Falschlieferung einfach entsorgen? Diese Rechte und Pflichten gelten wirklich

Veröffentlicht: 05.01.2026
imgAktualisierung: 05.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 4 Min.
05.01.2026
img 05.01.2026
ca. 4 Min.
Karikatur von drei Männern, die nicht sehen, hören oder sprechen wollen, basierend auf dem "Drei-Affen-Prinzip".
Erstellt mit KI
Was passiert bei einer Falschlieferung? Dieser Beitrag beleuchtet, welche Pflichten Kund:innen haben.


Hin und wieder kommt es vor, dass Kund:innen behaupten, es sei eine falsche Ware geliefert worden. In der Regel belegen sie diese Falschlieferung mit einem Foto oder senden die vermeintlich falsche Ware einfach zurück. Manchmal jedoch verhalten sich Kund:innen merkwürdig. Über ein solches Verhalten berichtet auch ein Händler im Sellerforum:

Wir haben hier wieder so einen typischen Fall von überheblichem Juristen:

Ein Herr bestellt etwas und bekommt einen vermeintlich falschen Artikel zugesandt.

Eine pampige und unfreundliche Mail kommt dann heute, angeblich nochmals: Wir hätten den falschen Artikel geschickt.

Die Essenz der Mail: Er behauptet, einen falschen Artikel bekommen zu haben, und ist pampig, dass wir nicht auf seine erste Mail reagiert hätten.

Und noch der Zusatz: Er könne diesen falschen Artikel nach geltendem Recht einfach wegwerfen und von uns dennoch die Lieferung des bestellten Artikels beanspruchen.

Leider war der Herr nicht in der Lage, unsere Mailadresse richtig zu schreiben, sodass die erste Mail von gestern nur durch eine Bounce-Mail bemerkbar gewesen wäre.

Wir haben heute innerhalb von wenigen Minuten auf die erste hier eingegangene Mail geantwortet und höflich gebeten, uns ein Foto der Lieferung zu schicken, damit wir sehen können, was da schiefgelaufen sein könnte.

Seine Antwort: „Fotos muss ich nicht machen.“

Wir haben dann den Kunden angerufen und zu erfahren versucht, was denn geliefert worden sei: Seine Frau behauptet, der Mann sei gerade nicht zu sprechen, und da sie das Paket ohnehin zurücksenden würden, wäre auch egal, was da geliefert worden sei.

Er will natürlich ein Retourenlabel, was wir ihm auch schicken werden, obwohl wir vermuten, dass er die eigentlich bestellte Ware (ein bruchgefährdeter, sehr dünner Artikel) gar nicht ausgepackt hat, da dieser innerhalb der Verpackung noch einmal extra mit steifer Pappe geschützt worden ist.

Was der Kunde vermutlich als Falschlieferung erkannt hat, sind kostenlose Beigaben von ähnlichen, aber mit Mängeln behafteten Teilen, die oben in dem Paket lagen. Anhand fehlender Artikelnummer wäre schon erkennbar gewesen, dass diese nicht der bestellte Artikel sein konnten.

Wir sind jetzt schon mächtig gespannt, wenn die Rücksendung hier eingeht. Wir würden dann, falls er falsch liegt und der richtige Artikel im Karton gelegen hat, den Kaufpreis abzüglich der Retourenkosten erstatten und sind im Fall des Falles auf eine lange Brieffreundschaft eingestellt.

Einfach unglaublich, was da promovierte Juristen im Dienste des Staates verzapfen. Unfreundliche, pampige Mails, unwahre Behauptungen: Der Kunde könne den angeblich falschen Artikel einfach vernichten und dann auf einer Nachlieferung bestehen, und null Kooperation, indem man ein Foto der Lieferung schickt. Zum Kotzen.

Schauen wir uns doch mal an, welche Rechte der Kunde hier wirklich hat.

Beitrag im Sellerforum vom 16. Dezember 2025

Darf der Kunde einen angeblich falsch gelieferten Artikel einfach wegwerfen und trotzdem Nachlieferung verlangen?

Nein. Bei einer Falschlieferung liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB). Der Kunde hat dann Gewährleistungsrechte, insbesondere Nacherfüllung (§ 439 BGB).

Aber:

  • Der Kunde ist verpflichtet, die mangelhafte Sache herauszugeben (§ 439 Abs. 5 BGB).
  • Er darf die Ware nicht vernichten, entsorgen oder behalten, um dennoch Ersatz zu verlangen.
  • Eine eigenmächtige Vernichtung kann Schadensersatzpflichten auslösen (§ 280 BGB).

Kurz: Ohne Rückgabe keine Nachlieferung. Das Gegenteil zu behaupten, ist schlicht falsch.

Aber: Gab es da nicht etwas mit unbestellter Ware?

Anders sieht es aus, wenn sogenannte unbestellte Ware versendet wird. In solchen Fällen darf die Kundschaft mit der Ware anfangen, was sie will, sie also auch wegwerfen. Von so einer unbestellten Ware spricht man aber, wenn keinerlei Vertragsbeziehung zum Versandunternehmen besteht. In diesem Fall hier wurde aber ganz offensichtlich etwas bestellt.

Muss der Kunde Fotos der Lieferung machen und zur Verfügung stellen?

Nein, eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Aber:

  • Der Kunde unterliegt einer Mitwirkungspflicht bei der Nacherfüllung.
  • Die Bitte um Fotos ist zumutbar, verhältnismäßig und branchenüblich.
  • Verweigert der Kunde jede Mitwirkung, kann das seine Ansprüche faktisch verzögern oder erschweren.

Heißt: Er muss keine Fotos machen – aber wer jede Kooperation verweigert, darf sich nicht wundern, wenn die Klärung länger dauert oder Streit entsteht.

Fazit: Mitwirkungspflichten der Kundschaft auch bei Fehler durch den Shop

Der Kunde will eine Neulieferung. Das Recht hat er bei einer Falschlieferung, allerdings muss er dafür auch was tun. Er ist verpflichtet, den angeblich falsch gelieferten Artikel herauszugeben und an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört zumindest, dem Händler die Möglichkeit zu geben, die Falschlieferung zu prüfen – etwa durch Rücksendung der Ware oder durch zumutbare Angaben zum Inhalt der Lieferung. Wer stattdessen jede Kooperation verweigert, die Ware vernichtet oder entsorgt und dennoch auf einer Neulieferung besteht, handelt nicht im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Rechte aus einer Falschlieferung gibt es nicht ohne Mitwirkungspflichten.

Veröffentlicht: 05.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 05.01.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben