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Ist das EU-Gewährleistungslabel Werben mit Selbstverständlichkeiten?

Veröffentlicht: 23.10.2025
imgAktualisierung: 23.10.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
23.10.2025
img 23.10.2025
ca. 1 Min.
Gelbe Sprechblase mit schwarzem Fragezeichen wird von einer Hand vor dunkelblauem Hintergrund gehalten.
ae86_stock / Depositphotos.com
Das neue EU-Gewährleistungslabel soll für mehr Transparenz im Online-Handel sorgen. Aber: Ist die Nutzung unbedenklich?


Online-Shops müssen sich auf eine neue Informationspflicht einstellen: Mit einem einheitlichen EU-Gewährleistungslabel sollen Verbraucher:innen künftig leichter erkennen können, welche gesetzlichen Rechte sie beim Kauf eines Produkts haben. Ziel ist mehr Transparenz – doch derzeit herrschen vor allem viele Fragen und Unklarheiten.

Ein häufiger Kritikpunkt lautet: Ist das nicht Werben mit Selbstverständlichkeiten? Schließlich gilt die gesetzliche Gewährleistung ohnehin.

Informationspflicht gibt es schon jetzt

Die Antwort: Nein.

Schon jetzt müssen Händler:innen über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung informieren – meist geschieht das in den AGB. Diese Informationspflicht wird nun lediglich standardisiert und sichtbarer gemacht. Wer also das Gewährleistungslabel korrekt nutzt, erfüllt lediglich seine gesetzlichen Pflichten – und die Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht kann kein rechtswidriges Werben mit Selbstverständlichkeiten sein.

Wichtig ist allerdings: Während die Nutzung des Labels rechtlich unbedenklich ist, kann das Weglassen problematisch werden. Wer das EU-Gewährleistungslabel künftig nicht verwendet, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 23.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 23.10.2025
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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cf
23.10.2025

Antworten

Komisch, denn ich habe dunkel in Erinnerung, dass vor längerem mal irgendwo über Abmahnungen berichtet wurde, weil ein Onlineshop ein Banner mit "2 Jahre Gewährleistung" sehr auffällig als "unzulässige Verkaufsförderung durch werben mit Selbstverständlichkeiten" verwendet hat. Hier https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/marketing/3830-werbung-selbstverstaendlichkeiten ist es sogar explizit in der Aufzählung erwähnt...
Redaktion
23.10.2025
Hallo cf, ja, solche Abmahnungen gibt es. Es ist nun mal ein Unterschied, ob ich einfach informiere, oder werbe. Verwende ich einen großen Banner, ist dies nun mal Werbung. Verwende ich die gesetzlich vorgeschriebene Form – in Kürze das Label – ist das Information. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Tobias
24.10.2025
Ich stimme cf zu. Zum Redaktions-Kommentar: Banner ist nicht zulässig, Label allerdings schon?

§ 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG Unzulässige geschäftliche Handlungen sind [...] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar [...]”

Nach dieser Vorschrift stellt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegenüber Verbrauchern eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.
Redaktion
24.10.2025
@Tobias: Der Unterschied ist nicht Banner <> Label – sondern Werbung <> gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht.
In dem durch cf aufgezeigten Beispielen ging es um Shops, die konkret damit warben, eine Gewährleistungsfrist zu bieten und dies als Vorteil gegenüber Wettbewerbern darstellen. Das ist Werben mit Selbstverständlichkeiten.
Das jetzt beschriebene Label erfüllt jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene neue Darstellungsweise der Informationspflicht über jene Gewährleistung.
Gruß, die Redaktion