In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um ein zu kleines Kuscheltier: Eine Frau bestellt online für ihren Enkel ein Kuscheltier. Dieses soll gut 70 Zentimeter groß sein. Geliefert wird nur eines mit einer Größe von 20 Zentimeter. Die Frau meldet sich umgehend beim Shop und möchte einen Preisnachlass. Zu Recht?
Der Fall basiert auf einem Beitrag aus unserer Kommentarspalte:
„Hallo, ich habe auf einem Onlinemarktplatz ein Kuscheltier bestellt, das von einem Dritthändler angeboten wurde. Es war mit einer Höhe von 68 cm deklariert, ist aber nur rund 20 cm hoch. Für diese Größe hätte ich den Preis von 28 Euro nicht bezahlt, d.h. ich hätte es gar nicht erst bestellt. Ich habe den Verkäufer kontaktiert, der sich jedoch nicht auf einen Preisnachlass einlassen möchte. Ich bin der Meinung, etwas dreimal höher anzugeben als es eigentlich ist ist unlauterer Wettbewerb und Irreführung/Täuschung. Da mein Enkelsohn sich dieses Kuscheltier so sehr wünscht und ich vor Weihnachten nun kein anderes mehr bekomme, würde ich es gern behalten, nur eben mit einem Preisnachlass.“
Grundsatz: Zusammenspiel von Nacherfüllung und Preisminderung
Das Gewährleistungsrecht eröffnet Käufer:innen bei einem Sachmangel mehrere Möglichkeiten. Neben der Wahl der Art der Nacherfüllung – also Nachbesserung oder Neulieferung – kommt auch eine Preisminderung in Betracht. Das bedeutet: Die Kundschaft behält die Ware, zahlt aber weniger als ursprünglich vereinbart.
Voraussetzung für die Minderung ist grundsätzlich, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Auf die Fristsetzung kann jedoch verzichtet werden, wenn
- sich trotz einer vom Unternehmer vorgenommenen Nacherfüllung erneut ein Mangel zeigt,
- der Mangel so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Minderung gerechtfertigt erscheint,
- der Händler die ordnungsgemäße Nacherfüllung – berechtigt oder unberechtigt – verweigert hat oder
- nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Händler nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
In diesen Fällen darf der Kaufpreis unmittelbar gemindert werden. In welchen Konstellationen konkret auf eine Fristsetzung verzichtet werden kann, muss allerdings weiterhin durch die Rechtsprechung geklärt werden.
Fazit: Fristsetzung fehlte
Was bedeutet das für diesen Fall? Die Kundin hätte zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Zwar spricht auf den ersten Blick vieles dafür, dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist, weil offenbar falsche Angaben zur Größe des Kuscheltiers gemacht wurden. Genauso gut kann es sich jedoch um einen schlichten Verpackungs- oder Versandfehler handeln, bei dem lediglich das falsche Produkt geliefert wurde.
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