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„Nicht zum Einzelverkauf bestimmt“: Was droht Händlern bei Verstößen?

Veröffentlicht: 22.05.2026
imgAktualisierung: 22.05.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
22.05.2026
img 22.05.2026
ca. 1 Min.
Viele Snickers-Riegel
Mehaniq / Depositphotos.com
„Nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ steht auf Millionen Produkten. Doch was bedeutet das wirklich, und wen bindet der Hinweis?


Auf einzelnen Joghurtbechern, Schokoriegeln im Adventskalender oder Getränkedosen im Sixpack findet sich regelmäßig ein kleiner, oft übersehener Hinweis: „Nicht zum Einzelverkauf bestimmt.“ Für Händlerinnen und Händler kann der Verstoß teuer werden. Was hinter dem Aufdruck steckt und warum er gleich mehrere Rechtsbereiche berührt.

Mehr als eine Fußnote

Der Hinweis „Nicht zum Einzelverkauf bestimmt" (auf Englisch auch „Not for individual sale“ oder „Not for resale“) begegnet einem auf Produkten, die als Teil eines Multipacks oder Bündels vermarktet werden. Auf den ersten Blick wirkt er wie eine unverbindliche Bitte. Tatsächlich steckt dahinter ein Zusammenspiel aus Preiskalkulation, Lebensmittelvorschriften und Vertriebskontrolle.

  • Der naheliegendste Grund ist wirtschaftlicher Natur: Multipacks sind pro Einheit oft günstiger als Einzelartikel. Hersteller wollen verhindern, dass Großgebinde günstig eingekauft, aufgesplittet und die Einzelteile dann mit Marge weiterverkauft werden.
  • Hinzu kommt das Lebensmittelrecht: Die einzelne Verpackung innerhalb eines Multipacks trägt häufig keine vollständigen Pflichtangaben. Zutaten, Allergene, das Mindesthaltbarkeitsdatum als Hauptkennzeichnung oder die Herstelleradresse, all das steht in der Regel nur auf der äußeren Umverpackung. Ein gewerblicher Einzelverkauf solcher Produkte würde gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen.
  • Unter anderem greift auch das Markenrecht: Wer eine Originalverpackung aufbricht und die enthaltenen Produkte neu verpackt oder umverpackt, kann in die markenrechtliche Auseinandersetzung mit dem Hersteller geraten.
  • Nicht zuletzt können Verstöße gegen Lieferantenverträge oder Vertriebsbindungsvereinbarungen vorliegen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 22.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 22.05.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Frank Pagenkeper
26.05.2026

Antworten

Darin sieht man die Absurdität der Gesetzgebung. Tatsächlich werden diese Bundles oft nur an sehr geoße Kunden angeboten und verkauft. Die verlorene Marge zahlt dann der kleine Händler. Hier sollte man einfach die Gesetzgebung zu Gunsten der Konzerne platt machen, denn das würde der Markt zu Gunsten des Endverbrauchers tatsächlich lösen. Die Hersteller von Waren sind heute einfach zu sehr verlockt günstige Angebote nur an die Amazons und Co zu machen. Da bleibt dann oft nur der Bezug günstiger Ware über Amazon und Co., und sei es aus einem Bundle. Amazon düfte auch heute schon einer der größten Reseller für Konsumgüter sein.