Muss der Eingang der Widerrufserklärung bestätigt werden?

Veröffentlicht: 19.01.2026
imgAktualisierung: 19.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.01.2026
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ca. 2 Min.
Verbraucher müssen ihren Widerruf erklären – doch wann müssen Händler den Eingang bestätigen?


Zum Widerrufsrecht gehört immer auch die Widerrufserklärung – ohne Erklärung kein Widerruf. Für die Erklärung stehen Verbraucher:innen verschiedene Wege offen: per Telefon, E-Mail, Post oder durch jegliche eindeutige Erklärung. Viele Shops und Marktplätze haben auch digitale Widerrufsformulare. Unabhängig davon, ob der Widerruf berechtigt ist oder nicht, steht hier die Frage im Raum, ob der Eingang der Erklärung bestätigt werden muss.

Keine generelle Pflicht

Für eine solche Eingangsbestätigung gibt es keine generelle Pflicht. Hintergrund dürfte hier sein, dass ohnehin nur maßgeblich ist, dass Verbraucher:innen die Erklärung rechtzeitig – also innerhalb der Widerrufsfrist – abgesendet haben. Das kann durch Einlieferungsbelege, E-Mails im Gesendet-Ordner oder Anruflisten nachgewiesen werden.

Ausnahme: Widerrufsformular

Eine Ausnahme gibt es jedoch für den Fall, dass Händler:innen ein digitales Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Das ist auch logisch: Bei einem solchen Formular hat die Kundschaft keinen Nachweis in der Hand. Hierzu heißt es im Gesetz:

„Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular (…) oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.“ 

– § 356 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Händler:innen müssen also eine Empfangsbestätigung liefern, wenn Verbraucher:innen über ein Webformular ihren Widerruf erklären. Dabei ist es unwichtig, ob das gesetzliche Muster-Widerrufsformular digital nachgebaut oder ein eigenes Formular verwendet wurde.

Unverzüglich und auf einem Datenträger

Die Empfangsbestätigung muss zwei Anforderungen erfüllen. Sie muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Es muss also zeitnah reagiert werden. Bei automatisierten Prozessen sollte die Bestätigung unmittelbar nach dem Absenden des Webformulars erfolgen; bei manuellen Bestätigungen ohne vermeidbare Verzögerung im üblichen Geschäftsgang.

Die Bestätigung muss „auf einem dauerhaften Datenträger“ übermittelt werden. Diese umständliche Formulierung bedeutet einfach nur, dass der Nachweis langfristig verfügbar bleiben muss. Die Bestätigung muss gespeichert und weitergegeben werden können. In der Regel wird sich bei einem Webformular die Bestätigungs-E-Mail als dauerhafter Datenträger anbieten. Eine Bestätigung per Post würde die Anforderung ebenfalls erfüllen. Eine telefonische Bestätigung hingegen nicht.

Das ändert sich mit dem Widerrufsbutton

Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton zur neuen Pflicht für jeden B2C-Handel im Netz. Dann muss jede:r Online-Händler:in ein Webformular für den Widerruf bereitstellen – und ensprechend auch den Eingang bestätigen. Widerrufe über andere Kontaktwege müssen weiterhin akzeptiert, dann aber wie bisher nicht bestätigt werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 19.01.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
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Max Sonntag
21.01.2026

Antworten

Viele unserer Kunden nutzen überhaupt kein Widerrufsformular, sondern schicken einfach die Ware - teils auch kommentarlos - zurück. Streiten wir uns deswegen mit dem Kunden? Nein. Wir nehmen die Rücksendung - so Sie denn innerhalb des Widerrufszeitraums, der bei uns 30 Tage beträgt, eingegangen ist einfach zurück und erstatten dem Kunden den Kaufpreis. Dazu braucht es keinerlei unsinnigen Vorschriften wie Widerrufsbutton, Eingangsbestätigung etc. Man müßte einfach nur beschließen, dass Kunden das Recht haben, generell innerhalb der Widerrufsfrist die Ware zurückzusenden (oder die Rücksendung anzukündigen und innerhalb 7 Tagen zurückzusenden haben) und der Händler das als Widerruf anzuerkennen hat. Ohne Wenn und Aber. Aber das ist für Sesselpupser wohl eine zu einfache Lösung. Mit gesetztlich vorformulierten Widerrufsformularen, Widerrufsbutton und sonstigen Pflichten kann man eben vermeintlich besser seine Existenzberechtigung nachweisen und vorgeblichen Verbraucherschutz demonstrieren. Wie gesagt: Es könnte so einfach sein.
eine Händlerin
21.01.2026
Wirkt erst mal einfach, wirft aber Folgeprobleme auf. Folgender Fall: Kunde schickt Ware wegen eines Mangels zurück, Shop deklariert das als Schaden durch Benutzung und zieht den Wertersatz ab. Dann beginnt die Diskussion, wie man wieder ins Gewährleistungstrecht kommt. Ich finde es schon gut, wenn Kunden auch klar kommunizieren müssen, was sie eigentlich wollen. Hab ja keine Glaskugel zu Hause.
A.S.
21.01.2026

Antworten

Für mich steht immer noch die Frage im Raum, ob bei dem verpflichtenden Formular eine automatisierte Eingangsbestätigung sein muss oder ob eine manuelle Bearbeitung ausreichend ist. Eine 100%-ige Automatisierung ist nicht über ein paar "Regeln im Eingangsordner" sicher gestellt.
Swen
22.01.2026
Es steht (meines Wissens) nirgendwo geschrieben wie die Bestätigung zu erfolgen hat, nur das diese Bestätigung erfolgen muß, auf die hinterlegte/angegebene Mailadresse und das regeln auch wir manuell !
Albrecht
21.01.2026

Antworten

Kann man sich bitte mal entscheiden! Ab Juni 2026 gilt der Widerruf Button. Händlernund schreibt: dass der Widerruf ab diesem Datum betätigt werden muss. Und jetzt steht da in eurem Artikel dass man es nicht muss??
Redaktion
21.01.2026
Hallo Albrecht, dieser Artikel bildet die aktuelle Rechtslage ab. Allerdings muss man auch mit dem neuen Widerrufsbutton den Eingang nur bestätigen, wenn dieser Button genutzt wurde. Kommt der Widerruf auf anderen Wegen, muss der Eingang nicht bestätigt werden. Das steht auch genauso im letzten Abschnitt des Artikels unter "Das ändert sich mit dem Widerrufsbutton".
K.I
20.01.2026

Antworten

Meinung: Widerruf per Telefon, E-Mail, Post oder durch jegliche eindeutige Erklärung ist in Deutschland auf keinen Fall ausreichend!!! Ein Button muß her, ein Webformular für den Widerruf bereitstellen – und entsprechend auch den Eingang bestätigen. NATÜRLICH und ab 2027 das Produkt persönlich an der Haustür abholen. Es ist alles nur noch ein mega Schwachsinn den Politiker verabschieden! Sind in Deutschland alle Onlinekunden total verblödet?
Swen
20.01.2026

Antworten

Danke für die rechtliche Aufklärung. Wir finden das eine Antwort immer "zum guten Ton" gehört, also egal ob rechtlich Pflicht oder nicht. Immer eine Antwort/Bestätigung senden. Eine gescheite und freundliche Rückabwicklung soll ja schon mal zu Folgeaufträgen geführt haben :-)