Ausnahme: Widerrufsformular
Eine Ausnahme gibt es jedoch für den Fall, dass Händler:innen ein digitales Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Das ist auch logisch: Bei einem solchen Formular hat die Kundschaft keinen Nachweis in der Hand. Hierzu heißt es im Gesetz:
„Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular (…) oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.“
– § 356 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Händler:innen müssen also eine Empfangsbestätigung liefern, wenn Verbraucher:innen über ein Webformular ihren Widerruf erklären. Dabei ist es unwichtig, ob das gesetzliche Muster-Widerrufsformular digital nachgebaut oder ein eigenes Formular verwendet wurde.
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