Darum verlieren viele Selbständige bei Amazonkäufen unnötig Umsatzsteuer

Veröffentlicht: 11.09.2025
imgAktualisierung: 11.09.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.09.2025
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ca. 2 Min.
Amazon-Logo auf Smartphone
prykhodov / Depositphotos.com
Viele Unternehmer zahlen bei Amazon-Einkäufen unnötig Steuern. Wir erklären die Ursache und wie sich das Problem lösen lässt.


Viele Menschen nutzen Amazon längst nicht mehr nur für private Einkäufe. Ob Kaffee, Verpackungsmaterial, Ersatzteile oder technisches Zubehör – die Plattform ist inzwischen auch für zahlreiche Unternehmen eine bequeme und schnelle Bezugsquelle im Arbeitsalltag.

Bei der Rechnungslegung kann jedoch eine steuerliche Stolperfalle auftreten. Wer die ausgewiesene Umsatzsteuer wie gewohnt als Vorsteuer abziehen möchte, stößt unter Umständen auf Probleme. Im schlimmsten Fall bleibt der Vorsteuerabzug verwehrt und es entstehen unnötige Mehrbelastungen. Auf diese Steuerfalle bei Amazon hat der Steuer-Influencer Oliver Stöhring (@ollinichtimdienst) aufmerksam gemacht, der auf Instagram regelmäßig praxisnahe Tipps aus seiner Zeit beim Finanzamt teilt.

Im Folgenden zeigen wir, wie Unternehmen dieses Problem mit wenigen Schritten vermeiden können.

Das steuerliche Problem bei Amazon im Detail

Für das Finanzamt bedeutet das: Der Einkauf gilt umsatzsteuerlich als innergemeinschaftlicher Erwerb. In diesem Fall müsste Amazon eine Nettorechnung ausstellen; das kaufende Unternehmen erfasst dann die Erwerbsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung und kann sie – bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht – gleichzeitig als Vorsteuer abziehen (steuerlicher Nettoeffekt: 0 Euro).

Kommt es stattdessen zu einem falschen Steuerausweis (Bruttorechnung mit Umsatzsteuer, obwohl ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt), entsteht ein Problem: Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar; gleichwohl ist die Erwerbsteuer im Inland zu erfassen. Unterm Strich droht damit eine vermeidbare steuerliche Mehrbelastung – bis zur Rechnungskorrektur durch den Aussteller.

Rechenbeispiel

Ein Betrieb bestellt Büromaterial im Wert von 100 Euro netto über Amazon (Rechnung mit 119 Euro brutto, LU-USt-IdNr.):

  • Der Betrieb zahlt 119 Euro an Amazon.
  • Die 19 Euro Umsatzsteuer sind falsch ausgewiesen → kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Zusätzlich: 19 Euro Erwerbsteuer im Inland zu erfassen.
  • Nettoeffekt: 19 Euro zu viel gezahlt – solange die Rechnung nicht korrigiert wird.

Die Lösung: Rechnungen und Einstellungen prüfen

Damit keine unnötige Umsatzsteuer anfällt, sollten Unternehmen regelmäßig einen Kontrollblick auf ihre Amazon-Rechnungen werfen. Taucht dort eine LU-USt-IdNr. auf, spricht das für einen innergemeinschaftlichen Erwerb. In diesem Fall ist entscheidend, dass im Amazon-Konto die eigene USt-IdNr. hinterlegt ist und das Konto als Amazon Business geführt wird. Nur dann stellt Amazon Nettorechnungen aus; das Unternehmen meldet die Erwerbsteuer an und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab – Nettoeffekt: 0 Euro.

Wer diese Einstellungen bereits vorgenommen hat, kann beruhigt sein. Wer unsicher ist, sollte sie einmal überprüfen – das kostet nur wenige Minuten und verhindert, dass über Monate hinweg unnötige Steuerlast entsteht.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 11.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Allen
12.09.2025

Antworten

Hallo, ohne nun den Beitrag des Steuer-Influencers zu kennen, wir haben unsere Rechnungen seit 2022 nochmals überprüft. Für Waren, welche direkt von Amazon.de verkauft und verschickt werden, ist auf den Rechnungen von Amazon.de immer eine DE-USt-IdNr. angegeben. Wie sieht dies dann in diesem Falle mit dem Vorsteuerabzug aus? Vielen dank im Voraus und freundliche Grüße Allen
Redaktion
12.09.2025
Hallo Allen, wenn auf der Rechnung von Amazon.de eine deutsche USt-IdNr. steht und Umsatzsteuer ausgewiesen ist, dann ist alles in Ordnung und du musst nichts befürchten. Du kannst diese ganz normal als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt, die weiteren formalen Rechnungsanforderungen sind erfüllt und der Einkauf ist fürs Unternehmen bestimmt. Viele Grüße, die Redaktion