In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Im Ebay-Forum berichtet eine Händlerin von folgendem Fall: Ein Kunde bestellt Ware für unter 20 Euro. Diese wird in einem Umschlag versendet. Laut Angaben des Kunden kommt dieser aber nie an. Die Händlerin bietet daraufhin die Erstattung des Kaufpreises an. Der Kunde besteht aber auf einer Ersatzlieferung. Zu Recht?
Grundsatz: Ersatzlieferung bei Verlust
Kommt die Ware auf dem Versandweg abhanden, haften im B2C-Verhältnis grundsätzlich die Händler:innen. Die Kundschaft kann in solchen Fällen eine Neulieferung verlangen, denn die Leistung des Shops war mangelhaft.
Allerdings sind Händler:innen in solchen Fällen – anders als bei Sachmängeln am Produkt selbst – nicht zu einer Neulieferung verpflichtet. Sie dürfen die Lieferung ablehnen, wenn sie für die erste Lieferung alles Erforderliche getan haben. Stattdessen dürfen sie den Kaufpreis direkt zurückerstatten.
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