Online-Shops müssen sich auf eine neue Informationspflicht einstellen: Mit einem einheitlichen EU-Gewährleistungslabel sollen Verbraucher:innen künftig leichter erkennen können, welche gesetzlichen Rechte sie beim Kauf eines Produkts haben. Ziel ist mehr Transparenz – doch derzeit herrschen vor allem viele Fragen und Unklarheiten.
Ein häufiger Kritikpunkt lautet: Ist das nicht Werben mit Selbstverständlichkeiten? Schließlich gilt die gesetzliche Gewährleistung ohnehin.
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§ 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG Unzulässige geschäftliche Handlungen sind [...] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar [...]”
Nach dieser Vorschrift stellt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegenüber Verbrauchern eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.
In dem durch cf aufgezeigten Beispielen ging es um Shops, die konkret damit warben, eine Gewährleistungsfrist zu bieten und dies als Vorteil gegenüber Wettbewerbern darstellen. Das ist Werben mit Selbstverständlichkeiten.
Das jetzt beschriebene Label erfüllt jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene neue Darstellungsweise der Informationspflicht über jene Gewährleistung.
Gruß, die Redaktion