Kunde will Ersatzlieferung – darf der Händler ablehnen?

Veröffentlicht: 25.07.2025
imgAktualisierung: 25.07.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.07.2025
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Älterer, verärgerter Mann mit verschränkten Armen steht vor einer geschlossenen Haustür auf einem Gartenweg.
Erstellt mit KI
Ein Kunde verlangt nach Paketverlust eine Ersatzlieferung – obwohl der Kaufpreis erstattet wurde.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Im Ebay-Forum berichtet eine Händlerin von folgendem Fall: Ein Kunde bestellt Ware für unter 20 Euro. Diese wird in einem Umschlag versendet. Laut Angaben des Kunden kommt dieser aber nie an. Die Händlerin bietet daraufhin die Erstattung des Kaufpreises an. Der Kunde besteht aber auf einer Ersatzlieferung. Zu Recht?

Grundsatz: Ersatzlieferung bei Verlust

Kommt die Ware auf dem Versandweg abhanden, haften im B2C-Verhältnis grundsätzlich die Händler:innen. Die Kundschaft kann in solchen Fällen eine Neulieferung verlangen, denn die Leistung des Shops war mangelhaft.

Allerdings sind Händler:innen in solchen Fällen – anders als bei Sachmängeln am Produkt selbst – nicht zu einer Neulieferung verpflichtet. Sie dürfen die Lieferung ablehnen, wenn sie für die erste Lieferung alles Erforderliche getan haben. Stattdessen dürfen sie den Kaufpreis direkt zurückerstatten.

Rechtlicher Hintergrund:

  • Die Pflicht zur Lieferung entfällt, weil sich Händler:innen auf die „Unmöglichkeit der Leistung“ berufen können (§ 275 BGB).
  • Das dürfen sie auch dann, wenn sie von dem verlorenen Produkt noch tausende Exemplare im Lager haben.
  • Denn § 243 BGB sagt, dass sich die Leistungspflicht auf die konkrete Sache beschränkt, wenn der Shop das seinerseits Erforderliche getan hat, um die Leistung zu erbringen. Aus der anfänglichen Gattungsschuld wird eine Stückschuld.
  • Übersetzt heißt das: Wenn von den tausend Stücken ein Produkt für den Versand angemessen verpackt und versendet wurde, hat der Shop alles getan, damit der Kaufvertrag erfüllt wird. Geht das Produkt trotzdem verloren, kann man sich auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen.

Fazit: Kunde muss sich mit Rückzahlung zufriedengeben

Für unseren Fall ist das Ergebnis damit klar: Der Kunde darf zwar um eine Neulieferung bitten; verpflichtend ist sie für die Händlerin aber nicht. Die Forderung ist damit dreist.

Folgefrage: Ist das nicht egal?

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass das mit der Neulieferung egal ist. Schließlich kann der Kunde die Ware einfach neu bestellen. Durch eine Neulieferung würde man vielleicht sogar zusätzlichen Aufwand (Rückabwicklung plus neue Bestellung) gering halten.

Allerdings muss man Bedenken: Wenn man im Rahmen der mangelhaften Leistung die Neulieferung veranlasst, muss man als Shop auch die erneuten Versandkosten tragen – und zwar unabhängig davon, ob diese eigentlich von der Kundschaft zu tragen sind. Schließlich hat man sich dazu entschlossen, die mangelhafte Leistung durch die Neulieferung zu kompensieren.

Erstattet man den Betrag stattdessen zurück und bestellt die Kundschaft die Ware neu, greifen die im Shop üblichen Regelungen zu den Versandkosten. 

Veröffentlicht: 25.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 25.07.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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ralf
28.07.2025

Antworten

Wo ist jetzt die Ersparnis? Bei einer Neulieferung muss ich als Händler 2 x Versandkosten bezahlen. Und bei der der Variante mit erneuter Bestellung doch auch. Und bei beiden Varianten bezahlt der Kunde tatsächlich nur 1 x Versandkosten, da er ja durch die Erstattung der ersten Bestellung diese wieder erstattet bekommt und bei der erneuten Bestellung wieder zahlen muss.
Markus
25.08.2025
Das leuchtet jedem Leser beim Lesen des Textes sofort ein. Solchen Unfug zu schreiben ist vielleicht das Ergebnis davon, daß man sich im wesentlichen auf diese merkwürdige Sprachverhunzung konzentriert, statt inhaltlichen Mehrwert zu produzieren.
Uwe
28.07.2025

Antworten

Wahrscheinlicher ist, dass die Kundschaft aus Ärger die Ware nicht neu bestellt. Dann muss ich kalkulieren, ob der EK Produkt + Versandkosten in Summe geringer ist als der kalkulierte Gewinn. Von der eventuell schlechten Bewertung mal ganz abgesehen.