Expressversand: Händler müssen Zusatzkosten nicht erstatten

Veröffentlicht: 02.04.2025
imgAktualisierung: 02.04.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.04.2025
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Fake oder Fakt?
Händlerbund
Widerruft die Kundschaft eine Online-Bestellung, müssen die Versandkosten erstattet werden. Aber gilt das auch für zusätzliche Kosten?


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Online einkaufen ist bequem – und dank des gesetzlichen Widerrufsrechts auch risikofrei. Verbraucher:innen können ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen widerrufen. Doch was passiert mit den Versandkosten, wenn der gesamte Kauf rückgängig gemacht wird? Diese müssen bekanntlich von den Händler:innen erstattet werden. Aber gilt das auch für die Mehrkosten eines Expressversands?

Händler müssen auch Versandkosten erstatten

Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz: Wenn die Kundschaft von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, sind Händler:innen verpflichtet, alle geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten – das betrifft nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Kosten für die Lieferung. Gemeint sind damit allerdings nur die Versandkosten der Standardlieferung, also die günstigste Lieferoption, die der Händler anbietet.

Die meisten Händler:innen weisen in ihrer Widerrufsbelehrung daher ausdrücklich darauf hin, dass „alle Zahlungen inklusive der Standardlieferkosten erstattet werden (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten für eine andere Versandart)“. Das bedeutet: Unabhängig davon, ob die Versandkosten separat ausgewiesen wurden oder bereits im Gesamtpreis enthalten waren – bei einem vollständigen Widerruf sind sie zurückzuerstatten. Wurde die Rechnung noch nicht bezahlt, entfällt die Zahlungspflicht für die Kundschaft ebenfalls.

Expressversand & Co.: Aufpreiskosten trägt die Kundschaft

Wenn Verbraucher:innen bei der Bestellung freiwillig eine teurere Versandart als die Standardlieferung wählen – etwa Expresslieferung oder Lieferung zum Wunschtermin – sind diese Mehrkosten vom Widerrufsrecht ausgenommen. Erstattet wird nur der Betrag, der für die günstigste, vom Händler angebotene Standardlieferung angefallen wäre, nicht aber die Kosten für einen Expressversand. Den Aufpreis für Sonderwünsche bei der Lieferung muss die Kundschaft trotz Widerruf selbst tragen.

Unsere aufgestellte Behauptung ist daher ein Fakt!

Habt ihr schon Erfahrungen mit Kunden gemacht, die dennoch auch die Expressversandkosten erstattet haben wollten? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 02.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 02.04.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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