Neben Online-Shops trifft die Pflicht zur standardisierten Kennzeichnung von Gewährleistungen und gewerblichen Haltbarkeitsgarantien auch den stationären Handel. Ab Ende September 2026 gelten klare Format- und Platzierungsregeln auch beim Offline-Verkauf.
Standardisierte Kennzeichnung auch im stationären Handel
Ab dem 27. September 2026 müssen Händlerinnen und Händler ihre Kundschaft auch an sämtlichen Verkaufsstellen strukturiert über gesetzliche Mängelrechte und freiwillige Haltbarkeitsgarantien informieren. Das betrifft sowohl Geschäfte als auch Marktstände o.ä.
Während im Online-Handel zwingend farbige Darstellungen vorgeschrieben sind, gestattet der Verordnungstext für Verträge außerhalb des Online-Fernabsatzes auch schwarz-weiße Druckversionen.
A4 an der Kasse, kompaktes Label am Regal
Für die Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht schreibt die EU-Kommission im physischen Handel ein Mindestformat von DIN A4 vor. Dieser Hinweis muss im Verkaufsraum gut sichtbar platziert werden. Denkbar ist etwa ein zentraler Aushang im Kassenbereich. Ansonsten unterscheidet sich das Label nicht, es hat denselben Inhalt. Die Mitteilung informiert über Mindestfristen, kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie die Voraussetzungen für Kaufpreiserstattungen.
Reicht die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie eines Herstellers über mehr als zwei Jahre hinaus, deckt das gesamte Produkt ab und verursacht keine Zusatzkosten, greift zusätzlich die neue GARAN-Kennzeichnung. Dieses Label fällt mit einer Mindestgröße von 95 × 100 mm kompakter aus. Es ist unmittelbar am Produkt, auf der Verpackung oder direkt am Verkaufsregal anzubringen, damit die Kundschaft weiß, für welches Produkt was gilt.
Wer Ware mit erweiterten Herstellergarantien führt, muss Produktdaten und Regalauszeichnungen rechtzeitig an die Vorgaben anpassen, um Abmahnrisiken ab Herbst 2026 zu vermeiden.
Keine Werbung, keine Pflicht
Allerdings: Im stationären Handel gilt bezüglich der Informationsbeschaffung dasselbe Prinzip wie im Online-Shop. Für Händlerinnen und Händler besteht keine aktive Nachforschungspflicht. Die Pflicht zur Anbringung des GARAN-Labels greift nur dann, wenn der Hersteller die erforderlichen Daten zu einer kostenlosen, mehr als zweijährigen Haltbarkeitsgarantie für das gesamte Produkt von sich aus zur Verfügung stellt und auch im Geschäft damit geworben wird.
Fehlen entsprechende Herstellerangaben und wirbt das Geschäft im Verkaufsraum nicht mit einer Garantie, muss auch kein GARAN-Label angebracht werden. Druckt der Hersteller jedoch ein Garantie-Logo, ein Siegel oder einen entsprechenden Hinweis direkt auf die Produktverpackung, gilt die Information als Werbung und als offiziell gegenüber dem Handel bereitgestellt. In diesem Moment reicht das bloße Passivbleiben der Verkaufsstelle nicht mehr aus.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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