Abmahnungen! Ist das Richtig?
Redaktion
24.08.2026
Ganz so einfach ist es leider nicht. 😅 Liegen dir die Informationen über eine entsprechende Herstellergarantie vor, musst du diese auch berücksichtigen und das Garantielabel entsprechend einbinden. Einfach die Werbung mit der Garantie wegzulassen, befreit dich dann nicht von der Informationspflicht. Immerhin: Du musst nach aktuellem Stand nicht dein gesamtes Sortiment aktiv daraufhin durchforsten, ob irgendwo eine bislang unbekannte Herstellergarantie existiert.
Bob
21.08.2026

Antworten

Wenn ich aber nicht mit Lebensdauer Haltbarkeit etc. werbe, muss ich auch kein Label anbringen?
Redaktion
24.08.2026
Nicht die Werbung ist der entscheidende Punkt. Wenn dir Informationen über eine entsprechende Herstellergarantie vorliegen, musst du darüber informieren und das Garantielabel einbinden – auch wenn du selbst nicht mit „Lebensdauer“, „Haltbarkeit“ oder der Garantie werben möchtest. Du musst allerdings nicht aktiv bei jedem Produkt recherchieren, ob der Hersteller möglicherweise irgendwo eine solche Garantie anbietet.
Steffen
27.08.2026
Im 1 Schritt schreiben Sie: " Es ist jedoch nach jetzigem Stand nicht nötig, aktiv bei jedem Produkt zu prüfen, ob es irgendwo eine Herstellergarantie gibt." Im Schritt 2 heißt es dann aber: "Es gilt, bei Lieferanten und Herstellern die exakten Garantiebedingungen anzufragen" Das ist für mich ein klarer Widerspruch.
Redaktion
27.08.2026
Hallo Steffen, das ist kein Widerspruch. Es muss nicht recherchiert werden, OB es eine Garantie gibt. Wenn allerdings bekannt ist, dass eine Herstellergarantie gewährt wird und diese im Shop ausgewiesen wird, DANN müssen auch die bedingungen recherchiert werden. Viele Grüße die Redaktion
Julia
20.08.2026

Antworten

In dem offiziellen Hinweisblatt zum Garantielabel (Stand 26.05.2026) steht "Es kommt nicht darauf an, ob man die Herstellergarantie explizit werblich erwähnen möchte → entscheidend ist lediglich, ob eine Herstellergarantie tatsächlich besteht", was Ihrer Aussage ("Zudem ist es nur nötig, wenn der Hersteller dem Händler eine Information über eine bestehende Garantie auch tatsächlich zur Verfügung stellt und man die Garantien werblich einsetzt.") meinem Verständnis nach widerspricht. Berufen Sie sich auf aktuellere Informationen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Redaktion
24.08.2026
Danke für den Hinweis! Wir werden unser Hinweisblatt an dieser Stelle noch einmal genauer prüfen und die Formulierung entsprechend präzisieren. Entscheidend ist tatsächlich, dass das Bestehen einer Herstellergarantie maßgeblich ist und nicht, ob der Händler diese gezielt werblich hervorheben möchte. Die Abgrenzung, wann Händler von einer bestehenden Garantie Kenntnis haben bzw. welche Nachforschungspflichten bestehen, werden wir dabei noch einmal deutlicher herausarbeiten.
AirDae
20.08.2026

Antworten

Frage zu dem Punkt "die Worte „Brand/Trademark“ sind durch den Namen des Herstellers zu ersetzen, der die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt;" -> Soll hier der Hersteller oder die Marke an sich genannt werden? Ein Beispiel: Wenn es auf das Getränk Fanta eine Garantie gäbe, müsste laut o.g. Zitat "Coca Cola" als Hersteller eingetragen werden, nicht "Fanta" als Marke. Ich würde aber eher meinen, dass 'Fanta' als Marke genannt werden muss, da sich die die Garantie genau auf diese Marke bezieht?
Redaktion
20.08.2026
Hallo AirDae, danke für die Nachfrage, da der Platzhalter im Musterfeld („Brand/Trademark“) auf den ersten Blick tatsächlich etwas irreführend wirkt. Laut den Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung müssen die Worte jedoch ausdrücklich durch den Namen des Herstellers ersetzt werden, der die Garantie gewährt – in Ihrem Beispiel wäre das also rechtlich tatsächlich „Coca-Cola“, bzw. die Coca-Cola Company. Maßgebend ist für den Gesetzgeber hier die juristische Person, die als Garantiegeber dafür einsteht. Viele Grüße, die Redaktion