In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Wenn das bestellte Geschirr nach dem Auspacken doch nicht gefällt oder die Hose nicht richtig passt, haben Kund:innen bei im Internet getätigten Käufen die Möglichkeit, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Nach der Erklärung des Widerrufs wartet die Kundschaft oftmals schon ungeduldig auf die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, obwohl sie die Ware noch nicht einmal zurückgeschickt haben. Aber kein Problem, schließlich sind Händler:innen erst dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Waren auch tatsächlich wieder im Lager eingetroffen sind. Oder etwa doch nicht? Ist diese Behauptung Fake oder Fakt?
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