Auf einzelnen Joghurtbechern, Schokoriegeln im Adventskalender oder Getränkedosen im Sixpack findet sich regelmäßig ein kleiner, oft übersehener Hinweis: „Nicht zum Einzelverkauf bestimmt.“ Für Händlerinnen und Händler kann der Verstoß teuer werden. Was hinter dem Aufdruck steckt und warum er gleich mehrere Rechtsbereiche berührt.
Mehr als eine Fußnote
Der Hinweis „Nicht zum Einzelverkauf bestimmt" (auf Englisch auch „Not for individual sale“ oder „Not for resale“) begegnet einem auf Produkten, die als Teil eines Multipacks oder Bündels vermarktet werden. Auf den ersten Blick wirkt er wie eine unverbindliche Bitte. Tatsächlich steckt dahinter ein Zusammenspiel aus Preiskalkulation, Lebensmittelvorschriften und Vertriebskontrolle.
- Der naheliegendste Grund ist wirtschaftlicher Natur: Multipacks sind pro Einheit oft günstiger als Einzelartikel. Hersteller wollen verhindern, dass Großgebinde günstig eingekauft, aufgesplittet und die Einzelteile dann mit Marge weiterverkauft werden.
- Hinzu kommt das Lebensmittelrecht: Die einzelne Verpackung innerhalb eines Multipacks trägt häufig keine vollständigen Pflichtangaben. Zutaten, Allergene, das Mindesthaltbarkeitsdatum als Hauptkennzeichnung oder die Herstelleradresse, all das steht in der Regel nur auf der äußeren Umverpackung. Ein gewerblicher Einzelverkauf solcher Produkte würde gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen.
- Unter anderem greift auch das Markenrecht: Wer eine Originalverpackung aufbricht und die enthaltenen Produkte neu verpackt oder umverpackt, kann in die markenrechtliche Auseinandersetzung mit dem Hersteller geraten.
- Nicht zuletzt können Verstöße gegen Lieferantenverträge oder Vertriebsbindungsvereinbarungen vorliegen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Veröffentlicht: 22.05.2026
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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