Geltungs- und Anwendungsbereich
Wofür gilt das BFSG?
Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. Dienstleistungen und Produkte, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden, z. B. Online-Shops, elektronische Terminbuchungs-Webseiten (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BFSG fallen würde)
- ggf. Blogs, Foren oder Präsentationsseiten
- Hardwaresysteme und Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher, z. B. Notebooks
- Selbstbedienungsterminals, z. B. Ticketautomaten
- sogenannte Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für elektronische Kommunikationsdienste und audiovisuellen Mediendiensten, z. B. Amazon Fire TV Stick oder Spielekonsolen
- E-Books und E-Book-Lesegeräte
- Elektronische Kommunikationsdienste, z. B. Mobiltelefone, Tablets, Router, Modems
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich Apps
- elektronische Ticketdienste, z. B. für Flugtickets oder Boardingkarten
- Bankdienstleistungen
Wer gilt als Wirtschaftsakteur im Sinne des BFSG?
Ein Wirtschaftsakteur ist jeder, der ein Produkt oder eine Dienstleistung auf dem Markt bereitstellt. Dazu gehören:
- Hersteller
- Bevollmächtigte
- Einführer (Importeure)
- Händler
- Dienstleistungserbringer (z. B. Betreiber eines Online-Shops)
Gibt es Ausnahmen vom BFSG?
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Zudem können Unternehmen eine Ausnahmeregelung beanspruchen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt oder wesentliche Veränderungen am Produkt selbst erfordert.
Wie wird die Anzahl der Beschäftigten eines Kleinstunternehmens berechnet?
Die Berechnung der Beschäftigtenzahl erfolgt auf Basis sogenannter Jahresarbeitseinheiten (JAE). Dabei gilt:
- Vollzeitkraft = 1 JAE
- Teilzeitkraft (50 Prozent) = 0,5 JAE
- Saisonarbeiter (für 6 Monate) = 0,5 JAE
- Azubis und Mitarbeiter in Elternzeit = zählen nicht mit
Beispielrechnung:
Ein Unternehmen hat
- 2 Vollzeitkräfte (2 JAE),
- 2 Teilzeitkräfte (50 Prozent) (1 JAE),
- 1 Saisonarbeiter (0,5 JAE) und
- 1 Azubi und 1 Mitarbeiter in Elternzeit (0 JAE)
Gesamt: 3,5 JAE. Das Unternehmen zählt als Kleinstunternehmen (da unter 10 Personen).
Wann liegt eine „unverhältnismäßige Belastung“ nach BFSG vor?
Unternehmen können sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, wenn die Umsetzung wirtschaftlich oder technisch unzumutbar ist. Hohe Kosten, zusätzlicher Personalaufwand oder technische Einschränkungen können als Argumente dienen. Jede Ausnahme muss jedoch schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden. Dies kann dazu führen, dass das Berufen auf die Ausnahme einen ähnlich hohen Aufwand bedeutet, als würde man die BFSG-Anforderungen umsetzen.
Müssen B2B-Online-Shops barrierefrei sein?
Grundsätzlich gilt das BFSG nur für den B2C-Bereich, also für Online-Shops und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Reine B2B-Shops, die ausschließlich für Geschäftskunden zugänglich sind, unterliegen diesen Anforderungen nicht.
Allerdings gibt es eine entscheidende Voraussetzung: Der Shop muss technisch so gestaltet sein, dass Privatpersonen auch tatsächlich keine Bestellungen tätigen können. Um dies sicherzustellen, sollten Unternehmen die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, beispielsweise Pflichtfelder für Unternehmensdaten wie Umsatzsteuer-ID oder Handelsregisternummer im Bestellvorgang integrieren.
Sollte ein Shop keine klare Abgrenzung zwischen B2B- und B2C-Kunden vornehmen, besteht das Risiko, dass er als B2C-Angebot gewertet wird – in diesem Fall wäre Barrierefreiheit verpflichtend.
Gilt das BFSG auch für reine Präsentationsseiten ohne Kaufmöglichkeit?
Reine Informationsseiten, die keine Möglichkeit zum Kauf oder zur Buchung bieten, müssen nicht zwingend barrierefrei sein, denn hier wird weder ein Verkauf angebahnt noch abgeschlossen. Das BFSG gilt für diese Webseiten also prinzipiell nicht.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Sobald eine Webseite eine Buchungsfunktion, eine Login-Funktion oder ein „Bezahlen mit Daten“-Modell enthält, muss die Geltung der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden. Ein Online-Friseurterminsystem wäre zum Beispiel betroffen, während eine einfache Handwerker-Website mit Vorstellung des Unternehmens nicht unter die Pflicht fällt.
Fallen digitale Schnittmuster und PDF-Anleitungen unter das BFSG?
Digitale Schnittmuster und PDF-Anleitungen fallen nach jetzigem Stand nicht unter die Definition von E-Books gemäß BFSG, da sie meist nicht die Merkmale eines Buches aufweisen und typischerweise durch Scrollen statt Blättern navigiert werden. Daher besteht für diese Formate keine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit.
Dennoch sollten Anbieter beachten, dass ihr Online-Shop selbst unter das BFSG fallen kann und somit barrierefrei gestaltet sein muss. Das gilt auch, wenn dort wichtige Dateien und PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt werden (z. B. Rechtstexte, Garantiebedingungen, Produktdatenblätter). Diese müssen barrierefrei sein.
Ab wann gilt das BFSG?
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Unternehmen müssen bis dahin ihre betroffenen Produkte und Dienstleistungen anpassen, wenn sie unter das BFSG fallen. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen können je nach Branche weitere Übergangsfristen gelten.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben