In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um einen Fall aus dem Ebay-Forum: Ein Kunde lenkt die Sendung um und gibt eine Abstellgenehmigung ab. Danach meldet er, dass die Sendung nicht angekommen sei. Der Kunde eröffnet einen Fall und wird wahrscheinlich die Erwartungshaltung haben, eine Erstattung zu bekommen. Zu Recht?
„Folgendes hat sich zugetragen:
Ein Kunde meldete sich gestern bei mir, dass seine Ware nicht angekommen bzw. nicht auffindbar sei. Heute meldet er diesen Artikel als nicht erhalten.
Der Kunde griff gestern jedoch selbst in den Ausliefervorgang ein und gab eine Abstellgenehmigung. Nun ist die Sendung natürlich verschollen und Kunde eröffnet eine Anfrage. Ich habe gestern bereits das Transportunternehmen kontaktiert und um einen Abliefernachweis gebeten. Wie dieser auch immer aussehen mag, wenn ein Kunde eine Abstellgenehmigung erteilt. Noch liegt keine Rückmeldung vor.
Soweit ich weiß, geht bei einer Abstellgenehmigung das Risiko des Verlustes der Sendung dann auf den Empfänger der Sendung über, oder?“ - Aus dem Ebay-Forum
Grundsatz: Ab wann Verbraucher:innen haften
Im B2C-Bereich gilt die allgemeine Regel: Die Unternehmen haften für den Versand der Ware. Dies ist allerdings nur eine verkürzte Darstellung der Haftungsregelung. Eigentlich müsste es heißen: Der Shop trägt das Transportrisiko, bis die Ware, wie vereinbart, zugestellt wurde.
In der Regel endet die Haftung des Shops mit der Übergabe der Ware an die Kundschaft. Wird eine Abstellgenehmigung erteilt, endet die Haftung mit der Hinterlegung am von der Kundschaft festgelegten Ort.
Fazit: Haftungsfrage noch ungeklärt
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Ursprünglich war die persönliche Zustellung vereinbart. Der Kunde griff dann in den Prozess ein und erteilte eine Abstellgenehmigung. Nun ist wichtig, ob die Ware an diesem Ort abgelegt und danach entwendet wurde oder ob die Ware bereits vorher abhandengekommen ist. Tatsächlich haften Händler:innen nämlich auch dann, wenn die Kundschaft die Sendung eigenverantwortlich umleitet; dann aber eben nicht mehr bis zur persönlichen Übergabe, sondern bis zur Abgabe im Paketshop oder eben bis zur Hinterlegung am angegebenen Ort.
Der Händler in unserem Fall muss also klären, ob die Ware überhaupt abgestellt wurde. Kam sie danach abhanden, haftet der Kunde. Kam sie davor abhanden, haftet der Händler. Die Eröffnung des Ebay-Falls ist damit berechtigt.
Das Für und Wider von Abstellgenehmigungen
Für Händler:innen haben Abstellgenehmigungen Vor-, aber auch Nachteile. Vorteilhaft ist, dass die Haftung mit dem Abstellen endet. Man geht auch nicht das Risiko von Rückläufern ein, weil das Paket im Paketshop abgegeben, aber wegen Faulheit nicht abgeholt wird. Der Nachteil ist die Beweislage: Wird das Paket vom tatsächlichen Ablageort gestohlen, endet die Haftung dafür nur, wenn der Versanddienstleister das Paket am festgelegten Ort abgestellt hat. Wurde es woanders abgestellt und dann gestohlen, haftet der Shop. Die Nachweisbarkeit in solchen Fällen kann sehr schwierig werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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